LandesrechtBurgenlandKundmachungenEvidenthaltung und Kennzeichnung der Hunde im Burgenland

Evidenthaltung und Kennzeichnung der Hunde im Burgenland

In Kraft seit 18. April 1923
Up-to-date

§ 1

Jedermann, der im Gebiete einer burgenländischen Gemeinde einen dem Säuglingsalter entwachsenen Hund hält, ist verpflichtet, hievon unverweilt zwecks Aufnahme des Tieres in das Hundestandsverzeichnis der zuständigen Gemeindeverordnung die mündliche oder schriftliche Anzeige zu erstatten.

Auf Grundlage der Anmeldungen der Hundebesitzer ist in jeder burgenländischen Gemeinde von der Gemeindebehörde ein genaues Hundestandsverzeichnis anzulegen und weiterhin derart evident zu führen, daß ohne jede Schwierigkeit ersehen werden kann, bei welchen Parteien bezw. in welchen Höfen oder Häusern Hunde überhaupt und in welcher Zahl sie vorhanden sind.

Jeder Abgang oder Zuwachs an Hunden ist vom betreffenden Hundebesitzer der zuständigen Gemeindevorstehung zwecks Vormerkung im Hundestandsverzeinisse unverweilt anzuzeigen.

Die angemeldeten und in Evidenz genommenen Hunde sind mittels an Halsbändern oder Brustgeschirren anzubringender amtlicher Marken zu kennzeichnen. Diese Marken werden von der betreffenden Gemeinde gegen Erlag der hiefür festgesetzten Gebühren, die den Anschaffungskosten entsprechen, ausgegeben.

Hunde, welche ohne die vorgeschriebene Marke auf der Straße angetroffen werden, sind vom Wasenmeister bei den Hundestreifungen einzufangen.

Die Entscheidung darüber, ob ein solcher eingefangener Hund an den Besitzer wieder ausgefolgt werden kann, hat über Ansuchen der Partei die zuständige Bezirksbehörde zu fällen.

Übertretungen der obigen Vorschriften werden nach den Strafbestimmungen der eingangs erwähnten gesetzlichen Bestimmungen geahndet.