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Wien
Kundmachungen
Vereinb. gem. Art.15a B-VG zw. Bund und Ländern, mit der Regelungen zu Haftungsobergrenzen vereinheitlicht werden – HOG – Vereinbarung
Art. 9
HOG - Vereinbarung
Art. 9
In Kraft seit 28. Juli 2017
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Art. 9 — HOG - Vereinbarung
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Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
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