Art. 19 Artikel 19
In Kraft seit 01. Juli 2023
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FSchVE
Gliederung
Abschnitt 5 Auszahlungen des Bundes, Inkrafttreten und Außerkrafttreten
Art. 19 Artikel 19
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.
Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Art. 17 Abs. 1 rückwirkend mit 1. Juli 2023 zwischen dem Bund und allen Ländern in Kraft getreten.
Der Tiroler Landtag hat diese Vereinbarung in seiner Sitzung vom 5. Juli 2023 genehmigt. Sie ist gemäß ihrem Art. 17 Abs. 1 rückwirkend mit 1. Juli 2023 zwischen dem Bund und allen Ländern in Kraft getreten.
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