Art. 10 Evaluierung
In Kraft seit 01. Januar 2024
Up-to-date
Der Einsatz der Mittel sowie die Auswirkung der Finanzierung werden als Grundlage für die Weiterentwicklung der Frühen Hilfen in Österreich im Einvernehmen der Finanzierungspartner einer österreichweiten Evaluierung unterzogen. Zeitpunkt und Ziel werden von der nationalen Koordinierungsgruppe gemäß Art. 4 Abs. 1 festgelegt.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden