(1) Bei Errichtung einer Verwaltungsgemeinschaft nach § 5b Abs. 1 ist durch die Gemeinderäte der beteiligten Gemeinden die Satzung der Verwaltungsgemeinschaft zu beschließen. Die Satzung hat zu enthalten:
1. die Namen der beteiligten Gemeinden;
2. Name, Sitz, Geschäftsführung und Vertretung der Verwaltungsgemeinschaft;
3. die Bezeichnung der gemeinsam zu führenden Geschäfte;
4. die Bestellung des gemeinsamen Personals;
5. den Beitrag der beteiligten Gemeinden zur gemeinschaftlichen Geschäftsführung;
6. das Verfahren bei Auflösung der Verwaltungsgemeinschaft und
7. die Bedingungen der Aufnahme und des Ausscheidens von Gemeinden.
(2) Die Satzung einer nach § 5b Abs. 2 gegen den Willen der beteiligten Gemeinden errichteten Verwaltungsgemeinschaft wird von der Landesregierung in sinngemäßer Anwendung des Abs. 1 nach Anhörung der beteiligten Gemeinden erlassen.
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