(1) Das Gebiet der Freistadt Eisenstadt umfasst die Katastralgemeinden Eisenstadt, Oberberg Eisenstadt, Unterberg Eisenstadt, Kleinhöflein im Burgenland und St. Georgen am Leithagebirge.
(2) Der Gemeinderat hat das Stadtgebiet zu Zwecken der Verwaltung in Stadtbezirke zu unterteilen.
(3) Bei der Abgrenzung der Stadtbezirke ist auf die kulturellen, historischen, geografischen, verwaltungsökonomischen und wirtschaftlichen Gegebenheiten der in diesem Stadtbezirk und auf die Interessen der in den von Art. I der Eisenstädter Stadtrechtsnovelle 1970, LGBl. Nr. 45, erfassten Gemeinden wohnhaften Gemeindemitglieder (§ 4) Bedacht zu nehmen.
(4) Der Gemeinderat hat die Verkehrsflächen des Stadtgebiets zu benennen.
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