(1) Erachtet der Bürgermeister, dass ein Beschluss des Gemeinderats ein Gesetz oder eine Verordnung verletzt oder einen wesentlichen Nachteil für die Stadt erwarten lässt, so hat er mit dem Vollzug innezuhalten und binnen zwei Wochen unter Bekanntgabe der gegen den Beschluss bestehenden Bedenken eine neuerliche Beratung und Beschlussfassung in der Angelegenheit zu veranlassen. Werden die Bedenken durch den neuerlichen Beschluss nicht behoben, so hat er innerhalb der gleichen Frist die Entscheidung der Aufsichtsbehörde einzuholen, ob der Beschluss gesetzmäßig ist.
(2) Richten sich die in Abs. 1 bezeichneten Bedenken des Bürgermeisters gegen einen Beschluss des Stadtsenats, hat er ebenfalls mit der Vollziehung innezuhalten und die Angelegenheit als Gegenstand in die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Gemeinderats aufzunehmen.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden