(1) Für die Abwicklung der Kassengebarung in der Gemeinde ist der vom Gemeinderat zu bestellende Gemeindekassier zuständig. Ist die Funktion des Gemeindekassiers unbesetzt oder steht fest, dass der Gemeindekassier voraussichtlich durch mehr als zwei Wochen seine Funktion nicht ausüben kann, hat der Bürgermeister für diese Zeit einen Gemeindebediensteten als Gemeindekassier zu bestellen.
(2) Der Bürgermeister oder sonstige anordnungsbefugte Organe der Gemeinde dürfen weder die Gemeindekasse führen noch Zahlungen leisten oder entgegennehmen.
(3) Der Gemeindekassier darf Zahlungen aus der Gemeindekasse nur auf schriftliche, eigenhändig unterfertigte Anordnung eines Anordnungsberechtigten (§ 71) leisten.
Rückverweise
Bgld. GemO 2003 · Burgenländische Gemeindeordnung 2003
§ 92a Ordnungsstrafen
…74), 8. die nicht rechtzeitige Rückzahlung des Kassenkredites (§ 74), 9. die Leistung von Zahlungen aus der Gemeindekasse alleine durch den Bürgermeister (§ 76 Abs. 2), 10. die Überschreitung der Kompetenzen des Bürgermeisters im Rahmen seiner Zuständigkeit nach § 25, 11. die Nichtabgabe einer Stellungnahme zum Prüfbericht…