(1) Für einen Zeitraum von fünf aufeinanderfolgenden Jahren ist ein mittelfristiger Finanzplan in Form einer Ergebnis- und Finanzierungsplanung für den Ergebnishaushalt und den Finanzierungshaushalt sowie für den Nachweis der Investitionstätigkeit zu erstellen.
(2) Bei der Erstellung des Voranschlags ist auf den mittelfristigen Finanzplan Bedacht zu nehmen. Das erste Finanzjahr des mittelfristigen Finanzplans fällt mit dem Kalenderjahr zusammen, für das der Voranschlag erstellt wird.
(3) Der mittelfristige Finanzplan ist der jährlichen Entwicklung des Gesamthaushalts anzupassen und dem Voranschlag beizulegen. Dies gilt auch bei der Erstellung des Nachtragsvoranschlags.
Rückverweise
Bgld. GemO 2003 · Burgenländische Gemeindeordnung 2003
§ 97 Übergangsbestimmungen
…Kalenderjahr 2011 vorzulegen. (3) Wegen des rückwirkenden Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 27/2012 haben die Gemeinden den mittelfristigen Finanzplan gemäß § 66a im Haushaltsjahr 2012 erst mit dem Rechnungsabschluss für das Jahr 2011 zu beschließen und der Aufsichtsbehörde gemeinsam mit dem Rechnungsabschluss 2011 vorzulegen…
§ 68 Beschlussfassung über den Voranschlag
…der erforderlichen Kassenkredite (§ 74); 3. den Gesamtbetrag der aufzunehmenden Darlehen (§ 72); 4. den Stellenplan und 5. den mittelfristigen Finanzplan (§ 66a). (3) Bei der Beschlussfassung des Voranschlags sind die Grundsätze über die Haushaltskoordinierung, die das nach Art. 14 der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern…