§ 57 Einteilung des Wirkungsbereichs — Bgld. GemO 2003
Der Wirkungsbereich der Gemeinde ist ein eigener und ein vom Bund oder vom Land übertragener.
§ 57 Bgld. GemO 2003 · Bgld. GemO 2003 · Burgenländische Gemeindeordnung 2003
§ 57 Einteilung des Wirkungsbereichs
…3. Hauptstück Wirkungsbereich der Gemeinden § 57 Einteilung des Wirkungsbereichs Der Wirkungsbereich der Gemeinde ist ein eigener und ein vom Bund oder vom Land übertragener.…
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