LandesrechtBurgenlandKundmachungenBurgenländische Gemeindeordnung 20032. Hauptstück Wirkungskreis und Geschäftsführung der Gemeindeorgane; Mitwirkung der Gemeindemitglieder an der Vollziehung7. Abschnitt Mitwirkung der Gemeindemitglieder an der Vollziehung§ 56

§ 56§ 56

In Kraft seit 12. Dezember 2025
Up-to-date