§ 51 Gemeindeversammlung
In Kraft seit 02. Oktober 2017
Up-to-date
Zur Information und Kommunikation zwischen der Gemeindeverwaltung und den Gemeindemitgliedern kann der Bürgermeister eine Gemeindeversammlung durchzuführen. Gemeindeversammlungen können auch für Ortsverwaltungsteile gesondert abgehalten werden.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden