Bei Verhinderung oder Erlöschen seines Amts wird der Bürgermeister durch den Vizebürgermeister, bei mehreren Vizebürgermeistern nach der Reihenfolge ihrer Wahl, vertreten. Sind sowohl der Bürgermeister als auch alle Vizebürgermeister zur Ausübung ihres Amts nicht in der Lage, so kommt dem Gemeindevorstandsmitglied mit der längsten Funktionsdauer im Gemeindevorstand - mangels eines solchen dem Gemeinderat mit der längsten Funktionsdauer im Gemeinderat - jener Gemeinderatspartei, der der Bürgermeister angehört oder zugerechnet wird, die Funktion des Vertreters des Bürgermeisters zu. Bei gleicher Funktionsdauer ist das an Jahren älteste Gemeindevorstands- oder Gemeinderatsmitglied jener Gemeinderatspartei, der der Bürgermeister angehört oder zugerechnet wird, heranzuziehen.
Bgld. GemO 2003 · Burgenländische Gemeindeordnung 2003
§ 30 Vertretung des Bürgermeisters
…§ 30 Vertretung des Bürgermeisters Bei Verhinderung oder Erlöschen seines Amts wird der Bürgermeister durch den Vizebürgermeister, bei mehreren Vizebürgermeistern nach der Reihenfolge ihrer Wahl, vertreten. Sind…
§ 42 Abstimmung
…Abs. 4a kommt kein Stimmrecht im Gemeinderat zu. Dieser hat sich bei Entscheidungen, die die Erlassung von Bescheiden zum Gegenstand haben, gemäß § 30 vertreten zu lassen. (2) Wahlen und Abstimmungen über die Besetzung von Dienstposten dürfen nur mit Stimmzettel vorgenommen werden. (3) Alle Mitglieder haben ihr Stimmrecht persönlich…
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