Art. 1 Koordination zur Nachhaltigkeit der Haushaltsführung — ÖStP 2025
Rückverweise
(1) Bund, Länder und Gemeinden streben bei ihrer Haushaltsführung nachhaltig geordnete Haushalte an und koordinieren ihre Haushaltsführung gemäß Art. 13 Abs. 2 B VG im Hinblick auf dieses Ziel entsprechend dieser Vereinbarung. Sie werden gemeinsam die nachhaltige Einhaltung der Kriterien über die Haushaltsdisziplin insbesondere auf Basis der Art. 121, 126 und 136 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und die diesbezüglichen geltenden Regeln des Sekundärrechts sicherstellen.
(2) Bund, Länder und Gemeinden werden im Einklang mit dem Vertrag über die Europäische Union (EUV), mit Art. 126 AEUV und mit dem diesen beiden Verträgen beigefügten Protokoll Nr. 12 übermäßige Defizite vermeiden und erforderlichenfalls deren Korrektur entsprechend den unionsrechtlichen Vorgaben sicherstellen. Die betreffenden in Art. 126 Abs. 2 AEUV festgesetzten Referenzwerte sind:
1. 3% für das Verhältnis zwischen dem geplanten oder tatsächlichen öffentlichen Defizit und dem Bruttoinlandsprodukt zu Marktpreisen sowie
2. 60% für das Verhältnis zwischen dem öffentlichen Schuldenstand und dem Bruttoinlandsprodukt zu Marktpreisen.
Art. 2 ÖStP 2025 · ÖStP 2025 · Stabilitätspakt 2025, Österreichischer
Art. 2 System mehrfacher Fiskalregeln
…1) Bund, Länder und Gemeinden vereinbaren zur Umsetzung der Vorgaben gemäß Art. 1 ein System mehrfacher Fiskalregeln, die sämtlich bei der jeweiligen Haushaltsführung zu beachten sind. (2) Dieses System umfasst 1. eine Regel über die Einhaltung der im…
Art. 2 ÖStP 2025 · ÖStP 2025 · Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Österreichischen Stabilitätspakt 2025 – ÖStP 2025
Art. 2 System mehrfacher Fiskalregeln
…1) Bund, Länder und Gemeinden vereinbaren zur Umsetzung der Vorgaben gemäß Art. 1 ein System mehrfacher Fiskalregeln, die sämtlich bei der jeweiligen Haushaltsführung zu beachten sind. (2) Dieses System umfasst 1. eine Regel über die Einhaltung der im…
Art. 2 ÖStP 2025 · ÖStP 2025 · Art. 15a B-VG zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Österreichischen Stabilitätspakt 2025
Art. 2 System mehrfacher Fiskalregeln
…1) Bund, Länder und Gemeinden vereinbaren zur Umsetzung der Vorgaben gemäß Art. 1 ein System mehrfacher Fiskalregeln, die sämtlich bei der jeweiligen Haushaltsführung zu beachten sind. (2) Dieses System umfasst 1. eine Regel über die Einhaltung der im…