JudikaturRG

RS0105297 – RG Rechtssatz

Rechtssatz
05. Juni 1943

RG 5.6.1943, VII 53/43

Einem Bediensteten, der gegen ein festes Gehalt und Provision angestellt ist, gebührt auch während des Erholungsurlaubes und bei Krankheit (im Rahmen seines gesetzlichen Anspruches auf Entgelt) Provision.

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