JudikaturRG

RS0105057 – RG Rechtssatz

Rechtssatz
29. Juli 1942

RG 29.7.1942, VIII 51

Zwischen dem fahrlässigen Verhalten einer Person, das die Veranlassung dazu gewesen, daß ein Dritter jemanden vorsätzlich verletzt hat, und der Handlung des Dritten besteht ein ursächlicher Zusammenhang im Rechtssinne nicht mehr (SZ 3/107). Anders liegt die Sache nur, wenn der Dritte zur Abwendung einer durch das Vorangegangene drohenden Gefahr handelt. Wer eine Schlägerei schuldhaft herbeigeführt hat, haftet nicht ohne weiters für alle Verletzungen, welche andere bei dieser einander zugefügt haben.

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