RS0105181 – RG Rechtssatz
RG 17.6.1942, VIII 29
Dem Dienstnehmer gebührt nach § 22 GAngG bei Kündigung des Dienstverhältnisses durch den Dienstgeber eine Abfertigung ohne Rücksicht darauf, ob er die Kündigung verschuldet hat oder nicht. Diese Bestimmung ist zwingendes Recht.