RS0105131 – RG Rechtssatz
RG 8.5.1942, VIII 736/39
Eine Erweiterung des Klagsanspruches ist auch nach Rechtskraft des über den Grund des Klagsanspruches ergangenen Zwischenurteils möglich und ihre Zulässigkeit lediglich von dem Gesichtspunkt des § 235 ZPO zu prüfen.