RS0105104 – RG Rechtssatz
RG 30.7.1941, VIII 70/41
Der Unternehmer eines Badehauses und Kurmittelhauses haftet dem Badegast, der infolge unsachgemäßer Reinigung des Fußbodens der Vorhalle stürzt und dadurch zu Schaden kommt, auch für das Verschulden der mit dieser Reinigungsarbeit betrauten Person als Erfüllungsgehilfen.