RS0105118 – RG Rechtssatz
RG 5.7.1941, VIII 64/41
Zinsen von Aktien, die der Getötete seiner Gattin vererbt hat und Versicherungsbeiträge aus Lebensversicherungen und vertraglichen Unfallversicherungsverhältnissen können nicht zur Vorteilsausgleichung auf den durch die Tötung des Unterhaltspflichtigen entstandenen Schaden angerechnet werden.