RS0105116 – RG Rechtssatz
RG 7.11.1940, VIII 113/40
Hinterbliebene können einen Ersatz nach § 1327 ABGB nur beanspruchen, wenn der Getötete vor seinem Ableben unterhaltspflichtig, also zu Unterhaltsleistungen wirtschaftlich fähig gewesen ist. Bei Bemessung der Rente ist aber auf die mit der Zeit eintretende Erhöhung des Einkommens Bedacht zu nehmen, die der Getötete nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge erwarten durfte.