JudikaturRG

RS0105009 – RG Rechtssatz

Rechtssatz
08. August 1940

RG 8.8.1940, VIII 380/39

Der Gläubiger, dem durch das Exekutionsgericht eine Forderung seines Schuldners zur Einziehung überwiesen wurde, ist dem Schuldner zur Rechnungslegung verpflichtet.

Veröff: DREvBl 1940/361

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