RS0105061 – RG Rechtssatz
RG 9.10.1939, VIII 129
Die Kosten des Rechtsstreites gegen eine Person, die der Geschädigte auf Grund des äußeren Tatbestandes für den Schädiger hielt, können nicht mit der Begründung, daß es sich dabei um einen vom Schädiger verursachten Zufall handle, von diesem begehrt werden, sondern nur aus dem Gesichtspunkte des Verschuldens.