RS0105129 – RG Rechtssatz
RG 7.9.1939, VIII 25
Selbst die Zustimmung oder der Auftrag der Partei zu einer zweckwidrigen Klageführung kann den Anwalt von seiner Verantwortung nur dann befreien, wenn er seiner Partei vorher die Folgen vorgestellt und den richtigen Weg empfohlen hat. Es kann aber einem Anwalt, zumal in einem kleineren Orte, nicht zugemutet werden, auf einem schwierigen Rechtsgebiet auf alle möglichen Rechtsanschauungen Bedacht zu nehmen.