JudikaturOPMS

OGM2/11 – OPMS Entscheidung

Entscheidung
20. Juni 2011

Kopf

Der Oberste Patent- und Markensenat hat durch den Rat des Obersten Patent- und Markensenates Dr. Gerhard PRÜCKNER, als Referent in der Gebrauchsmusterrechtssache der Antragstellerin Firma   J *****  G m b H ,   ***** vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Mag. Christoph AUMAYR, Braunauer Straße 2/2, 5230 Mattighofen, gegen die Antragsgegnerin Firma   B ***** G m b H ,   vormals L***** GmbH, ***** vertreten durch Schwarz Partner Patentanwälte, Wipplingerstraße 30, 1010 Wien, wegen Nichtigerklärung des Gebrauchsmusters Nr 1 512, aus Anlass der Zurückziehung der Berufung der Antragstellerin entschieden:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Text

B e g r ü n d u n g :

Die Antragstellerin beantragte am 30. September 2005 die Nichtigerklärung des Gebrauchsmusters. Die Nichtigkeitsabteilung des Österreichischen Patentamtes gab dem Antrag mit der Entscheidung vom 14. Mai 2009 teilweise statt. Dagegen erhob die Antragstellerin Berufung. Mit Schriftsatz vom 22. April 2011 zog die Antragstellerin ihre Berufung zurück. Mit Schriftsatz vom 26. April 2011 erklärte die Antragsgegnerin, auf einen Kostenzuspruch zu verzichten.

Rechtliche Beurteilung

In einem solchen Fall hat der Referent des Obersten Patent- und Markensenates das Verfahren einzustellen (§ 37 Abs 4 GMG iVm § 144 PatG).

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