JudikaturOPMS

Op1/11 – OPMS Entscheidung

Entscheidung
30. März 2011

Kopf

Der Oberste Patent- und Markensenat hat durch die Präsidentin des Obersten Patent- und Markensenates Dr. Irmgard GRISS, die Räte des Obersten Patent- und Markensenates Dr. Gottfried MUSGER und Dr. Michael SACHS als rechtskundige Mitglieder und die Räte des Obersten Patent- und Markensenates Dipl.-Ing. Johannes MESA PASCASIO und Dr. Susanna SLABY als fachtechnische Mitglieder in der Patentrechtssache der Antragstellerin Firma   J *****  I N C .   , ***** USA, vertreten durch Sonn Partner Patentanwälte, Riemergasse 14, 1010 Wien, gegen die Antragsgegnerinnen Firma   N ***** A G   , ***** Schweiz und   C *****  O r g a n i s a t i on   , ***** Australien, vertreten durch Schwarz Partner Patentanwälte, Wipplingerstraße 30, 1010 Wien, wegen Nichtigerklärung des Patentes Nr E 205 606 über die Zurückziehung des Antrages auf Nichtigerklärung vom 19. Dezember 2008, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Rückziehung des Antrages auf Nichtigerklärung des Patentes Nr E 205 606 wird zur Kenntnis genommen. Die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung des Österreichischen Patentamtes vom 15. Juli 2010, GZ N 18/2008-11-13, ist wirkungslos.

Text

G r ü n d e :

Mit der im Spruch genannten Entscheidung hat die Nichtigkeitsabteilung das Patent der Antragsgegnerin Nr E 205 606 für nichtig erklärt. Nach Einlangen von Berufung und Berufungsbeantwortung erklärte die Antragstellerin, den Antrag auf Nichtigerklärung zurückzuziehen. Die Antragsgegnerin stimmte dem zu. Weiters teilten die Parteien mit, dass über die Verfahrenskosten Einvernehmen bestehe.

Rechtliche Beurteilung

Auf die Rückziehung des Antrages ist mangels Regelung im Patentgesetz § 483 Abs 3 ZPO analog anzuwenden. Sie ist daher mit Zustimmung des Gegners zulässig und hat zur Folge, dass die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung wirkungslos wird. Dies ist vom Obersten Patent- und Markensenat mit Beschluss festzustellen.

Auf § 112 Abs 1 PatG wird hingewiesen.

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