JudikaturOPMS

Om9/09 – OPMS Entscheidung

Entscheidung
09. Dezember 2009

Kopf

Der Oberste Patent- und Markensenat hat durch den Präsidenten des Obersten Patent- und Markensenates Dr. Erich KODEK, die Räte des Obersten Patent- und Markensenates Dr. Michael SACHS, Dr. Brigitte SCHENK und Dr. Friedrich JENSIK als rechtskundige Mitglieder sowie den Rat des Obersten Patent- und Markensenates Mag. Maximilian GÖRTLER als fachtechnisches Mitglied in der Markenrechtssache der Antragstellerin    S *****   B V ,   ***** Luxemburg, vertreten durch Brauneis Klauser Prändl Rechtsanwälte GmbH, Bauernmarkt 2, 1010 Wien, wider die Antragsgegnerin   C *****, Russische Föderation, vertreten durch Wolf Theiss Rechtsanwälte GmbH, Schubertring 6, 1010 Wien, wegen teilweiser Unwirksamerklärung der internationalen Marken Nr 736 105, 856 800 und 858 008 für das Gebiet der Republik Österreich, über die Berufung der Antragstellerin gegen die Endentscheidung der Nichtigkeitsabteilung des Österreichischen Patentamtes vom 27. März 2009, Zl Nm 11/2007-6, Nm 12/2007-6 und Nm 14/2007-6, entschieden:

Spruch

Der Berufung der Antragstellerin wird teilweise Folge gegeben.

Die angefochtene Entscheidung wird dahin abgeändert, dass dem Antrag auf teilweise Unwirksamerklärung der internationalen Marken IR 858 008 (Nm 11/2007-6) und IR 856 800 (Nm 14/2007-6) in Bezug auf die Waren der Klassen 32 und 33 stattgegeben wird. Die beim Internationalen Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum in Genf unter den Nummern IR 856 800 und IR 858 008 hinterlegten Marken werden im Umfang der Klassen 32 und 33 – jeweils mit Wirksamkeit vom 19. Jänner 2005 – für das Gebiet der Republik Österreich für unwirksam erklärt.

Die angefochtene Entscheidung wird in Bezug auf die Abweisung des Antrages auf teilweise Unwirksamerklärung der internationalen Marke IR 736 105 (Nm 12/2007-6) bestätigt.

Die Antragstellerin ist schuldig, der Antragsgegnerin die mit 8.167,76 EUR bestimmten anteiligen Kosten des Verfahrens erster Instanz (darin enthalten 1.361,31 EUR Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die Antragsgegnerin ist schuldig, der Antragstellerin die mit 2.196,90 EUR bestimmten anteiligen Kosten des Berufungsverfahrens (darin enthalten 1.200 EUR Barauslagen und 166,15 EUR Umsatzsteuer) und die mit 1.058,30 EUR bestimmten anteiligen Barauslagen des Verfahrens erster Instanz binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

G r ü n d e :

Die Antragstellerin begehrte – mit getrennten Schriftsätzen – die teilweise Unwirksamerklärung von acht internationalen Marken. Sie sind jeweils für die Antragsgegnerin registriert. Die Nichtigkeitsabteilung des Österreichischen Patentamts verband die Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung und wies die Anträge in sieben Fällen zur Gänze ab, in einem weiteren Fall (Marke IR 736 105) gab sie dem Antrag auf Unwirksamerklärung nur hinsichtlich dreier von insgesamt fünf beantragter Klassen statt. Die abweisende Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung ist in Bezug auf fünf Marken in Rechtskraft erwachsen.

Gegenstand des Berufungsverfahrens sind (nur mehr) die Anträge auf teilweise Unwirksamerklärung der für die Antragsgegnerin registrierten internationalen Marken IR 858 008 "Russian Standard", IR 856 800 "Russian Standart", und IR 736 105 "PУCCКИЙ CTAHДAРТ" (lateinisch: "Russki Standart") je im Umfang der Klassen 32 und 33. Klasse 32 erfasst „beers; mineral and aerated waters and other non-alcoholic drinks; fruit drinks and fruit juices; syrups and other preparatons for making beverages“ (Biere, Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken). Klasse 33 erfasst „alcoholic beverages (except beer) (alkoholische Getränke ausgenommen Biere). Prioritätszeitpunkt der beiden erstgenannten Marken ist der 19. Jänner 2005, die Marke IR 736 105 ist mit Prioritätszeitpunkt 30. Mai 2000 eingetragen.

Die Antragstellerin macht geltend, die streitverfangenen Marken seien beschreibender Natur und auch als fremdsprachige Bezeichnung nicht registrierbar. Im Interesse des inländischen Absatzes ausländischer Waren bestehe ein Freihaltebedürfnis auch an fremdsprachigen Angaben, die zwar im Inland unbekannt seien, im Ausland aber als beschreibend gelten, wie das in kyrillischer Schrift eingetragene Zeichen; es werde von den beteiligten Verkehrskreisen, zu denen nicht nur Endabnehmer, sondern auch Produzenten und Händler gehörten, zumindest teilweise verstanden. Das Wort "Standard" bedeute - sowohl in deutscher als auch in englischer Schreibweise - so viel wie "mustergültig, modellhaft, Richtschnur, Maßstab, Norm“, es sei nicht unterscheidungskräftig. "Russian" bezeichne die geografische Herkunft und weise in Kombination mit dem Wort "Standard" bzw „Standart“ auf die besonderen Eigenschaften (die Beschaffenheit) des Produktes hin. Der Verkehr erwarte eine gewisse, von vornherein festgesetzte Qualität, einen gewissen „Qualitätsstandard“. Die Bezeichnung sei zur Täuschung der Konsumenten geeignet, weil sie die Annahme nahe legen könne, dass nur ein Wodka mit dieser Bezeichnung den von der Russischen Föderation festgelegten Standards entspräche; eine Registrierung sei somit ausgeschlossen.

Die Antragsgegnerin beantragt, den Löschungsantrag abzuweisen. Die beteiligten Verkehrskreise würden die Bezeichnung "Russian Standard" bzw „Russian Standart“ weder als geografische Herkunftsbezeichnung noch als Hinweis auf die von der Russischen Föderation festgelegten Qualitätsmerkmale ansehen. Man müsse den Wortlaut der Marken als Ganzes betrachten. Es bestehe kein Freihaltebedürfnis, weil der Schluss unzulässig wäre, dass Produkte ohne die Bezeichnung "Russian Standard" nicht dem genannten Standard entsprächen. Mangels Kenntnis kyrillischer Buchstaben werde ein Großteil der beteiligten Verkehrskreise, und zwar sowohl Konsumenten als auch qualifizierte Händler, die Marke "PУCCКИЙ CTAHДAРТ" (lateinisch: "Russki Standart") gar nicht lesen oder verstehen können.

Die Nichtigkeitsabteilung des Österreichischen Patentamts wies den Antrag auf (teilweise) Unwirksamerklärung der Marken IR 858 008 "Russian Standard", IR 856 800 "Russian Standart" und IR 736 105 "PУCCКИЙ CTAHДAРТ" (lateinisch: "Russki Standart") hinsichtlich der Klassen 32 und 33 ab. Das Registrierungshindernis erfasse nur diejenigen Zeichen und Angaben, die im normalen Sprachgebrauch nach dem Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise die Waren und Dienstleistungen des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses des angemeldeten Zeichens entweder unmittelbar oder durch Hinweis auf eines ihrer wesentlichen Merkmale bezeichnen könnten. Betroffen seien daher nur Zeichen, deren Begriffsinhalt von den beteiligten Verkehrskreisen zwanglos, ohne komplizierte Schlussfolgerungen und ohne besondere Denkarbeit erschlossen werden könne. Aus den Argumenten der Antragsgegnerin ergebe sich schlüssig, dass die beteiligten Verkehrskreise aus der Wortfolge "Russian Standard" keinen unmittelbaren Zusammenhang mit einem bestimmten russischen Standard herstellten, weil der überwiegenden Mehrheit der österreichischen Verkehrskreise gar nicht bekannt sei, ob es einen solchen Standard überhaupt gäbe und welche Vorschriften dieser enthalte. Die Konsumenten würden dies in der Regel auch nicht näher hinterfragen oder erforschen.

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Berufung der Antragstellerin . Ein Registrierungshindernis liege schon dann vor, wenn die Marke auch nur in einer einzigen von mehreren möglichen Bedeutungen als beschreibend aufgefasst werden könnte. Dies sei hier der Fall. Die beteiligten Verkehrskreise könnten das Wort "Standard" als Hinweis auf die Einhaltung eines Standards bzw einer Norm hinsichtlich des Produkts "Wodka" und die Bezeichnung "Russisch" als beschreibenden Hinweis auf die geografische Herkunft der Ware auffassen. Den Verkehrskreisen in Österreich sei seit längerer Zeit, insbesondere seit dem Beitritt Österreichs zur EU und aus deren Verordnungen bekannt, dass Spirituosen, darunter Wodka, gewissen Standards entsprechen. Da es - unbestritten - einen Standard für die Herstellung von russischem Wodka gäbe und das so bezeichnete Produkt auch aus Russland stamme, sei die Bezeichnung "Russischer Standard" („Russian Standart“) eindeutig dazu geeignet, die gegenständlichen Waren zu beschreiben.

Auch hinsichtlich der Marke IR 736 105 "PУCCКИЙ CTAHДAРТ" (lateinisch: "Russki Standart") hätte das Österreichische Patentamt ein allfälliges Freihaltebedürfnis prüfen müssen. Ein Teil der beteiligten Verkehrskreise, vor allem Wodka-Importeure und Exporteure, verstehe die Bedeutung der Bezeichnung "PУCCКИЙ CTAHДAРТ". Dazu sei nicht einmal die Kenntnis der russischen Sprache erforderlich, es reichten grundlegende Kenntnisse der kyrillischen Schrift. Auch diese Bezeichnung sei daher keinesfalls als schutzfähiges Phantasiezeichen anzusehen.

In ihrer Berufungsbeantwortung wendet sich die Markeninhaberin gegen die Anträge auf Unwirksamerklärung. Sie verweist auf ihr bisheriges Vorbringen und auf die Begründung der Nichtigkeitsabteilung, die eine Täuschungseignung der Bezeichnung "Russian Standard" verneint habe. Gehe man von der Rechtsprechung des EuGH aus, wonach im Allgemeinen die Wahrnehmung der Verbraucher oder Endabnehmer entscheidend sei, so müsse angenommen werden, dass sich der Bedeutungsinhalt einer Bezeichnung wie "Russian Standard" den beteiligten Verkehrskreisen keineswegs zwanglos, ohne komplizierte Schlussfolgerungen oder ohne besondere Denkarbeit erschließe. Den beteiligten Verkehrskreisen könne nicht das Verständnis unterstellt werden, dass die mit "Russian Standard" bezeichneten Waren "nach einem russischen Standard hergestellt" würden. Ein Freihaltebedürfnis, bestehe nicht, insbesondere auch nicht hinsichtlich der Marke "PУCCКИЙ CTAHДAРТ" (lateinisch: "Russki Standart"), weil die beteiligten Verkehrskreise keine ausreichende Kenntnis der russischen Sprache und der kyrillischen Schrift hätten.

Rechtliche Beurteilung

Die Berufung ist teilweise berechtigt.

1. Gemäß § 4 Abs 1 Z 4 MSchG sind ua Zeichen von der Registrierung ausgeschlossen, die zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der geografischen Herkunft oder sonstiger Merkmale der Ware (oder Dienstleistung) im Verkehr dienen können.

Für die Beurteilung, ob ein Zeichen eine beschreibende Angabe ist, ist entscheidend, wie die beteiligten Verkehrskreise dieses Zeichen im geschäftlichen Verkehr auffassen. Aus verschiedenen Elementen zusammengesetzte Zeichen sind immer in ihrer Gesamtheit, also nach dem Gesamteindruck zu beurteilen (OPM PBl 2004,6). Die Eigenschaft des Zeichens als beschreibende Angabe ist immer in Bezug auf diejenigen Waren zu prüfen, für die es als Marke registriert werden soll bzw registriert ist.  Beschreibend ist ein Zeichen, dessen Begriffsinhalt zwanglos und ohne komplizierte Schlussfolgerungen oder Gedankenoperationen im Sinn eines beschreibenden Hinweises auf die damit bezeichnete Ware erschlossen werden kann (OGH 4 Ob 10/03d = ÖBl-LS 2003/57-59- More II; OPM Om 1/01, PBl 2002/85- R.Lanerossi). Dass der Wortlaut des Zeichens bereits im geschäftlichen Verkehr zur Beschreibung benutzt wird, ist nicht erforderlich, es genügt die potentielle Eignung (EuGH Rs C108/97-Chiemsee- ÖBl 1999, 255). Es reicht auch aus, dass das betreffende Zeichen in bloß einer von mehreren Deutungen als beschreibender Hinweis auf die so bezeichnete Ware verstanden werden kann. Ein Wortzeichen kann demnach von der Eintragung ausgeschlossen sein, wenn es (bloß) in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Ware bezeichnet (EuGH vom 12. Feber 2004, C-363/99, Randnummer 97).

Fremdsprachige Bezeichnungen sind im Allgemeinen so zu behandeln wie die entsprechenden deutschen Bezeichnungen. Sie entbehren der Schutzfähigkeit, wenn ihre beschreibende Bedeutung nach dem Verständnis der inländischen Verkehrskreise ohne weiteres erfasst werden kann. Aus der Vor-abentscheidung des EuGH C-421/04 - Matratzen kann abgeleitet werden, dass eine in der Sprache eines anderen Mitgliedsstaats beschreibende Angabe in einem anderen Mitgliedsstaat als nationale Marke registriert werden kann, wenn die beteiligten Verkehrskreise im Staat, in dem die Registrierung beantragt wird, nicht im Stande sind, die Bedeutung des Wortes zu erkennen.

2. Wendet man diese Grundsätze auf die im Berufungsverfahren noch angefochtenen Marken an, so ist hinsichtlich der in lateinischer Schrift dargestellten Bezeichnung "Russian Standard" bzw "Russian Standart" davon auszugehen, dass die beteiligten Verkehrskreise (primär Konsumenten und Endabnehmer, möglicherweise aber auch Händler) diese Bezeichnungen als Hinweis auf einen gewissen "Russischen Standard" im Sinne von Norm oder Qualität des Produkts verstehen. Auch das (deutsche) Bundespatentgericht hat in seiner Entscheidung 33 W (pat) 106/04 den Zeichenbestandteil „Standard“ sowohl in seiner deutschen als auch in der englischen Bedeutung unter Hinweis auf einschlägige Wörterbücher (Duden, Rechtschreibung, 21. Auflage, 704 und Pons, Großwörterbuch, Englisch-Deutsch, 1. Auflage, 880) als Begriff für „Maßstab“ bzw „Richtschnur“ verstanden und eine Eintragung der Wortmarke „Prime Standard“ abgelehnt.

Die Bedeutung von "Russian Standard" bzw "Russian Standart" ist auch ohne besondere Aufmerksamkeit und ohne besondere geistige Leistungen, somit ohne komplizierte Schlussfolgerungen und ohne besondere Denkarbeit als "Russischer Standard" wahrnehmbar.

Schon die Bezeichnung "Standard" ist im Zusammenhang mit Lebensmitteln, insbesondere auch mit alkoholischen Getränken keine ausschließlich inhalts- und bedeutungslose Phantasiebezeichnung. Der durchschnittliche österreichische Konsument und Endverbraucher, aber auch Händler wird schon aufgrund des Lebensmittelkodex davon ausgehen, dass Nahrungs- und Genussmittel (und zwar nicht nur Grundnahrungsmittel, sondern auch und gerade Alkoholika) in der Regel einer bestimmten Qualität und einer Qualitätskontrolle - und damit einem (Mindest-)Standard - unterliegen. Die Berufungswerberin weist überdies zutreffend auf die seit dem Beitritt zur EU auch in Österreich geltende Verordnung zur Festlegung der allgemeinen Regeln für Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung von Spirituosen (VO (EWG) Nr 1576/1989, nunmehr VO (EG) Nr 110/2008) hin, die die Kriterien für einen europäischen Standard für alkoholische Getränke - so auch Wodka - definiert. Es ist daher nahe liegend, dass die von den Produkten der Antragsgegnerin angesprochenen Verkehrskreise in Österreich mit dem Vorhandensein nationaler Standards für derartige Gertränke vertraut sind, mögen sie auch diese nicht im Einzelnen kennen. Im Hinblick auf das generelle Wissen der österreichischen Verkehrsteilnehmer um Mindeststandards bei Lebensmitteln ist es auch nicht erforderlich, die sie die konkrete Norm oder Qualitätsstufe kennen. So vertraut der Verbraucher etwa auch auf die rechtmäßige Anbringung von Güte- und Qualitätszeichen, allenfalls verbunden mit regionalen Angaben (zB "Bio", "AMA", "Genussregion") auf Produkten der bezeichneten Kategorie, ohne dass er konkrete Nachforschungen über den Inhalt dieser Standards anstellt.

Die Bezeichnung "Russian Standard" impliziert aus Sicht des Verkehrsteilnehmers in Österreich, dass es dabei um ein russisches Produkt handelt, das den in der russischen Rechtsordnung geforderten Qualitätsstandard erfüllt. Er wird daher die Bezeichnung als beschreibende Angabe im Sinn der oben dargestellten Rechtsprechung verstehen, ohne sich tatsächlich Kenntnis und Information über diese russischen Qualitätsstandards oder deren unbestrittenermaßen bestehende Existenz beschaffen zu müssen. Aus diesen Überlegungen ist es aber auch möglich, dass der durchschnittlich informierte, aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher durch die Bezeichnung "Russian Standard" - in der englischen Schreibweise "Russian Standart" - getäuscht werden könnte.

Der Berufung der Antragstellerin ist insoweit Folge zu geben, die Marken IR 858 008 "Russian Standard" sowie IR 856 800 "Russian Standart" sind im Umfang der Klassen 32 und 33 für unwirksam zu erklären.

3. Diese Gefahr der Täuschung erkennt der Oberste Patent- und Markensenat jedoch nicht für die Marke IR 736 105 "PУCCКИЙ CTAHДAРТ". Sie wird aus Sicht der österreichischen Verbraucher nicht als beschreibende Angabe verstanden. Der durchschnittliche Verkehrsteilnehmer (Verbraucher und Händler) besitzt regelmäßig keine ausreichenden Kenntnisse der russischen Sprache oder des kyrillischen Schriftbildes, um die Bezeichnung "PУCCКИЙ CTAHДAРТ" als solche sofort mit einem allgemein gültigen Qualitätsmerkmal der Russischen Föderation in Verbindung zu bringen. Für ein derartiges Verständnis bedürfte es weiterer geistiger Leistungen. Kann aber der angesprochene Verkehrsteilnehmer mangels Kenntnis der russischen Sprache und der kyrillischen Schrift das Zeichen nicht verstehen und ihm deshalb keine besondere Aussage zuordnen, so besteht auch keine Gefahr einer - allenfalls - falschen Interpretation der Marke.

Der Berufung war deshalb hinsichtlich der Marke IR 736 105 "PУCCКИЙ CTAHДAРТ" ein Erfolg zu versagen und die Entscheidung des Österreichischen Patentamtes zu bestätigen.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 42 Abs 1 MSchG iVm § 122 Abs 1 und § 140 PatG sowie auf §§ 43 Abs 1 und 50 Abs 1 ZPO.

Bei Berechnung der Kosten des Verfahrens erster Instanz ist von einem Obsiegen der Antragstellerin mit insgesamt zwei ihrer Löschungsanträge (IR 858 008 und IR 856 800) zur Gänze und einem weiteren Löschungsantrag (IR 736 105 hinsichtlich Klassen 25, 30 und 42) im Umfang von etwa 50 % auszugehen. Dies entspricht einer Obsiegensquote von insgesamt einem Viertel. Der Antragsgegnerin ist es gelungen, die Löschungsanträge zu drei Vierteln abzuwehren, sie hat Anspruch auf Ersatz der Hälfte ihrer Kosten und hat der Antragstellerin ein Viertel deren Barauslagen zu ersetzen. Bemessungsgrundlage vor Verbindung der insgesamt acht Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung waren jeweils 36.000 EUR, nach Verbindung insgesamt 288.000 EUR):

Im Berufungsverfahren (es betraf nur mehr drei Marken, Bemessungsgrundlage 108.000 EUR) ist die Antragstellerin mit zwei Dritteln durchgedrungen, sie erhält ein Drittel ihrer Kosten und zwei Drittel der Barauslagen.

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