JudikaturOPMS

Op4/08 – OPMS Entscheidung

Entscheidung
26. November 2008

Kopf

Der Oberste Patent- und Markensenat hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Patent- und Markensenates Dr. Peter NIEDERREITER und die Räte des Obersten Patent- und Markensenates Mag. Wilfried KYSELKA und Dr. Gerhard PRÜCKNER als rechtskundige Mitglieder und die Räte des Obersten Patent- und Markensenates Dipl.-Ing. Thomas Erich HOFBAUER und Dipl.-Ing. Heinrich BAUER als fachtechnische Mitglieder in der Patentrechtssachen der Antragstellerin   M *****   G m b H C o ,   ***** vertreten durch Kliment Henhapel Patentanwälte OG, Singerstraße 8, 1010 Wien, sowie der ihr beigetretenen Nebenintervenientinnen 1.   M C E   A G ,  ***** und 2.   H ***** g e s e l l s c h a f t   m . b . H . ,   ***** beide vertreten durch Kliment Henhapel Patentanwälte OG, Singerstraße 8, 1010 Wien, wider den Antragsgegner   I n g .   B *****, Ungarn, vertreten durch Dipl.-Ing. Reinhard Hehenberger, Patentanwalt, Lindengasse 8, 1070 Wien, wegen teilweiser Nichtigerklärung des Patentes Nr 405 067, über die Berufung der Antragstellerin und der Nebenintervenientinnen gegen die Endentscheidung der Nichtigkeitsabteilung des Österreichischen Patentamtes vom 26. Jänner 2008, Zl N 24/2001-47 entschieden:

Spruch

Der Berufung wird keine Folge gegeben.

Die Antragstellerin hat dem Antragsgegner die mit 3.590,89 EUR (darin 591,88 EUR Umsatzsteuer und 39,60 EUR Barauslagen) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzten.

Text

G r ü n d e :

Das österreichische Patent Nr 405 067 des Antragsgegners mit der Priorität 23. Juni 1994 betrifft eine "Anordnung zur Verbindung von Balken in einem Gebäude und Verfahren zur Herstellung eines Gebäude-Skelettes unter Verwendung von miteinander verbundenen Balken". Die Antragstellerin beantragte die Nichtigerklärung der Ansprüche 21 bis 24. Diese lauten:

21. Verfahren zur Herstellung eines Gebäude-Skelettes unter Verwendung von miteinander verbundenen Balken dadurch gekennzeichnet, dass die Balken als Schalung für das Skelett oder für einen Abschnitt des Skelettes eingesetzt werden, wobei die Hohlräume der Balken mit einer erhärtenden Masse, zB Beton, gefüllt werden.

22. Verfahren nach Anspruch 21, dadurch gekennzeichnet, dass die erhärtende Masse in die Hohlräume der Balken unter Druck injiziert wird.

23. Verfahren nach Anspruch 21 oder 22, dadurch gekennzeichnet, dass die Balken nach Erhärtung der Masse an ihrem Ort verbleiben und eine verlorene Schalung bilden.

24. Verfahren zur Herstellung eines Gebäude-Skelettes unter Verwendung von miteinander verbundenen Balken, dadurch gekennzeichnet, dass die Balken und Steher sowie deren Verbindungen mit einer Schalung umgeben werden, welche von den Balken und Stehern und deren Verbindungen rundum beabstandet angeordnet wird, dass weiters der Raum zwischen Schalung und Balken, Stehern und deren Verbindungen mit einer Masse, zB Beton und/oder Kunststoff bzw verstärkter Kunststoff gefüllt wird und dass nach dem Erhärten der Masse die Schalung zur Gänze oder teilweise entfernt wird oder als verlorene Schalung verbleibt.

In formeller Hinsicht ist zum bisherigen Verfahren, dem sich auf Seiten der Antragstellerin zwei Nebenintervenienten angeschlossen haben, Folgendes vorauszuschicken:

Die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung des Österreichischen Patentamts im ersten Rechtsgang musste vom Obersten Patent- und Markensenat mit seinem Erkenntnis vom 23. November 2005 (Op 4/05) aus dem Grund aufgehoben werden, weil der Antragsgegner nicht mehr Inhaber des bekämpften Patents war und dem neuen Inhaber Gelegenheit zur Wahrung seiner materiellen Rechte zu geben war. Seit 26. April 2006 ist der ursprüngliche Patentinhaber wieder Inhaber des Patents. Das Verfahren wurde mit ihm im zweiten Rechtsgang weitergeführt.

Die Wiedergabe des Parteivorbringens im Verfahren erster Instanz sowie die Wiedergabe der Begründung der angefochtenen Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung kann auf den Anspruch 24 und auf die im Berufungsverfahren allein relevierten Entgegenhaltungen (Beilage D11 = M, D14 = ein Auszug aus D11 sowie D13 = Beilage O) eingeschränkt werden, weil die Nichtigerklärung der Ansprüche 21 bis 23 in Rechtskraft erwachsen ist.

Die Antragstellerin begründete in Ansehung des Anspruchs 24 ihren Antrag auf Nichtigerklärung im Wesentlichen wie folgt:

Die Druckschrift Beilage D11 würde einen Knoten zur Verbindung von Säulen und Balken in räumlichen Rahmen (= Gebäudeskeletten) zeigen. Dabei verweist die Antragstellerin auf Fig 7, in der ein Knoten beispielhaft gezeigt werde, bei dem ein Träger 7' über den Knoten mit einer Säule 3' verbunden sei. In diesem Beispiel wäre die Säule 3' durch einen Baustahlrahmen gebildet. Dass die Säule 3' aber auch aus einem Profil gebildet sein könne, sei Fig 6 zu entnehmen, in der die Säule von einem l-Profil gebildet werde. In Fig 7 wäre die auf die Errichtung des Stahlskeletts folgende Betonierung gezeigt. Die Säule wäre dabei mit Beton gefüllt, wobei im Bereich des Knotens Bewehrungsstähle aus der Säule herausragen würden und sich auch entlang der Balken 7 erstrecken würden. Die Balken würden ebenfalls vollständig mit Beton umgeben sein. Aufgrund der Anordnung der Bewehrung und der Betonhülle um die Balken wäre für einen Fachmann klar ersichtlich, dass auch der Knoten selbst bzw die Verbindungen zwischen Säule und Balken von Beton umgeben sein müssten, was natürlich eine Schalung voraussetzte. Die Herstellung eines Gebäudeskeletts mit einem Knoten nach der D11 ergäbe sich dadurch aus der Offenbarung der D11 für einen Fachmann zwangsläufig wie folgt: Zuerst würde das Skelett errichtet, das anschließend einbetoniert werde, wobei die konstruktiven Elemente (Säulen, Balken und deren Verbindungen) zu diesem Zweck von einer Schalung umgeben werden müssten. Somit wäre Anspruch 24 nicht neu.

Die Druckschrift D13 (= ./O = US 4 409 764 A) würde senkrechte Stäbe (22) und waagrechte Stäbe (24) zeigen, die über Drähte (23) miteinander zu einem Skelett verbunden und von Schalungen (12, 26) umgeben wären. Dann würde Beton in die Schalung (26) eingefüllt. Damit wäre ein Verfahren zur Errichtung einer gesamten Schalung in einem Schritt und das Ausgießen der gesamten Schalung in einem zweiten Schritt zum Anmeldezeitpunkt des Streitpatents bereits bekannt gewesen.

Der Patentinhaber beantragte die Abweisung des Antrags auf Nichtigerklärung und führte in Ansehung des Anspruchs 24 im Wesentlichen Folgendes aus:

Nach der Zielsetzung des bekämpften Patents entstehe ein Skelett, "in welchem die Balken selbst sowie deren Verbindungen eine Verstärkung innerhalb der erhärteten Masse bilden". Dabei handle es sich um eine vorteilhafte Weiterbildung eines Herstellungsverfahrens von Verbundkonstruktionen. Die bautechnologisch umgesetzte Misch-Verbund-Bauweise ergebe sich dadurch, dass Balken und Steher (beispielsweise in Stahlbauweise) und deren Verbindungen durch rundum beabstandet angeordnete Schalungen umgeben mit einer Füllmasse (zB in Betonbauweise) vergossen würden und bei der die Balken selbst (zB in Stahlbauweise hergestellt), sowie deren Verbindungen als Verstärkung innerhalb der erhärteten Füllmasse (zB in Betonbauweise hergestellt) gemeinsam wirken und ein Gebäudeskelett (eine statisch-konstruktiv tragende Rohbaukonstruktion) bilden würden. Bei der Kombinationsbauweise des Patents würden die einzelnen Teile im Bezug auf die Lastabtragung miteinander in Wechselwirkung treten und so die hohe Stabilität des Skeletts ergeben.

Die Antragstellerin replizierte, dass dem bekämpften Patent als Ziel und Wirkung nur eine Erhöhung der Tragfähigkeit des entstandenen Gebäudeskeletts entnommen werden könne. Außer dem Hinweis, dass "die Balken sowie deren Verbindungen eine Verstärkung innerhalb der erhärteten Masse bilden" würden (Seite 11, Zeilen 8-9), könne dem Patent nichts entnommen werden, ob und gegebenenfalls durch welche weiteren technischen Maßnahmen diese Wirkung hervorgerufen werden sollte.

Der Fachmann würde zwei grundlegende Fälle, in denen ein Balken oder ein Steher mit Beton umgeben werden, kennen:

1. Die Verbundbauweise, bei der durch geeignete hinlänglich bekannte konstruktive Maßnahmen eine gezielte Krafteinleitung in den Beton hervorgerufen werde und der Beton somit gezielt in die Tragfähigkeit einbezogen werde.

2. Als Brandschutzmaßnahme, wobei die freiliegende Stahlkonstruktion mit Beton ummantelt werde, um die Stahlkonstruktion im Falle eines Brandes zu schützen.

Angesichts des Standes der Technik wäre nicht erkennbar, worin nun die angebliche erfinderische neue Verwendung bekannter Tatsachen und Merkmale liegen solle, da jedes "vollständig" mit Beton umgebene Stahlskelett in bekannter und unbestrittener Weise eine erhöhte Tragfähigkeit aufweise. Eine Kombination bekannter Merkmale könne nach ständiger Rechtsprechung dann als erfinderisch angesehen werden, wenn sich ein Kombinationseffekt einstellt, der über die Summe der einzelnen Effekte hinausgehe. Umgelegt auf den vermeintlich erfinderischen Anspruch 24 müsste sich aus dem "räumlichen Skelett von Balken, Steher und Ummantelung" ein Effekt ergeben, der über dem Effekt eines bekannten Stahlskeletts eines Gebäudes und eines einzelnen Verbundträgers bzw. -stehers oder mit einer Betonummantelung brandgeschützten Trägers liege.

In der Verhandlung vom 16. Jänner 2008 führte die Antragstellerin zum Dokument D13 noch aus, dass dort alle Merkmale des bekämpften Anspruchs 24 gezeigt würden, nämlich unter Ref Nr 22 Steher (als "steel bars" bezeichnet) Balken unter Ref Nr 24 und Verbindungen zwischen den Stehern und den Balken unter Ref Nr 23 ("wire ties"), unter Ref Nr 12 eine beabstandete Schalung ("column forms") und unter Ref Nr 15 ("horizontal beam forms"). Im bekämpften Patent werde nirgends ausgesagt, dass es sich um ein eigenständiges Skelett handeln müsse, das selbst tragfähig sei.

Der Antragsgegner replizierte, dass aus dem Patentanspruch das Erfordernis der Tragfähigkeit von Balken und Stehern logisch hervorgehe, weil eine von Balken und Stehern beabstandete Schalung nicht geeignet sei, das Skelett zu tragen. In D13 sei noch viel klarer als bei D11 ein strukturierter Aufbau zu erkennen: Säulen seien mit 12, Balken mit 15 bezeichnet. Diese Säulen und Balken seien fertige Systeme, die in der Halle vorgefertigt würden und dann nur mehr auf die Baustelle gebracht und dort miteinander verbunden würden (Textstelle Spalte 2, Zeile 24:

"One of the major advantages provided by the invention is that the individual column and beam forms can be fabricated and provided with the proper internal reinforcing skeletons by factory labor, so that they can be shipped to the building site completely ready for erection.").

Eine weitere Textstelle wäre Spalte 7, vorletzter Absatz, wo es spezielle Teile 35 gäbe, welche die einzelnen Elemente verbänden. Besonders gut sehe man diese Verbindung in Figur 2, wo Querstäbe mit dem Bezugszeichen 18, welche mit einer Umhüllung aus Blech verschraubt wären. Dies bilde ein in sich tragendes Säule- und Balkensystem, welches dann ausgegossen würde. Dies wäre ein wesentlicher Unterschied, da 1. kein Skelett vorhanden wäre, welches allseitig beabstandet mit einer Schalung versehen wäre, da es mit den Stäben verbunden wäre, welche eine tragende und versteifende Funktion (Textstelle: Spalte 5, Zeile 5) ausüben und nachträglich ausgegossen würde. Von tragenden Säulen und Trägern mit einer Umhüllung aus Beton wäre nichts zu sehen. Dies stünde einer objektiven Beurteilung entgegen.

Im Streitpatent in Figur 2 wären echte Balken und Träger zu sehen, die keine Baustahlbewehrung darstellen würden. Dass in diesem eine Baustahlbewehrung zum Einsatz käme, wäre nicht offenbart.

Die Nichtigkeitsabteilung gab dem Antrag auf Nichtigerklärung der Ansprüche 21 bis 23 des Patents Nr 405 067 statt und wies den Antrag auf Nichtigerklärung des Anspruchs 24 ab. Die Nichtigkeitsabteilung begründete zunächst ihre Ansicht, dass das Dokument D11 kein Verfahren im Sinne des Anspruchs 24 zeige, im Wesentlichen wie folgt:

Dokument D11 zeige einen Knoten zur Verbindung von Stehern (3, 3') und Balken (7, 7') in einem Gebäude-Skelett. Die Steher und Balken seien mit Beton ummantelt (Fig 7-9). Damit seien in Dokument D11 Steher und Balken aus Stahlbeton geoffenbart, die über einen Knoten zu einem Gebäude-Skelett zusammengefügt werden. In Dokument D11 seien damit die Oberbegriffe der bekämpften Ansprüche 21 und 24 geoffenbart. Aus dem Dokument D11 gehe jedoch nicht hervor, ob Steher und Balken aus bereits vorgefertigten Stahlbetonelementen bestehen, die lediglich mit dem Knoten verbunden werden, oder aber aus auf der Baustelle hergestellten Stahlbetonelementen. Damit sei in Dokument D11 das Kennzeichen des bekämpften Anspruch 24, nämlich dass die Balken als Schalung für das Skelett oder für einen Abschnitt des Skelettes eingesetzt werden, wobei die Hohlräume der Balken mit einer erhärtenden Masse, zB Beton, gefüllt werden, nicht geoffenbart. Damit sei der Gegenstand des Anspruchs 21 gegenüber Dokument D11 neu. Weiters seien in Dokument D11 auch die Kennzeichen der Ansprüche 22 und 23, nämlich dass die erhärtende Masse in die Hohlräume der Balken unter Druck injiziert wird, bzw dass die Balken nach Erhärtung der Masse an ihrem Ort verbleiben und eine verlorene Schalung bilden, nicht geoffenbart. Damit seien auch die Gegenstände der Ansprüche 22 und 23 gegenüber dem Dokument D11 neu. Da in D11 keinerlei Schalung geoffenbart ist, seien die Gegenstände der Ansprüche 21 bis 23 gegenüber dem Dokument D11 auch erfinderisch. Auch sei aus D11 nicht ersichtlich, ob nach Zusammenbau des Gebäude-Skeletts, mit oder ohne vorgefertigten Balken und Stehern, ein Ausbetonieren und gleichzeitiges Ummanteln des Knotens erfolgt oder ein Ausbetonieren des Stehers ohne gleichzeitiges Ummanteln des Knotens mit Beton. Es könnte nämlich gemäß Abbildung 7 durchaus sein, dass kein Ummanteln des Knotens mit Beton erfolgt. Da Dokument D11 keinerlei Schalung zeige sei auch das Kennzeichen des Anspruchs 24, nämlich, dass die Balken und Steher sowie deren Verbindungen mit einer Schalung umgeben werden, welche von den Balken und Stehern und deren Verbindungen rundum beabstandet angeordnet wird, dass weiters der Raum zwischen Schalung und Balken, Stehern und deren Verbindungen nicht einer Masse, zB Beton und/oder Kunststoff bzw verstärkter Kunststoff, gefüllt wird und dass nach dem Erhärten der Masse die Schalung zur Gänze oder teilweise entfernt wird oder als verlorene Schalung verbleibt, durch dieses Dokument nicht getroffen. Damit sei auch der Gegen-stand des Anspruchs 24 gegenüber Dokument D11 neu.

Die Antragstellerin habe in der mündlichen Verhandlung vom16. Jänner 2008 argumentiert, dass insbesondere die Fig 7 und 8 in Dokument D14 (= ein Auszug des Dokuments D11) den Anspruch 24 des Streitpatentes vorwegnehmen würden. Die in D14 grün gekennzeichneten Bauteile (Bezugszeichen 19, 20) würden einen Steher zeigen, die blau eingezeichneten Bauteile (7', 9', 10' und 12') einen Balken, bzw zwei Balken zeigen, wobei diese beiden mittels rot eingezeichneter Verbindungen zu einem bereits tragfähigen Gebäude-Skelett zusammen gefügt wären. Dieses Gebäude-Skelett würde laut Antragstellerin mit einer (von der Antragstellerin mit dicken schwarzen Strichen in D14 eingezeichneten) Schalung, gemäß dem Kennzeichen des Anspruchs 24 umhüllt werden. Dann würde die gesamte Konstruktion mit Beton ausgegossen werden.

Die Bezugszeichen 19 und 20 seien in Dokument D11 als "bars" (19) und "brackets" (20), die Bezugszeichen 7',9',10' und 12' seien als "girder" (7') bzw als "plate" (9', 10' und 12), bezeichnet. Das in D11 nicht explizit bezeichnete Bezugszeichen 12' sei in Analogie zum Bezugszeichen 12 ebenfalls als "plate" zu bezeichnen.

Damit könnten die Bezugszeichen 19 und 20 aus Dokument D11 in keiner Weise, weder als Einzelteile, noch als Kombination untereinander als Steher im Sinne von Anspruch 24 interpretiert werden, da ja erst das Einbetonieren der als Armierungsteile zu bezeichnenden Bauteile 19 und 20 einen Steher ergebe. Die Bauteile 9', 10', 12 und 12' stellten Befestigungsplatten für die Balken 7, 7' dar.

Dem online Lexikon Wikipedia vom 21. Jänner 2008 (http://de.wiki-pedia.org/wiki/Bewehrung) sei Folgendes zu entnehmen:

"Eine Bewehrung oder Armierung ist die Verstärkung eines Objekts durch ein anderes, das eine höhere Druck- oder Zugfestigkeit besitzt, bzw eine größere Haltbarkeit gegenüber weiteren Einflüssen der Umwelt. Im Bauwesen und in anderen technischen Disziplinen bedeutet Bewehrung die Verstärkung eines Werk- oder Baustoffes."

Damit könne der Argumentation der Antragstellerin nicht gefolgt werden, da eine Armierung eines Stehers, bzw Balkens noch keinen Steher, bzw Balken selbst darstelle. Die Armierung dient nur als Verstärkung in einem Balken oder Steher. Auch werde von einem Balken, bzw Steher eine gewisse Tragfähigkeit gefordert, die ein Armierungsteil alleine, bzw eine Kombination von Armierungsteilen nicht lieferte.

Das angegriffene Patent sei auch gegenüber dem Dokument D13 neu und erfinderisch. Die Nichtigkeitsabteilung führte dazu aus:

D13 zeige ein Verfahren zum Herstellen eines Gebäude-Skeletts unter Verwendung von miteinander verbundenen Balken (Abstract, Fig 1, Beschreibung Spalte 1, Zeile 50 - Spalte 2, Zeile 23). In Dokument D13 sei damit der Oberbegriff des bekämpften Anspruchs 24 geoffenbart.

Die Balken (horizontal beam forms 15) bestünden aus Bewehrungselementen (23) welche von einer Schalung (26) aus Metallplatten umgeben seien. Weiters zeige das Dokument D13 auch Steher (12) mit Bewehrungselementen (18, 22) die ebenfalls mit einer Schalung (20, 21) aus Metallplatten umgeben seien. Die Bewehrungen der Balken und Steher seien mittels Drähten (23) miteinander verbunden und bildeten ein Bewehrungsskelett, das von einer Schalung umgeben sei (Fig 1, 2, 5, 6). In diese Schalung werde nun Beton eingefüllt und damit ein Gebäude-Skelett, bestehend aus Balken und Stehern aus Stahlbeton errichtet, das sich über mehrere Geschoße erstrecken könne. Dabei könne auch erst das Bewehrungsskelett über mehrere Geschoße montiert werden, bevor noch der Beton in die Schalung gefüllt werde und das Gebäude-Skelett entstehe (Beschreibung, Spalte 1, Zeilen 10-15, Spalte 1, Zeile 50 - Spalte 2, Zeile 23, Spalte 5, Zeilen 12-18, Spalte 7, Zeilen 63-68). Es resultiere damit in Dokument D13 ein Gebäude-Skelett bestehend, aus Stahlbeton mit Balken, Stehern sowie deren Verbindungen, wobei an den Außenoberflächen der Balken, Steher, sowie deren Verbindungen, die zur Schalung verwendeten Metallplatten als verlorene Schalung verblieben.

Damit sei in Dokument D13 das Kennzeichen des bekämpften Anspruch 24, nämlich, dass die Balken und Steher sowie deren Verbindungen mit einer Schalung umgeben werden, welche von den Balken und Stehern und deren Verbindungen rundum beabstandet angeordnet wird, nicht geoffenbart, da ja die in Dokument D13 geoffenbarten Schalungen bereits Teile der Balken, bzw Steher selbst seien, die dort erst durch Ausgießen mit Beton hergestellt werden.

Weiters sei in Dokument D13 auch ein anderes Kennzeichen des bekämpften Anspruch 24 nicht geoffenbart, nämlich, dass weiters der Raum zwischen Schalung und Balken, Stehern und deren Verbindungen mit einer Masse, zB Beton und/oder Kunststoff bzw verstärkter Kunststoff, gefüllt wird und dass nach dem Erhärten der Masse die Schalung zur Gänze oder teilweise entfernt wird oder als verlorene Schalung verbleibt.

In D13 würden nur Bewehrungselemente für Balken und Steher mit Schalungen umhüllt und dann mit Beton ausgegossen, um dann die Balken und Steher selbst zu ergeben, wobei aus den verbundenen Balken und Stehern das Gebäude-Skelett entstehe. Diese Schalungen verblieben dann als Teile der Balken und Steher an den Oberflächen dieser Balken und Steher. Es würden jedoch in D13 keine Balken und Steher sowie deren Verbindungen mit einer Schalung im Sinne des Anspruchs 24 umgeben.

Damit sei der Gegenstand des Anspruchs 24 gegenüber Dokument D13 neu. Da durch Dokument D13 auch keinerlei Verfahren gemäß der Kennzeichen des Anspruchs 24 geoffenbart werde, sei es für einen Durchschnittsfachmann auch nicht nahe liegend, aus dem Wissen des Dokumentes D13 ein Verfahren gemäß Anspruch 24 durchzuführen. Damit sei der Gegenstand des Anspruchs 24 gegenüber Dokument D13 auch erfinderisch.

Die Antragstellerin habe in der mündlichen Verhandlung vom 16. Jänner 2008 argumentiert, dass insbesondere die Fig 1 und 2 in Dokument D13 den Anspruch 24 des Streitpatentes vorwegnehmen würden. Die in den Figuren gezeigten Armierungselemente 18, 22 und 24 würden bereits Steher und Balken zeigen, die dann mittels der Bauteile 20, 21 und 25 eingeschaltet werden würden. Anschließend würden die Balken und Steher gemäß Anspruch 24 mit Beton ausgegossen.

Auch dieser Argumentation der Antragstellerin bezüglich der Interpretation des Dokuments D13 könne nicht gefolgt werden, da ja die Bauteile 18, 22 und 24 die Armierungen der in den Fig 1 und 2 von D13 dargestellten Steher bzw Balken darstellten und nicht die Steher, bzw Balken selbst bildeten. Die Armierungen dienten hier ebenfalls nur als Verstärkung der eigentlichen Balken oder Steher.

Die Nichtigkeitsabteilung gelangte mit ihrer im 2. Rechtsgang gefällten Entscheidung zusammenfassend zum Ergebnis, dass der Anspruch 24 neu und erfinderisch gegenüber allen Vorhalten sei und verneinte das Vorliegen einer dem Stand der Technik nahe liegenden Lösung.

Mit ihrer Berufung beantragt die Antragstellerin die Abänderung dahin, dass der Anspruch 24 des bekämpften Patents für nichtig erklärt werde.

Der Antragsgegner beantragt, der Berufung nicht stattzugeben.

Rechtliche Beurteilung

Die Berufung ist nicht berechtigt.

Die Berufungswerberin wendet sich zunächst gegen die Interpretation der Nichtigkeitsabteilung, dass Anspruch 24 des bekämpften Patents die Herstellung eines selbständig tragfähigen, aus Balken und Stehern bestehenden Gebäude-Skeletts mit einer umgebenden Schalung zum Gegenstand habe. Der Oberbegriff "Verfahren zur Herstellung eines Gebäude-Skeletts" beziehe sich auf die fertige Stahlbetonkonstruktion. Der Hinweis auf die "Verstärkung innerhalb der erhärteten Masse" lasse den Fachmann an die Möglichkeit einer Armierungskonstruktion denken. Im Folgenden versucht die Berufungswerberin darzulegen, dass die Dokumente D11 und D13 den Anspruch 24 neuheitsschädlich vorwegnähmen. Dazu ist Folgendes auszuführen:

1. Zur bekämpften Auslegung des Anspruchs 24:

Einzuräumen ist, dass der Anspruch 24 zwar sehr allgemein formuliert ist. Es spricht aber schon der Umstand, dass hier ein Verfahren im patentrechtlichen Sinne, also eine zeitliche Abfolge von technischen Handlungen, zu beurteilen ist in Verbindung mit den Beschreibungsteilen des Patents für die Richtigkeit der bekämpften Auslegung. Der Oberbegriff des Anspruchs 24 bezieht sich auf ein Verfahren zur Herstellung eines Gebäude-Skeletts unter Verwendung von miteinander verbundenen Balken. In den Beschreibungsstellen, die sich auf den Anspruch 24 beziehen, insbesondere Seite 11, Zeilen 2 bis 9 des Streitpatentes ist hervorgehoben, dass ein "Skelett" errichtet wird, dessen Balken und Steher sowie deren Verbindungen mit einer Schalung umgeben werden, welche von den Balken und Stehern und deren Verbindungen rundum beabstandet ist, und der Raum zwischen Schalung und Balken, Stehern und deren Verbindung mit Masse gefüllt wird. Es wird daher sowohl für die fertige Struktur, als auch für die Struktur vor dem Verschalen die Bezeichnung "Skelett" verwendet. Dass in einem ersten Verfahrensschritt von einer schon bestehenden, tragfähigen Balken/Steher-Anordnung ausgegangen wird, ergibt sich schon - worauf der Antragsgegner in seiner Berufungsbeantwortung zutreffend hinweist - aus dem Umstand, dass das Skelett sonst nicht von einer rundum beabstandeten Schalung umgeben werden könnte.

Soweit die Berufungswerberin weiters argumentiert, dass die Aussage in der Beschreibung des Streitpatentes, wonach die Balken und die Verbindungen des fertigen Skeletts eine "Verstärkung innerhalb der erhärteten Masse bilden", den Fachmann insbesondere an die Möglichkeit einer Armierungskonstruktion denken lasse, ist ihr entgegenzuhalten, dass eine Armierungs- oder Bewehrungskonstruktion impliziert, dass die ursprünglich das Skelett bildenden Balken eine Bewehrung für die Gussmasse bilden. Ein Beispiel dafür wäre Stahlbeton, wo in den Beton, der gegen Zugkräfte wenig widerstandsfähig ist, Stahl zur Aufnahme der Zugkräfte oder zusätzlicher Druckkräfte eingelegt wird. Im zweiten Verfahrensschritt des Anspruchs 24 ist allerdings gekennzeichnet, dass die Masse, mit welcher der Raum zwischen Schalung und Balken, Stehern und deren Verbindungen ausgefüllt wird, aus einer Materialauswahl von "Beton und/oder Kunststoff, bzw verstärktem Kunststoff" besteht. Folgt man der Argumentation der Antragstellerin, würde das bedeuten, dass die tragende Masse, welche durch das Skelett verstärkt werden würde, auch aus Kunststoff bestehen kann. Ein Gebäude, dessen tragende Teile aus bewehrtem Kunststoff bestehen würde, ist nach dem Stand der Technik nicht ausführbar. Die Tatsache, dass die Balken sowie deren Verbindungen eine Verstärkung innerhalb der erhärteten Masse bilden, ist somit lediglich ein zusätzlicher Effekt, der durch diese Bauweise erzielt wird.

2. Zur behaupteten Neuheitsschädlichkeit des Dokuments D11 = Beilage ./M = US 5 259 160 A (und Beilage D14 = Beilage ./P = Auszug aus Beilage D11):

Die Nichtigkeitsabteilung beurteilte dieses Dokument dahin, dass es einen Knoten zur Verbindung von Stehern und Balken aus Stahlbeton in einem Gebäudeskelett zeige. Nicht ersichtlich sei, ob nach dem Zusammenbau des Gebäudeskeletts ein Ausbetonieren und gleichzeitiges Ummanteln des Knotens erfolgt oder ein Ausbetonieren des Stehers ohne gleichzeitiges Ummanteln des Knotens mit Beton. Gemäß Fig 7 des Dokuments könne es möglich sein, dass keine Ummantelung des Knotens mit Beton erfolge. Das Dokument zeige keine Schalung. Dagegen führt die Berufungswerberin ins Treffen, dass der "metallic cage", eine stabile, über die "metallic box" 3' hinausragende, vertikale Struktur darstelle, und somit als "Steher" im Sinne von Anspruch 24 bezeichnet werden könnte. Die Schalung werde durch die "metallic box" 3' sowie durch die "metallic box" 21', sowie durch die die horizontalen Balken umgebenden Schalungselemente gebildet. Sie beziehe sich auf die Ausführungsform gemäß den Fig 7 bis 9 von Beilage D11.

Dazu ist Folgendes auszuführen:

Der Originaltext diesbezüglich lautet folgendermaßen (Spalte 4, Zeilen 47-54):

This knot allows, building the metallic boxes of the bearing pillars and computing them as the rods of a casting holder frame, the reinforced concrete pillar to be inserted into the knot. The metallic cage of the reinforced concrete, made up of the longitudinal bars 19 and of the brackets 20, will interest half of the floor and half of the upper floor and will be inserted at each scaffolding.

Diese Formulierung ist teilweise unverständlich (statt "interest" ist wahrscheinlich "intersect" gemeint). Es ist aber ein eindeutiger Hinweis gegeben, dass der "metallic cage" eine Bewehrung darstellt, also kein alleine tragender Pfeiler oder Steher ist, und dass kein Skelett vor dem Anbringen der Bewehrung erstellt wird, sondern dass die Bewehrungskörbe "metallic cage" Schritt für Schritt eingefügt werden. Dies steht im Widerspruch zu Anspruch 24. Der weitere Text zur Ausführungsform gemäß Fig 7-9 lautet:

The metallic box 21 may have any section, such as a square, a circle, an octagon, etc., sektion, and may also make up the external finishing of the pillar 3' (4') and act as a framework for the pillar itself, leaving to the reinforced concrete metallic cage the task of connecting the lower and the upper pillars and the task of reinforcing the restrained joint.

Es kann also zweifelsfrei daraus abgeleitet werden, dass die tragenden Steher die "pillars" 3' darstellen, und nicht die Armierungen ("metallic cage"), wie die Antragstellerin argumentiert. Dem "metallic cage" verbleibt im Wesentlichen die Funktion der Verbindung der unteren und oberen Steher. Die "metallic boxes" sind eine Verlängerung der "pillars" und üben demgemäß eine tragende Funktion aus.

Gemäß der Argumentation der Antragstellerin seien die Balken gemäß der Beilage D11 als "girders" 7,7' und "horizontal plates" 9,9' ausgeführt. Diese "horizontal plates" werden durch Verschraubung an den Knotenplatten 1 und 2 befestigt, welche sich wiederum an den "metallic boxes" abstützen. Der Zwischenraum zwischen beiden Knotenplatten werde durch "vertical tongues" 8' (Abstandselemente) getrennt.

Gemäß der Argumentation der Antragstellerin (Seite 9 der Berufungsschrift) werde die Verbindung zwischen Balken und Stehern als "Spannrost" bezeichnet, welcher von der Antragstellerin in den als Beilage ./P vorgelegten Zeichnungsauszügen der Fig 7 der Beilage D11 rot eingezeichnet wurde. Diese Teile werden in den Fig 7 und 8 mit dem Bezugszeichen 8' bezeichnet.

Folgt man dieser Argumentation, bildet der Metallkäfig 19, 20 die Steher, und die girders 7' und horizontal plates 9' die Balken. Die Verbindung zwischen Balken und Steher solle (Seite 9 der Berufung) durch den Spannrost (8) erfolgen.

Es ist allerdings in der Berufungsschrift nicht ausgeführt, auf welche Art der Spannrost mit dem Metallkäfig verbunden sein soll, und wie die Kräfte der Balken in den behaupteten Steher eingeleitet werden. Auf der Seite 7 der Berufungsschrift wird ausgesagt, dass durch das Einspannen des Spannrostes zwischen Vertikalplatten im Balken "offensichtlich" der "metallic cage" fixiert wird. Diese Interpretation der Antragstellerin ist durch die Offenbarung der Beilage D11 nicht gestützt. Ebenso ist die Bezeichnung "Spannrost" für den mit dem Bezugszeichen 8' beschriebenen Bauteil nicht durch die Offenbarung der Beilage D11 gedeckt, vielmehr wird der Teil 8' als "tongue" bezeichnet.

Eine andere Situation ergibt sich, wenn die "pillars" 3 und die "metallic boxes" als tragende Elemente angesehen werden. Es ist in der Fig 7 klar ersichtlich, dass die Kräfte der Balken über die Knotenplatten auf die "metallic boxes" in die Steher ("pillars") mittels der dargestellten Verschraubungen übertragen werden. Die hierfür nötigen Bohrungen werden in der Beschreibung in der Spalte 3, Zeilen 37-43, beschrieben.

Es erhebt sich nun die Frage, wie der Verfahrensschritt K1, wonach die Balken und Steher sowie deren Verbindungen mit einer Schalung umgeben werden, welche von den Balken und Stehern und deren Verbindungen rundum beabstandet angeordnet wird, gemäß der Argumentation der Antragstellerin bei der Ausführung in Beilage ./M realisiert werden könnte. Es müsste daher in Beilage D11 eine Schalung gezeigt sein, welche die "pil-lars" 3, die "metallic boxes" 21, und die "girders" 7 umgibt. Da allerdings die Außenwände der "pillars" 3 selbst die Schalung für die Stahlbetonsteher darstellen, würde dadurch ein Widerspruch auftreten, der nicht aufgelöst werden kann.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Argumentation der Antragstellerin bezüglich der Funktion des Metallkäfiges ("metallic cage") als Steher im Sinne des Anspruchs 24 des Streitpatentes nicht aus Beilage D11 hervorgeht. Weiters ist es nicht im Sinne der Offenbarung dieses Dokuments, dass die Verbindung von Stehern und Balken durch den Bauteil 8 oder 8' erfolgt. Der Metallkäfig stellt vielmehr eine Stahlbeton-Armierung dar. In der Beschreibung von Beilage D11 nämlich in Spalte 4, Zeilen 50 bis 54, wird dieser "metallic cage", als Armierung für einen Stahlbetonsteher ("reinforced concret“) dargestellt.

Der Argumentation der Nichtigkeitsabteilung ist zu folgen, wenn festgestellt wird, dass eine Armierung eines Stehers noch keinen Steher darstellt. Auch wenn eingeräumt wurde, dass eine Armierungskonstruktion auch für sich alleine ein sich selbst tragendes Skelett darstellen kann, ist es aber nicht einem Gebäudeskelett im Sinne des Anspruchs 24 gleichzusetzen, da hierin auch Kunststoff als Beschichtungsmasse eingesetzt werden kann. Ein Gebäude mit einem Armierungsskelett, welches mit Kunststoff vergossen wird, kann nicht tragfähig sein. Der Gegenstand der Beilage D11 kann daher nicht als neuheitsschädlich für das Verfahren gemäß Anspruch 24 angesehen werden.

Es erübrigt sich daher, näher auf die Darstellungen in den Beilagen ./P und ./U einzugehen, weil diese aus der Fig 7 von Beilage D11 entnommen sind und (keine weiteren Hinweise auf die Tragfähigkeit der Armierungen bieten.

3. Zur behaupteten Neuheitsschädlichkeit des Dokuments D13 = Beilage ./O = US 4 409 764 A:

Nach Ansicht der Berufungswerberin seien die vertikalen Steher die "steel bars" 22, die horizontalen Balken die "reinforcing bars 24", sowie deren Verbindungen durch "wire ties" 23 gebildet. Diese Elemente würden ein Skelett bilden, das von einer Schalung, gebildet durch die "sheet members 21", die "U-shaped side members 20", sowie die "horizontal beam forms 15", umgeben sei.

Dazu ist Folgendes auszuführen:

Beim Gegenstand des Anspruchs 24 des Streitpatentes handelt es sich nicht um eine konventionelle Stahlbetonkonstruktion. Vielmehr ist gefordert, dass ein Gebäudeskelett errichtet wird, das mit einer beabstandeten Schalung umgeben wird, welche danach mit einer Masse, wie Beton und/oder Kunststoff, oder verstärkter Kunststoff, gefüllt wird.

Die Fig 1 und die Zusammenfassung von Beilage D13 zeigen ein System zur Herstellung eines Gebäudeskeletts oder anderer Strukturen aus Stahlbeton, gekennzeichnet durch Steher-Schalungen ("column forms") und Balken-Schalungen ("beam forms"), welche nach dem Auffüllen mit Beton als verlorene Schalungen verbleiben. Diese Schalungen sind vorfabriziert und werden schon mit den innen befindlichen Bewehrungsgittern zur Baustelle geliefert.

Mit den in Beilage D13 gezeigten Bauelementen kann das im Anspruch 24 des Streitpatentes gekennzeichnete Verfahren nicht durchgeführt werden, da die Armierungen schon in der Fabrik mit der Schalung umgeben werden. An der Baustelle werden diese vorgefertigten Elemente zu einem Gebäudeskelett vereinigt und anschließend mit Beton aufgefüllt, wodurch sie erst ihre Tragfähigkeit erlangen. Insbesondere ist es aus der Fig 2 und der dazugehörigen Beschreibung (Spalte 5, Zeilen 25-33) von Beilage D13 zu entnehmen, dass Verstrebungselemente ("bracing rods" 18) mittels Schrauben an den Schalungswänden befestigt werden. An diesen Verstrebungselementen werden die Armierungsstäbe mittels Drahtschlingen in ihrer Lage gehalten. Weiters werden die Armierungsstäbe der Steher und der Balken mit Drahtschlingen miteinander verbunden, besser gesagt, in ihrer Lage gehalten, um beim Einfüllen des Betons nicht zu verrutschen.

Dies steht im Widerspruch zur Argumentation der Antragstellerin, wonach die Armierungsstäbe die Steher und Balken gemäß Anspruch 24 des Streitpatentes bilden sollten. Die "steel bars" und "reinforcing bars" sind lediglich Armierungselemente, welche mittels Drahtschlingen verbunden sind. Es ist nicht plausibel, dass dadurch ein Gebäudeskelett gebildet werden kann, welches anschließend mit einer Masse wie Beton oder Kunststoff bzw verstärkter Kunststoff vergossen wird.

4. Zusammenfassend ist festzustellen, dass das bekämpfte Verfahrenspatent die erforderliche Klarheit der Verfahrensschritte zur Herstellung des Endprodukts (eines Gebäudeskeletts) aufweist und dass die im Berufungsverfahren ins Treffen geführten beiden Dokumente keine neuheitsschädlichen Vorveröffentlichungen darstellen (§ 3 PatG). Rechtsfragen zur Erfindungseigenschaft nach dem so genannten "Aufgaben-Lösungsansatz" (dazu PBl 2003, 29) werden nicht releviert. Die angefochtene Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung ist daher zu bestätigen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 122 Abs 1 und 140 Abs 1 PatG iVm §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO.

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