Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Fabian als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Wieser und Mag. Kulka im (aufgehobenen) Konkurs über das Vermögen des Dipl.Ing. A* , geboren am **, **, vertreten durch Steuern Kern Steuerberatungsgesellschaft m.b.h. in St. Pölten, (vormaliger) Insolvenzverwalter Mag. B*, Rechtsanwalt in **, wegen vorläufiger Feststellung (§ 197 Abs 2 IO), über den Rekurs der Republik Österreich, Arbeitsmarktservice ** , vertreten durch die Finanzprokuratur, 1011 Wien, Singerstraße 17-19, gegen den Beschluss des Landesgerichtes St. Pölten vom 22.9.2025, **-24, in nicht öffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und dem Erstgericht eine neue Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.
Begründung
Mit Beschluss vom 26.6.2024 eröffnete das Erstgericht aufgrund eines Eigenantrags den Konkurs über das Vermögen des Dipl.-Ing. A* ( Schuldner ) und bestellte Mag. B*, Rechtsanwalt in **, zum Masseverwalter.
In seinem Antrag führte der Schuldner aus, er sei als unbeschränkt haftender Gesellschafter an der C* KG, FN **, beteiligt gewesen, über deren Vermögen das Erstgericht mit Beschluss vom 17.6.2021 ein Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung eröffnet habe. Dieses Sanierungsverfahren sei am 15.10.2021 mit einem Sanierungsplan abgeschlossen worden, wonach die Gläubiger eine 20%ige Quote erhalten sollten, zahlbar mit 10 % binnen 14 Tagen ab rechtskräftiger Bestätigung sowie 5 % binnen einem Jahr und weiteren 5 % binnen zwei Jahren ab Annahme des Sanierungsplans. Die Gesellschaft sei am 18.12.2021 im Firmenbuch gelöscht worden. Der Schuldner sei auch als Einzelunternehmer im Bereich der Unternehmensberatung tätig gewesen, diese Tätigkeit habe er ebenfalls im Jahr 2021 beendet. Seither bestreite er seinen Lebensunterhalt ausschließlich aus der Pension. Nach Abschluss des Sanierungsverfahrens bei der C* KG sei im Herbst 2021 hinsichtlich seines Einzelunternehmens durch das Finanzamt eine Außenprüfung abgehalten und es seien zusätzliche Abgaben in Höhe von ca EUR 54.000, festgesetzt worden. Dies habe auch zu einer Nachverrechnung der Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von rund EUR 12.000, geführt. Trotz Heranziehung der letzten Ersparnisse und Reserven habe er daher die letzte Quotenzahlung aus dem Sanierungsverfahren der C* KG nicht mehr entrichten können. Infolge seines fortgeschrittenen Alters und in Anbetracht seines angeschlagenen Gesundheitszustands hätten sich seine Ehefrau und ein Bekannter bereit erklärt, ihn bei der endgültigen Regelung seiner Verbindlichkeiten zu unterstützen. Er strebe den Abschluss eines Sanierungsplans an.
Dem Antrag des Schuldners war eine Gläubigerliste angeschlossen, in der unter anderem die Republik Österreich, Arbeitsmarktservice ** (im Folgenden: AMS bzw Rekurswerberin) mit einer Forderung von EUR 12.830,11 angeführt war.
Im Verfahren wurden insgesamt Insolvenzforderungen von EUR 121.593,89 angemeldet, davon festgestellt wurden Forderungen in Höhe von EUR 88.396,46. Das AMS meldete keine Insolvenzforderung an. Bestritten wurde ein Teil der vom Finanzamt Österreich angemeldeten Abgabenforderungen in Höhe von EUR 33.197,43, weil diesbezüglich kein rechtsgültiger Haftungsbescheid vorgelegen sei. In der Folge schränkte das Finanzamt Österreich seine Forderungsanmeldung um diesen Betrag ein (ON 14).
Am 2.8.2024 stellte der Schuldner den Antrag auf Annahme eines Zahlungsplans und bot seinen Gläubigern einen Einmalbetrag in Höhe von EUR 21.000, innerhalb von 14 Tagen ab Annahme an, was zum damaligen Zeitpunkt rund 12 % der angemeldeten Forderungen bzw 26 % der anerkannten Forderungen entsprach. Die Zahlungsplanquote solle durch Treuhanderlage seiner Ehefrau und eines Jugendfreundes von je EUR 10.000, sowie aus Anfechtungsbeträgen, die im Zuge des Konkursverfahrens einbringlich gemacht wurden, finanziert werden (ON 8).
Der Masseverwalter führte in seiner Stellungnahme aus, dass sich am Massekonto zum Stichtag 24.9.2024 ein Guthaben von EUR 12.996,35 befinde und keine Zurückweisungsgründe gemäß § 194 IO bekannt seien. Unter einem legte er Schlussrechnung samt dem Kostenbestimmungsantrag (ON 13).
In der Schlussrechnungs und Zahlungsplantagsatzung vom 8.10.2024 verbesserte der Schuldner seinen Zahlungsplanvorschlag dahin, dass die Gläubiger 26 % ihrer Forderungen, zahlbar binnen 14 Tagen ab rechtskräftiger Bestätigung erhalten, wobei das Erfordernis hierfür einschließlich der zur Bezahlung der Masseforderungen erforderlichen Beträge bis 20.10.2024 bei sonstiger Versagung der Bestätigung beim Insolvenzverwalter zu erlegen sei. Der verbesserte Zahlungsplanvorschlag wurde zugelassen und von den Gläubigern mit den erforderlichen Mehrheiten angenommen. Die Entlohnung des Insolvenzverwalters wurde antragsgemäß mit EUR 8.366,09 und die Belohnung der Gläubigerschutzverbände mit insgesamt EUR 1.092,91 bestimmt, die Pauschalgebühr wurde mit EUR 911, festgesetzt (Protokoll ON 16).
Am 11.10.2024 gab der Insolvenzverwalter bekannt, dass das Erfordernis zur Erfüllung des Zahlungsplans auf das Massekonto überwiesen worden sei (ON 17).
Daraufhin sprach das Erstgericht mit Beschluss vom 16.10.2024 aus, dass die Schlussrechnung des Masseverwalters genehmigt und der am 8.10.2024 angenommene Zahlungsplan bestätigt werde. Mit Eintritt der Rechtskraft der Bestätigung des Zahlungsplans sei das Insolvenzverfahren aufgehoben. Die Rechtskraftbestätigung wurde am 5.11.2024 erteilt (ON 19).
Mit Eingabe vom 3.9.2025 beantragte die Republik Österreich, Arbeitsmarktservice **, eine Beschlussfassung gemäß § 197 Abs 2 IO . Sie brachte vor, sie habe im Sanierungsverfahren über das Vermögen der C* KG zu D* des Erstgerichtes eine Forderung in Höhe von EUR 51.320,43 angemeldet, die nicht bestritten worden sei. Die C* KG habe die letzte Sanierungsplanteilquote von 5 % nicht bezahlt, sodass eine Forderung in Höhe von EUR 12.830,13 wieder aufgelebt sei. Der Schuldner sei unbeschränkt haftender Gesellschafter der C* KG gewesen und hafte daher für deren Verbindlichkeiten, weshalb er der Republik Österreich aufgrund des vollstreckbaren Auszugs aus dem Anmeldungsverzeichnis im Sanierungsverfahren zu D* den Betrag von EUR 12.830,13 schulde. Die Forderung sei im Konkursverfahren des Schuldners nicht angemeldet worden, weil weder das AMS noch die Finanzprokuratur von der Eröffnung des Konkursverfahrens verständigt worden seien. Die öffentliche Bekanntmachung stelle keine ausreichende Verständigung dar, es bedürfe einer individuellen Zustellung des Edikts an die Gläubiger. Gemäß § 3 Abs 1 ProkG sei die Republik Österreich (Bund) vor allen ordentlichen Gerichten ausschließlich von der Finanzprokuratur zu vertreten, soweit nicht aufgrund besonderer gesetzlicher Bestimmungen anderen Organen das Einschreiten in ihrem Wirkungsbereich gestattet sei. In allen Fällen obligatorischer Vertretung könnten Zustellungen daher nur an die Finanzprokuratur rechtswirksam erfolgen. Gemäß § 197 Abs 1 IO hätten Insolvenzgläubiger, die ihre Forderungen bei der Abstimmung über den Zahlungsplan nicht angemeldet haben, Anspruch auf die nach dem Zahlungsplan zu zahlenden Quote, jedoch nur für die Restlaufzeit des Zahlungsplans, mindestens aber bis zum Ablauf von drei Jahren ab Annahme des Zahlungsplans, selbst wenn die Laufzeit früher geendet habe, insoweit, als diese Quote der Einkommens und Vermögenslage des Schuldners entspreche. Das Insolvenzgericht habe nach § 197 Abs 2 IO auf Antrag vorläufig zu entscheiden, ob die zu zahlende Quote der nachträglich hervorgekommenen Forderung der Einkommens und Vermögenslage des Schuldners entspreche. Davon sei im vorliegenden Fall auszugehen, weshalb eine vorläufige Feststellung gemäß § 197 Abs 2 IO bezüglich der nachträglich hervorgekommenen Forderung des AMS beantragt werde.
Sowohl der ehemalige Insolvenzverwalter als auch der Schuldner sprachen sich gegen diesen Antrag aus. Sie machten geltend, dass ein Anspruch nach § 197 Abs 1 IO nur dann zustehe, wenn der Gläubiger nicht von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens verständigt worden sei. Es treffe zwar zu, dass nach den Gesetzesmaterialien die öffentliche Bekanntmachung allein keine ausreichende Verständigung im Sinne der zitierten Bestimmung sei und keine individuelle Verständigung der Finanzprokuratur erfolgt sei, doch sei dieses Argument im vorliegenden Fall nicht stichhaltig. Bereits im Vorverfahren zu D* seien die Antragstellerin und die Finanzprokuratur unstrittig von der Verfahrenseröffnung verständigt worden. Die Republik Österreich habe im Vorverfahren insgesamt vier Forderungen (ON 22, ON 25, ON 27 und ON 28 des AVZ), jeweils vertreten durch die Finanzprokuratur, angemeldet. Aufgrund der Veröffentlichung in der Ediktsdatei im vorliegenden Verfahren sei die Antragstellerin (und die Finanzprokuratur) ein weiteres Mal über das Insolvenzverfahren gegen den Schuldner in Kenntnis gesetzt worden. Die Republik Österreich habe in diesem Verfahren dann auch tatsächlich, wiederum vertrete durch die Finanzprokuratur, zu ON 3 und ON 4 des AVZ Forderungen angemeldet, sie sei also über das Insolvenzverfahren informiert gewesen. Der Schuldner habe auch in seinem schriftlichen Eröffnungsantrag auf die Forderung des AMS hingewiesen und auf das Vorverfahren zu D* Bezug genommen. Die Antragstellerin und die Finanzprokuratur seien damit ohne Zweifel über den maßgeblichen Sachverhalt informiert worden. Vom Schuldner wurde ergänzend ausgeführt, dass ihm alters und krankheitsbedingt auch aufgrund seiner Einkommens und Vermögenslage eine nachträgliche Quotenzahlung nicht zumutbar sei (ON 22, 23).
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Antrag der Republik Österreich ab. In seiner Begründung führte es aus, gemäß § 197 IO hätten Konkursgläubiger, die ihre Forderung bei der Abstimmung über den Zahlungsplan nicht angemeldet haben, Anspruch an die nach dem Zahlungsplan zu zahlende Quote nur unter der Voraussetzung, dass sie nicht von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens verständigt worden seien. Da im konkreten Fall das Finanzamt Österreich zwei Forderungen im Konkursverfahren angemeldet habe, sei davon auszugehen, dass dieses vom Verfahren Kenntnis gehabt habe. Es (gemeint wohl die Republik Österreich) hätte daher jederzeit Gelegenheit gehabt, schon im Verfahren eine vollständige Forderungsanmeldung einzubringen. Die Frage der Verständigung sei aufgrund der positiven Kenntnis der Gläubigerin vom Konkursverfahren daher irrelevant.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs der Republik Österreich, AMS **, mit dem Antrag auf Abänderung, antragsgemäß festzustellen, dass die gemäß rechtskräftig bestätigtem Zahlungsplan zu zahlende Quote der nachträglich hervorgekommenen Forderung der Gläubigerin der Einkommens und Vermögenslage des Schuldners entspreche; hilfsweise stellt sie einen Aufhebungsantrag.
Der Schuldner beantragt, dem Rekurs nicht Folge zu geben.
Der Rekurs ist im Sinne seines Aufhebungsantrages berechtigt .
Ein rechtskräftig bestätigter Zahlungsplan entfaltet seine restschuldbefreiende Wirkung gegenüber allen Insolvenzgläubigern, unabhängig davon, ob sie ihre Forderungen angemeldet haben oder nicht ( Faber in KLS 2 § 197 Rz 1 mwN). Abweichend vom Sanierungsplan sieht § 197 IO aber zusätzliche Einschränkungen der Leistungspflicht des Schuldners gegenüber nicht anmeldenden Gläubigern vor. Gläubiger haben nur dann Anspruch auf die Quote, wenn sie von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht verständigt wurden; der Anspruch besteht zudem nur für die Restlaufzeit des Zahlungsplans, mindestens bis zum Ablauf von drei Jahren ab Annahme des Zahlungsplans, und nur insoweit, als diese Quote den Einkommens und Vermögensverhältnissen des Schuldners entspricht.
Die Negativvoraussetzung der unterbliebenen Verständigung von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurde mit dem Restrukturierungs und Insolvenz Richtlinie Umsetzungsgesetz RIRUG, BGBl I Nr. 147/2021 eingeführt und bezweckt, die nachträgliche Geltendmachung anstelle der Forderungsanmeldung bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens zurückzudrängen, weil damit die Forderungsanmeldungen umgangen, Verfahrensaufwand generiert und die Prüfung der Angemessenheit der Zahlungsplanquote erschwert wird (ErlRV 950 BlgNR 27. GP 28). Die weitere Einschränkung auf das der Einkommens und Vermögenslage entsprechende Maß verfolgt den Zweck, die Erfüllung eines Sanierungsplans nicht daran scheitern zu lassen, dass der Schuldner Insolvenzgläubigern, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben, die gesamte Quote zahlen muss ( Faber, aaO Rz 2 mwN). Zu verständigen sind die sich aus dem Akteninhalt ergebenden Gläubiger ( Faber aaO Rz 1a).
Die Rekurswerberin weist zutreffend darauf hin, dass die Stellung des AMS als Gläubigerin im vorliegenden Verfahren schon aufgrund der dem Antrag des Schuldners angeschlossenen Gläubigerliste bekannt war (ON 1, AS 35).
Gemäß § 3 Abs 1 ProkG ist die Republik Österreich (Bund) vor allen ordentlichen Gerichten ausschließlich von der Finanzprokuratur zu vertreten, soweit nicht aufgrund besonderer gesetzlicher Bestimmungen anderen Organen das Einschreiten in ihrem eigenen Wirkungsbereich gestattet ist.
Beim AMS handelt es sich gemäß § 1 Abs 1 AMSG um ein Dienstleistungsunternehmen des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit und damit um eine Körperschaft öffentlichen Rechts.
Im vorliegenden Verfahren ist weder eine Verständigung des AMS noch der Finanzprokuratur von der Verfahrenseröffnung erfolgt.
Die Annahme des Erstgerichts, die Finanzprokuratur habe aufgrund anderer Forderungsanmeldungen Kenntnis vom Verfahren gehabt, trifft nach der Aktenlage nicht zu. Dem Anmeldungsverzeichnis ist zwar zu entnehmen, dass vom Finanzamt Österreich zwei Forderungen angemeldet wurden (PN 3 und 4 des AVZ), ferner haben auch der Ausgleichstaxfonds beim BMSGPK und der Insolvenz
Zusammengefasst ist festzuhalten, dass keine individuelle Verständigung der Finanzprokuratur oder des AMS erfolgte und diese auch nicht anderweitig Kenntnis vom Konkursverfahren erlangten. Die Negativvoraussetzung der unterbliebenen Verständigung im Sinne des § 197 Abs 1 IO liegt damit vor.
In Stattgebung des Rekurses war der angefochtene Beschluss daher aufzuheben und dem Erstgericht eine neue Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen. Im fortgesetzten Verfahren wird das Erstgericht zu beurteilen haben, ob die dem AMS zu zahlende Quote den Einkommens und Vermögensverhältnissen des Schuldners entspricht.
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