Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Richterin Mag. Frigo als Einzelrichterin in der Strafsache gegen A*und andere Beschuldigte wegen des Vergehens nach § 133 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des DI B* gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 1. Juni 2026, GZ **, Spruchpunkt 2. den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 3) wies das Landesgericht für Strafsachen Wien als Senat von drei Richtern den Antrag des DI B* vom 5. Juni 2026 (ON 1.3) auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens gegen A*, geboren am **, C*, geboren am ** sowie D*, geboren am **, wegen §§ 133 Abs 1; 125, 126 Abs 1 Z 7; 127, 128 Abs 1 Z 5 StGB zurück (Spruchpunkt 1./) und trug dem Antragsteller gemäß § 196 Abs 2 StPO die Zahlung eines Pauschalkostenbeitrags von 90 Euro auf (Spruchpunkt 2./).
Der Beschluss wurde B* am 13. Juli 2026 persönlich zugestellt.
Gegen die Bestimmung des Pauschalkostenbeitrags richtet sich die rechtzeitig, jedoch ohne inhaltliche Ausführungen und lediglich unter Anschluss der Beilagen betreffend die Jahresabrechnung der E* sowie die Entgeltverrechnung der F* erhobene Beschwerde des B* (ON 5), die nicht berechtigt ist.
Gemäß § 196 Abs 2 StPO hat das Gericht Anträge auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens, die verspätet oder von einer nicht berechtigten Person eingebracht wurden, bereits rechtskräftig erledigt sind oder den Voraussetzungen des § 195 StGB nicht entsprechen, als unzulässig zurückzuweisen und im Übrigen in der Sache (durch Abweisung oder Stattgebung des Antrags) zu entscheiden. Wird der Fortführungsantrag zurück-oder abgewiesen, hat das Gericht dem Antragsteller die Zahlung eines-gesetzlich determinierten-Pauschalkostenbeitrags von 90 Euro aufzutragen.
Da bei der Zurück- oder Abweisung des Fortführungsantrags die Auferlegung eines Pauschalkostenbeitrags von 90 Euro nach § 196 Abs 2 zweiter Satz StPO zwingend ist, könnte eine Beschwerde des Fortführungswerbers gegen den betreffenden Ausspruch demnach nur dann berechtigt sein, wenn das Landesgericht 1. ihn zum Kostenersatz verpflichtet hätte, ohne den Antrag auf Fortführung zurück- oder abgewiesen zu haben, 2. ihm die Zahlung eines anderen als des gesetzlich vorgesehenen Pauschalkostenbeitrags aufgetragen hätte oder diesen 3. mehreren Antragstellern, die wegen derselben Handlung erfolglos eine Fortführung begehrt haben, (entgegen § 196 Abs 2 dritter Satz StPO) nicht zur ungeteilten Hand auferlegt hätte, schließlich auch 4. bei einem Verstoß gegen § 196 Abs 2 vierter Satz StPO oder gegen § 205 zweiter Satz FinStrG (13 Os 113/19w, vgl auch 13 Os 92/22m).
Da keiner der genannten Fälle vorliegt und der Fortführungsantrag als unzulässig zurückgewiesen wurde, entspricht der Auftrag zur Zahlung eines Pauschalkostenbeitrags von 90 Euro dem Gesetz (§ 196 Abs 2 zweiter Satz StPO; Nordmeyer, WK-StPO § 196 Rz 34/1), weshalb der Beschwerde ein Erfolg zu versagen ist.
Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
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