Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Hahn als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Steindl und Mag. Pasching als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 21. Juli 2026, GZ **-14, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* verbüßt in der Justizanstalt Sonnberg eine wegen §§ 218 Abs 1; 207 Abs 1 und Abs 3 erster Fall StGB verhängte Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten mit urteilsmäßigem Strafende 20. Juni 2029.
Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG werden am 20. September 2026, jene nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG am 20. August 2027 erfüllt sein (ON 2, 5).
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Korneuburg als zuständiges Vollzugsgericht nach Durchführung einer Anhörung (ON 13) die bedingte Entlassung des Genannten nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG aus spezialpräventiven Gründen ab.
Dagegen richtet sich die nach der Verkündung der Entscheidung erhobene (ON 13), zu ON 15 ausgeführte Beschwerde der Strafgefangenen, die nicht berechtigt ist.
Gemäß § 46 Abs 1 StGB ist nach Verbüßung der Hälfte der im Urteil verhängten oder im Gnadenweg festgesetzten zeitlichen Freiheitsstrafe der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Diese Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, insbesondere der Art der Taten, des privaten Umfelds des Verurteilten, seines Vorlebens und seiner Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit ( Jerabek/Ropper , WK 2StGB § 46 Rz 15/1).
Dabei ist gemäß § 46 Abs 4 StGB darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Tat begangen wurde, eintrat, oder durch Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB erreicht werden kann. Ist die Annahme berechtigt, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung-allenfalls unter Berücksichtigung der Wirkung von begleitenden Maßnahmen-nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, ist im Regelfall der Rest der Strafe bedingt nachzusehen ( Jerabek/Ropper , aaO Rz 15 f).
Zutreffend verweist das Erstgericht darauf, dass erhebliche spezialpräventive Bedenken einer bedingten Entlassung zum Hälfte-Stichtag entgegenstehen.
Der vollzugsgegenständlichen Verurteilung liegt zugrunde, dass A* in **
A/ von Ende 2015 bis 15. Mai 2016 in zumindest monatlichen Angriffen außer dem Fall des § 206 StGB geschlechtliche Handlungen an der am ** geborenen, sohin zu den Tatzeiten unmündigen B* vornahm, indem er sie (unter dem Tisch beginnend am Knie berührte und Richtung Innenseite der Oberschenkel strich und weiters, auch nach dem Versuch der Genannten sich der Situation zu entziehen,) über der Kleidung an der Scheide intensiv betastete, wobei die Taten eine schwere Körperverletzung, nämlich eine krankheitswertige psychische Störung in Form einer posttraumatischen Belas- tungsstörung zur Folge hatten, die sich aus den Missbrauchshandlungen entwickelte und zu einer mehr als 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigung führte;
B./ im Zeitraum von 16. Mai 2016 bis Sommer 2017 B* in zumindest monatlichen Angriffen durch geschlechtliche Handlungen an ihr belästigte, indem er sie über der Kleidung an der Scheide intensiv betastete (ON 5 und ON 6).
Davor war er mit Urteil des Landesgericht Wiener Neustadt vom 28. Jänner 2014, AZ **, wegen § 206 Abs 1 StGB zu einer kombinierten Geld-/Freiheitsstrafe verurteilt worden (ON 4).
Die Begutachtungs-und Evaluationsstelle für Gewalt- und Sexualstraftäter (BEST) äußerte sich in ihrer Stellungnahme vom 14. Juli 2026 dahingehend, dass der strukturierten Kriminalprognose zufolge beim Strafgefangenen ein durchschnittliches Risiko für die Begehung eines neuerlichen Sexual-und allgemeinen Gewaltdelikts vorliege. Individuelle Risikofaktoren ließen sich in der unreifen Persönlichkeit, der Selbstwertproblematik und der sexuellen Konflikthaftigkeit identifizieren. In Anbetracht des Bewährungsversagens könne derzeit noch nicht davon ausgehen werden, dass die Legalprognose des Strafgefangenen im Rahmen einer bedingten Entlassung jedenfalls nicht ungünstiger sei als bei einem weiteren Vollzug der Strafe (ON 12).
Mag sich der Strafgefangene auch im Erstvollzug befinden und ein einwandfreies Führungsverhalten aufweisen (ON 2, 2; ON 7), manifestiert sich in seiner beharrlichen, im engsten Sinn einschlägigen Delinquenz während offener Probezeit und der Wirkungslosigkeit der bisherigen staatlichen Sanktion eine beträchtliche kriminelle Energie des aufgrund seiner ungünstigen Persönlichkeitsakzentuierung rückfallsgeneigten Strafgefangenen, die der für eine dem Antrag stattgebende Entscheidung zwingend erforderlichen positiven Verhaltensprognose, wonach ihn die bedingte Entlassung nicht weniger als die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abhalten werde, derzeit noch klar entgegensteht.
Die vom Sozialen Dienst aufgezeigte positive Entwicklung in Bezug auf die zwischenzeitig begonnene Deliktsaufarbeitung und die erfolgreich absolvierten Vollzugslockerungen (ON 7) vermögen eine bedingte Entlassung zum ehestmöglichen Zeitpunkt ebenso wenig zu rechtfertigen wie der Hinweis des Beschwerdeführers auf sein soziales Umfeld und ein in Aussicht stehendes Arbeitsverhältnis (ON 15; ON 11), zumal sich in der Vielzahl der (zuletzt zum Nachteil der Cousine seiner Lebensgefährtin begangenen) Tathandlungen über eine längeren Zeitraum, die relativ zeitnah zur ersten Verurteilung gesetzt wurden, ein beträchtliches Rückfallrisiko des A* manifestiert. Diese negative Persönlichkeitskalkül kann nur durch den Nachweis einer erfolgreichen therapeutischen Behandlung über einen längeren (als den bisherigen) Zeitraum tragfähig entkräftet werden, zumal sich die anlässlich der ersten Verurteilung über gerichtliche Weisung absolvierte therapeutische Behandlung nicht als geeignet erwies, den Strafgefangenen von einer neuerlichen Straffälligkeit abzuhalten (ON 8, 1).
Somit versagte das Erstgericht dem Beschwerdeführer eine bedingte Entlassung zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu Recht aus spezialpräventiven Gründen, weshalb der Beschwerde nicht Folge zu geben war.
Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 erster Satz StVG).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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