Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Aichinger als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Staribacher und den Richter Mag. Trebuch LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 SMG und einer weiteren strafbaren Handlung über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 20. Juli 2026, GZ **-31, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Beschluss aufgehoben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.
B e g r ü n d u n g :
A* wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 8. Juli 2026 wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 SMG und des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls teils durch Einbruch nach „§§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1, 130 Abs 1 erster Fall, Abs 2 erster und zweiter Fall, 15 StGB“ zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.
Unmittelbar nach Urteilsverkündung beantragte er die Gewährung eines Strafaufschubs nach § 39 SMG (ON 26.2 S 16).
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 31) wurde der Antrag mit der Begründung abgelehnt, dass der erhöhte Geldbedarf aus den hohen Ausgaben für online-Glücksspiele resultierte, sohin gerade kein Fall der Beschaffungskriminalität vorliege, zudem die (erneute) Gewährung eines Strafaufschubs zur Absolvierung einer Suchtgiftentwöhnungstherapie offenbar ohne Aussicht auf Erfolg sei.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Verurteilten (ON 49.1) u.a. mit dem Hinweis, neben den von ihm zuvor eingestandenen 2 g Crystal Meth auch Kokain und Cannabis konsumiert und daher einen größeren Geldaufwand gehabt zu haben. Er habe sein monatliches Einkommen iHv 1.400 Euro meistens kurze Zeit nach dem Erhalt bereits vollständig verspielt und sich dann den Suchtgiftkonsum nicht mehr finanzieren können.
Der Beschwerde kann Berechtigung nicht abgesprochen werden.
Gemäß § 39 Abs 1 SMG ist einem an ein Suchtmittel gewöhnten Verurteilten ein Aufschub einer über ihn nach dem SMG oder einer wegen einer Straftat, die mit der Beschaffung von Suchtmitteln in Zusammenhang steht, verhängten Geld- oder höchstens dreijährigen Freiheitsstrafe für die Dauer von höchstens zwei Jahren zu bewilligen, soweit er sich bereit erklärt, sich einer notwendigen und zweckmäßigen, ihm nach den Umständen möglichen und zumutbaren, der Art nach bestimmten und nicht offenbar aussichtslosen gesundheitsbezogenen Maßnahme, gegebenenfalls einschließlich einer bis zu sechs Monate dauernden stationären Aufnahme, zu unterziehen.
Wie vom Erstrichter zutreffend dargelegt, richtet sich die Frage der Anwendbarkeit des § 39 SMG nach den strafsatzbestimmenden Straftaten nach §§ 127 ff StGB ( Schwaighofer in WK 2SMG 39 Rz 10 f). Es ist daher nach § 39 Abs 1 SMG zu prüfen, ob diese Straftaten zur „Versorgungs- oder Beschaffungskriminalität“ gehören (vgl Schwaighoferin WK² SMG § 39 Rz 9). Unter indirekte Beschaffungskriminalität fallen Straftaten, die verübt wurden, um Geld und Tauschmittel für den Erwerb von Drogen zu beschaffen, also Vermögensentziehungsdelikte aller Art ( Schwaighofer aaO § 35 Rz 28 mwN).
Bereits ausgehend von der (nicht widerlegten) Verantwortung des Verurteilten in der Hauptverhandlung vom 8. Juli 2026 resultierte sein Geldbedarf aus seiner Spiel- und Drogensucht (ON 26.2 S 5 f). Zwar gehe es sich (grundsätzlich) mit „den 1.300,- [] gerade aus, aber damit [habe er seine] Spiel- und Drogensucht nicht finanzieren“ können. Er konsumiere ca. 2 g Crystal Meth pro Woche und brauche hiefür rund 350 Euro pro Woche. Die Frage des Richters, ob er für seine Spielsucht mehr Geld brauche, bejahte er. Sein Beschwerdevorbringen ist damit grundsätzlich in Einklang zu bringen.
Davon ausgehend kann der erstrichterlichen Einschätzung, dass der Aufwand von 350 Euro „leicht durch das monatliche Einkommen des Verurteilten (€ 1.400,--) gedeckt“ werden könne, sich der erhöhte Finanzbedarf vielmehr aus den hohen Ausgaben für online-Glücksspiele ergebe, jedoch nicht gefolgt werden, vielmehr ist von einer Beschaffungskriminalität im Sinne des § 39 Abs 1 Z 2 SMG auszugehen.
§ 39 Abs 1 SMG legt als unabdingbare Voraussetzung für die Gewährung eines Strafaufschubs fest, dass die in Aussicht genommene gesundheitsbezogene Maßnahme nicht offenbar aussichtslos ist.
Der Erstrichter gründet die Annahme offenbarer Aussichtslosigkeit allein auf den bloßen Umstand, dass der Verurteilte im Vorverfahren erst am 1. April 2025 enthaftet wurde und trotz Gewährung eines Strafaufschubs gemäß § 39 SMG massiv einschlägig delinquierte, die nunmehrige Motivation wohl eher in der Vermeidung des Strafvollzugs liegen dürfte.
Dem vom Beschwerdesenat angeschlossenen Vorakt AZ ** des Landesgerichts Linz ist Folgendes zu entnehmen: A* wurde am 19. März 2025 gemäß § 39 SMG ein Strafaufschub bis 28. Jänner 2027 gewährt, um sich zunächst einer stationären abstinenzorientierten Therapie für die Dauer von sechs Monaten sowie für die restliche Zeit des Strafaufschubes einer ambulanten Weiterbetreuung in Form einer Psychotherapie sowie psychosozialen Beratung und Betreuung durch eine Drogenberatungsstelle zu unterziehen (dort ON 41). Er begann die Therapie am 1. April 2025 im B* und konnte am 19. April 2025 in eine zum B* gehörende Wohngemeinschaft wechseln. Nachdem im Rahmen einer routinemäßigen Anwesenheitskontrolle rund 40 g Crystal Meth bei ihm gefunden worden waren (= gegenständlicher Schuldspruch I), wurde die Therapie mit 28. August 2025 aus disziplinären Gründen beendet bzw. von ihm abgebrochen (dort ON 54). Über seinen (wenngleich jedwede Begründung entbehrenden) Antrag (dort ON 63) wurde die Weisung am 16. Oktober 2025 dahin abgeändert, dass die Therapie statt stationär nun ambulant absolviert werden kann (ON 64). Ab 7. Oktober 2025 unterzog er sich einer Therapie beim Verein C* (vgl. ON 66), wo im Zeitraum 27. Oktober bis 28. Dezember 2025 (ON 68), im Zeitraum 29. Dezember 2025 bis 1. März 2026 (ON 70) und auch im Zeitraum 2. März bis 3. Mai 2026 (ON 74) jeweils neun Termine absolviert wurden und er sich regelmäßigen Harnkontrollen unterzog.
Folgt man seinen eigenen Angaben vom 26. Jänner 2026 (ON 7.1 S 6), so hatte er am 23. September 2025 seine „erste Überdosis“ und konsumierte in der Folge nichts mehr. Sechs von sieben der seiner Verurteilung zugrunde liegenden Einbruchsdiebstähle wurden im Zeitraum 17. April 2026 bis 8. Mai 2026 verübt.
Mit Blick auf den – wenngleich nicht von Therapieunwilligkeit, so doch von Rückfällen geprägten – Therapieverlauf deutet wohl einiges auf die offenbare Aussichtslosigkeit von gesundheitsbezogenen Maßnahmen hin. Um dies verlässlich überprüfen zu können, erweist sich jedoch die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens unabdingbar.
Der angefochtene Beschluss war daher aufzuheben und an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung nach entsprechender Verfahrensergänzung zu verweisen (§ 89 Abs 2a Z 3 StPO).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden