Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Richterin Mag. Neubauer als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Frigo und Dr. Bahr als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 9. Juli 2026, GZ **-13, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge geben.
Begründung:
Der ungarische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Krems eine über ihn mit Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 3. Oktober 2025, AZ **, wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßig schweren, teils räuberisch und teils durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1, 2 und 3, 130 Abs 1 und 2, 131 erster Fall; 15 StGB und weiterer strafbarer Handlungen verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer von 34 Monaten mit errechnetem Strafende am 15. Februar 2028.
Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung gemäß § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG werden am 15. September 2026 vorliegen, jene nach § 152 Abs 1 Z 2 StVG am 7. März 2027.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesgericht Krems an der Donau als zuständiges Vollzugsgericht den Antrag auf bedingte Entlassung zum Hälftestichtag in Übereinstimmung mit der ablehnenden Stellungnahme der Staatsanwaltschaft (ON 1.2) aus spezialpräventiven Gründen unter Hinweis auf das einschlägig getrübte Vorleben (ECRIS-Auskunft ON 8), den Rückfall ungeachtet der Hafterfahrung, die Faktenvielzahl im Rahmen der Anlassverurteilung im Zusammenhalt mit dem nicht regelkonformen Vollzugsverhalten, das in einer Ordnungsstrafe mündete, ab (ON 13).
Dagegen richtet sich die umgehend nach Zustellung des Beschlusses erhobene, schriftlich nicht ausgeführte Beschwerde des Strafgefangenen (ON 16), der keine Berechtigung zukommt.
Hat ein Verurteilter die Hälfte der im Urteil verhängten zeitlichen Freiheitsstrafe oder des nicht bedingt nachgesehenen Teils einer solchen Strafe, mindestens aber drei Monate verbüßt, so ist ihm nach § 46 Abs 1 StGB der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird.
Die Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit (Jerabek/Ropper in WK 2StGB § 46 Rz 15/1).
Dabei ist nach § 46 Abs 4 StGB auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe, insbesondere auch durch eine während des Vollzugs begonnene freiwillige Behandlung im Sinne von § 51 Abs 3 StGB, die der Verurteilte in Freiheit fortzusetzen bereit ist, eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Tat begangen wurde, eingetreten ist, oder durch Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB erreicht werden kann. Ist die Annahme berechtigt, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung – allenfalls unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB – nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, so ist im Regelfall der Rest der Strafe bedingt nachzusehen. Die Anwendung des Rechtsinstituts der bedingten Entlassung soll nach erkennbarer Intention des Gesetzgebers der Regelfall sein, der Vollzug der gesamten Freiheitsstrafe hingegen auf (Ausnahme-)Fälle evidenten Rückfallrisikos des Rechtsbrechers beschränkt bleiben (Jerabek/Ropper aaO Rz 14 ff).
Wie das Erstgericht zutreffend ausführte, ist von der im Gesetz geforderten günstigen Zukunftsprognose vorliegend nicht auszugehen. Abgesehen von der vollzugsgegenständlichen Anlassverurteilung weist der Beschwerdeführer nämlich zwei Verurteilungen in Ungarn, darunter eine einschlägige Vorstrafe unter anderem wegen Diebstahls und Sachbeschädigung auf, wobei er die über ihn verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr bis 15. April 2022 verbüßte (ON 8 Seite 5), jedoch ungeachtet der Erfahrung des Haftübels erneut einschlägig mit gesteigerter krimineller Energie delinquierte. So liegt der Anlassverurteilung ein in einer Vielzahl von Angriffen gewerbsmäßig begangener, darüber hinaus wertqualifizierter Einbruchsdiebstahl, überwiegend fokussiert auf Schienen-und B*-Infrastruktur sowie Kraftfahrzeuge mit einem Gesamtschaden von mehr als EUR 245.000,-- zugrunde, wobei bei einem Faktum (I./A./D./) auch die Qualifikation des § 131 StGB verwirklicht wurde (ON 11).
Zieht man weiters ins Kalkül, dass sich der Strafgefangene an einer Aufarbeitung seiner Straftaten und diesen zugrunde liegender Motivatoren – vor allem im Hinblick auf seinen Substanzkonsum - bislang nicht interessiert zeigte (vgl aktuelle Stellungnahme des psychologischen Dienstes der Justizanstalt Krems ON 6), liegt eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Tat(en) begangen wurde, nicht nahe.
Das negative Kalkül des Erstgerichts ist daher nicht zu beanstanden, weshalb der Beschwerde ein Erfolg zu versagen war.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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