Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Hahn als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Steindl und Mag. Pasching als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache der A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über deren Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 7. Juli 2026, GZ **-14, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Die am ** geborene österreichische Staatsbürgerin A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Krems an der Donau die mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 23. März 2026, AZ **, wegen §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1 und Z 3 und 241e Abs 1 StGB verhängte Freiheitsstrafe von 17 Monaten.
Das errechnete Strafende fällt auf den 30. Mai 2027. Die zeitlichen Voraussetzungen nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG werden am 14. September 2026 vorliegen, jene nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG am 10. Dezember 2026 (ON 5, 2).
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Krems an der Donau als zuständiges Vollzugsgericht die bedingte Entlassung der A* zum Hälfte-Stichtag ab und begründete dies mit dem Bestehen spezialpräventiver Hindernisse.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die unmittelbar nach Beschlussausfolgung und damit rechtzeitig erhobene (ON 15.2), in der Folge schriftlich ausgeführte Beschwerde der Strafgefangenen (ON 16).
Dem Rechtsmittel kommt keine Berechtigung zu.
Hat ein Verurteilter die Hälfte der im Urteil verhängten zeitlichen Freiheitsstrafe oder des nicht bedingt nachgesehenen Teils einer solchen Strafe, mindestens aber drei Monate verbüßt, so ist ihm nach § 46 Abs 1 StGB der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird.
Die Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit ( Jerabek/Ropper in WK 2StGB § 46 Rz 15/1).
Dabei ist nach § 46 Abs 4 StGB auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe, insbesondere auch durch eine während des Vollzugs begonnene freiwillige Behandlung im Sinne von § 51 Abs 3 StGB, die der Verurteilte in Freiheit fortzusetzen bereit ist, eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Tat begangen wurde, eingetreten ist, oder durch Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB erreicht werden kann. Ist die Annahme berechtigt, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung – allenfalls unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB – nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, so ist im Regelfall der Rest der Strafe bedingt nachzusehen. Die Anwendung des Rechtsinstituts der bedingten Entlassung soll nach erkennbarer Intention des Gesetzgebers der Regelfall sein, der Vollzug der gesamten Freiheitsstrafe hingegen auf (Ausnahme-)Fälle evidenten Rückfallrisikos des Rechtsbrechers beschränkt bleiben ( Jerabek/Ropper aaO Rz 14 ff).
Dem vollzugsgegenständlichen Urteil (ON 12), dem Vorurteil (ON 9) und der Strafregisterauskunft (ON 4) ist zu entnehmen, dass A* vor der dem Vollzug zugrundeliegenden Verurteilung bereits eine gravierende einschlägige Vorstrafe wegen der Verbrechen des gewerbsmäßig schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 erster Fall, 15 StGB und der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 StGB aufwies. Dieser lag unter anderem zugrunde, dass sie zahlreiche im Urteil genannte Personen durch die wahrheitswidrige Vorgabe, diese würden an schweren Krankheiten leiden und sie würde über Zauberkünste verfügen, um diese zu heilen oder sonstige Probleme in deren Leben zu lösen, betrügerisch und gewerbsmäßig zur Überweisung bzw Übergabe von Geldbeträgen in Höhe von insgesamt rund 480.000 Euro verleitet und zur Übergabe weiterer 7.000 Euro zu verleiten versucht hatte. Ungeachtet der damals über sie verhängten beträchtlichen Freiheitsstrafe von vier Jahren verstand sie sich-nach bedingter Entlassung samt Anordnung von Bewährungshilfe am 2. November 2025 (ON 10)-völlig unbeeindruckt von der über sie verhängten Sanktion und in Missachtung der ihr gewährten Rechtswohltat dazu, bereits am 17. Dezember 2025 neuerlich strafbare Handlungen gegen fremdes Vermögen zu begehen.
Wenngleich die im Vollzug unbeschäftigte Strafgefangene ein ordnungsgemäßes Führungsverhalten (ON 3, 3) aufweist, manifestiert sich insbesondere aus den dargestellten Umständen eine massive kriminelle Energie und auch eine besondere Ignoranz gegenüber staatlichen Sanktionen, sodass eine vorzeitige Entlassung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nicht in Betracht kommt.
Zudem erbrachte die Beschwerdeführerin auch keinen Nachweis für die von ihr behauptete Wohnmöglichkeit oder einen allfälligen Arbeitsplatz, sodass selbst unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB nicht angenommen werden kann, sie werde durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten.
Diesem negativen Kalkül hat die Strafgefangene mit ihren Rechtsmittelausführungen nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen, zumal sich diese in nicht überzeugenden Läuterungsbekundungen erschöpfen und ihren hier nicht weiter relevanten schlechten Gesundheitszustand thematisieren.
Der Beschwerde gegen den der Sach-und Rechtslage entsprechenden Beschluss war daher ein Erfolg zu versagen.
Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 erster Satz StVG).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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