Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Einzelrichterin Mag. Neubauer in der Strafsache gegen A*wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 29. Juli 2026, GZ B*-20, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
In dem zu AZ B* am Landesgericht für Strafsachen Wien anhängig gewesenen Strafverfahren brachte die Staatsanwaltschaft Wien am 28. Mai 2026 (ON 3) Anklage gegen den seit 19. April 2026 (ON 2.35, ON 2.36) in Untersuchungshaft befindlichen A* wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB ein.
In der Hauptverhandlung vom 7. Juli 2026 wurde A* gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen, das Urteil erwuchs unmittelbar nach Verkündung in Rechtskraft (ON 14.2 S 39; PuV ON 14.1).
Mit Eingabe vom 8. Juli 2026 begehrte der Freigesprochene die Zuerkennung eines Beitrags zu den Kosten der Verteidigung gemäß § 393a StPO in Höhe von EUR 5.000,--(ON 18.1) unter Vorlage eines Leistungsverzeichnisses in Höhe von EUR 10.171,50 (beinhaltend USt und 50% Erfolgszuschlag).
Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte das Landesgericht für Strafsachen Wien den Pauschalbetrag zu den Kosten der Verteidigung des A* antragskonform gemäß § 393a Abs 1 StPO mit EUR 5.000,--und die Barauslagen mit EUR 19,20 (ON 20).
Dagegen richtet sich die fristgerechte Beschwerde der Staatsanwaltschaft (ON 22.2), die den zuerkannten Pauschalbeitrag zu den Kosten der Verteidigung angesichts der Dauer der Hauptverhandlung von viereinhalb Stunden, des unterdurchschnittlich komplexen Ermittlungs-bzw. Hauptverfahrens im Zusammenhalt mit dem Umstand, dass das Urteil unbekämpft in Rechtskraft erwuchs, für überhöht erachtet.
Dem Rechtsmittel kommt keine Berechtigung zu.
Gemäß § 393a Abs 1 StPO hat der Bund auf Antrag einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu leisten, wenn ein-hier relevant-nicht lediglich aufgrund einer Privatanklage oder der Anklage eines Privatbeteiligten (§ 72 StPO) Angeklagter freigesprochen wird. Der Beitrag zu den Kosten der Verteidigung ist unter Bedachtnahme auf den Umfang des Verfahrens, die Komplexität der zu lösenden Tat-und Rechtsfragen sowie das Ausmaß des notwendigen oder zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers festzusetzen.
Zur konkreten Höhe des Beitrags nach § 393a StPO: Fallbezogen darf der nach § 393a StPO zu bestimmende Kostenbeitrag im Schöffenverfahren EUR 30.000,--nicht übersteigen. Das Gesetz sieht weiterhin nur einen Beitrag zu den Verteidigerkosten, nicht jedoch deren gesamten Ersatz vor, wobei die Höchstbeträge auch nicht dahin zu verstehen sind, dass der Beitrag im Fall nachweislich höherer Kosten stets oder auch nur im Regelfall mit dem Höchstbetrag zu bemessen wäre. Vielmehr ist die Höhe entsprechend dem Verhältnis des konkreten Verteidigungsaufwandes zum realistischerweise in Betracht kommenden Höchstaufwand in der jeweiligen Verfahrensart (wobei lediglich extrem aufwendige Verfahren außer Betracht bleiben) festzusetzen. Es ist dabei auf die Notwendigkeit bzw. Zweckmäßigkeit der Vertretungshandlungen abzustellen (Lendl in Fuchs/Ratz, WK-StPO § 393a Rz 10). Kriterien für die Bemessung des Pauschalbetrags im Einzelfall sind der Aktenumfang, die Schwierigkeit oder Komplexität der Sach-und Rechtslage, der Umfang des Ermittlungsverfahrens, die Dauer der Hauptverhandlung sowie ein allfälliges Rechtsmittelverfahren.
Ein „Standardverfahren“ umfasst im Schöffenverfahren im Regelfall die Vertretung im Ermittlungsverfahren, die Teilnahme an der Hauptverhandlung in der Dauer von acht Stunden, die Einbringung eines prozessrelevanten Schriftsatzes wie einer Nichtigkeitsbeschwerde oder einer Gegenausführung sowie die Teilnahme an einer Rechtsmittelverhandlung in der Dauer von zwei Stunden. Für die Vertretung im Ermittlungsverfahren wird eine Besprechung mit dem Mandanten, eine Vollmachtsbekanntgabe bzw. ein Antrag auf Akteneinsicht, ein angemessenes Aktenstudium bzw. Vorbereitungstätigkeit und die Teilnahme an einer Vernehmung in der Dauer von zwei Stunden veranschlagt. Bei einem Standardverfahren vor dem Schöffengericht ist unter Heranziehung der Ansätze der AHK (unter Einbeziehung des Einheitssatzes, jedoch Außerachtlassung der Erfolgs- und Erschwerniszuschläge) von einem durchschnittlichen Aufwand in Höhe von rund EUR 15.000,-- auszugehen. Je nach Umfang des Verfahrens und der Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen kann sich der Beitrag dem im Gesetz vorgesehenen Höchstbetrag annähern bzw sich von diesem weiter entfernen (EBRV 2557 Blg XXVIII. GP, S 8).
Zwar ist der Staatsanwaltschaft beizupflichten, dass angesichts dieser Prämissen die rund viereinhalb Stunden dauernde Hauptverhandlung (ON 14.2) als unterdurchschnittlich zu betrachten ist, das Urteil darüber hinaus unbekämpft in Rechtskraft erwuchs und sowohl der Aktenumfang als auch die Komplexität der Rechtsfrage als unterdurchschnittlich zu bewerten sind. Im Zusammenhang mit der Vertretung im Ermittlungsverfahren ist jedoch durch den Umstand, dass sich der Beschuldigte in Untersuchungshaft befand, ein überdurchschnittlicher Aufwand zuzubilligen, was-auch im Falle eines Verzichts auf die Durchführung einer Haftverhandlung-fallkonkret durch (mehrere) dokumentierte Besuche des (vormals) Beschuldigten und Besprechungen in der Justizanstalt dokumentiert ist (ON 18.2).
Dem Umstand, dass der auf die Verteidigung durchschlagende Aufwand den Durchschnitt schöffengerichtlicher Verfahren unterschritt, wurde durch Zuerkennung eines Pauschalbetrags in Höhe von EUR 5.000,--(das entspricht rund 17% des im schöffengerichtlichen Verfahren vorgesehenen Höchstbetrags) angemessen Rechnung getragen.
Dem Rechtsmittel war daher kein Erfolg beschieden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht kein weiteres Rechtsmittel zu.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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