Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Gruber als Vorsitzenden sowie die Richter Mag. Weber LL.M. und Mag. Spreitzer LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 29. Juni 2026, GZ **-11.1, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Gerasdorf eine wegen § 12 zweiter Fall StGB, § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall SMG, § 15 StGB; § 27 Abs 1 Z 1 achter und neunter Fall SMG; § 15 StGB, § 27 Abs 1 Z 1 dritter Fall, Abs 2 SMG; und § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 SMG verhängte Freiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten mit urteilsmäßigem Strafende am 26. Jänner 2028. Die zeitlichen Voraussetzungen nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG werden am 26. September 2026 gegeben sein (ON 2).
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Wiener Neustadt als zuständiges Vollzugsgericht nach Durchführung einer persönlichen Anhörung (ON 10) die bedingte Entlassung des Genannten zum angeführten Stichtag aus spezialpräventiven Erwägungen ab.
Dagegen richtet sich die unmittelbar nach Beschlussverkündung angemeldete (ON 9, 2) und in weiterer Folge ausgeführte (ON 12) Beschwerde des Strafgefangenen, der keine Berechtigung zukommt.
Nach § 46 Abs 1 StGB ist nach Verbüßung der Hälfte der im Urteil verhängten oder im Gnadenweg festgesetzten zeitlichen Freiheitsstrafe der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Diese Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere der Art der Taten, des privaten Umfelds des Verurteilten, seines Vorlebens und seiner Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit (vgl Jerabek/Ropper in WK 2StGB § 46 Rz 15/1). Dabei ist gemäß § 46 Abs 4 StGB auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Tat begangen wurde, eintrat, oder durch Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB erreicht werden kann. Ist die Annahme berechtigt, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung – allenfalls unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB – nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, so ist im Regelfall der Rest der Strafe bedingt nachzusehen.
Fallkonkret ist dem Erstgericht jedoch beizupflichten, dass gravierende spezialpräventive Bedenken eine bedingte Entlassung derzeit ausschließen.
Der Strafgefangene weist seit dem Jahr 2014 fünf zueinander einschlägige Verurteilungen im Zusammenhang mit Suchtgift auf. Weder Geld-noch Freiheitsstrafen oder Kombinationen aus solchen oder Rechtswohltaten in Form einer teilbedingten Strafnachsicht und einer bedingten Entlassung samt Anordnung der Bewährungshilfe konnten den Strafgefangenen nachhaltig von neuerlicher Delinquenz abhalten (ON 3).
Bereits nach seiner ersten Verurteilung im Juni 2014 wurde er wegen im akut raschen Rückfall während offenen Strafvollzugs begangener Taten im November 2014 neuerlich verurteilt. Von den ersten beiden Verurteilungen, mit denen unbedingte, jeweils am 13. Jänner 2015 vollstreckte Geldstrafen über ihn verhängt worden waren, unbeeindruckt, wurde er 2016 wieder wegen teils während anhängigen Strafverfahrens, teils im sofortigen Rückfall begangener Straftaten nach dem SMG zu einer Strafenkombination aus unbedingter Geldstrafe und bedingter Freiheitsstrafe verurteilt (Einsicht in VJ-Register zu AZ ** des Landesgerichts Feldkirch). Auch von dieser Sanktion nicht nachhaltig beeinflusst wurde er während offenen Vollzugs der Geldstrafe und innerhalb offener Probezeit im engsten Sinn einschlägig rückfällig und zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe, aus der er schließlich unter Anordnung von Bewährungshilfe bedingt entlassen wurde (siehe Punkt 4 der Strafregisterauskunft ON 3), verurteilt.
Selbst diese schwerwiegende Sanktion und das erstmals verspürte Haftübel hielten ihn nicht davon ab, die dem nunmehrigen Strafvollzug zugrundeliegenden Taten zu begehen (ON 8), wobei ihm in Bezug auf das Verbrechen des Suchtgifthandels auch ein langer Tatzeitraum vorzuwerfen ist.
Dieses seit über zehn Jahren massiv einschlägig getrübte Vorleben, die Wirkungslosigkeit der bisher ergriffenen staatlichen Sanktionen und der angeordneten Bewährungshilfe bringen eine verfestigte kriminelle Energie und eine Resozialisierungsresistenz zum Ausdruck, die der für eine bedingte Entlassung zwingend erforderlichen positiven Verhaltensprognose, wonach die bedingte Entlassung den Strafgefangenen nicht weniger als die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abhalten werde, klar entgegenstehen.
Diese ungünstige Verhaltensprognose kann durch den Hinweis des Beschwerdeführers auf seine Wohn- und (bescheinigte) Arbeitsmöglichkeit (ON 5 und ON 6, 4), die erfolgreich abgeschlossene Lehrabschlussprüfung zum Restaurantfachmann (ON 6), seine – der gesetzlichen Norm entsprechende - hausordnungskonforme Führung (auch im gelockerten Vollzug) und sein Wohlverhalten während unbegleiteter Ausgänge (ON 4) nicht entkräftet werden, zumal A* nach wie vor Risikofaktoren hinsichtlich Substanzmissbrauch aufweist und seit seiner Ankunft in der Justizanstalt Gerasdorf noch keine therapeutische Maßnahme in Anspruch genommen hat (ON 4, 2).
Eine bedingte Entlassung – insbesondere zum frühest möglichen Zeitpunkt - ist daher aufgrund der bisherigen Wirkungslosigkeit der ergriffenen Sanktionen und der dafür ursächlichen Persönlichkeitsdefizite in spezialpräventiver Hinsicht ausgeschlossen. Auch unterstützende Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB sind im Hinblick auf die aufgezeigten erheblichen spezialpräventiven Bedenken und die bereits einmal erfolglos gebliebene Beigebung eines Bewährungshelfers keineswegs ausreichend.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden