Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Röggla als Vorsitzenden sowie die Senatspräsidentin Mag. Bruzek und die Richterin Mag. Schneider-Reich als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* B* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 23. Juni 2026, GZ **-9, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene afghanische Staatsangehörige A* B* verbüßt in der Justizanstalt Sonnberg im Erstvollzug die über ihn mit Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Schöffengericht vom 13. Oktober 2022 (Rechtskraft 15. Juni 2023), AZ **, wegen § 107b Abs 1, 3 und 4 zweiter Fall StGB verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Jahren. Das errechnete Strafende fällt auf den 6. August 2028, die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung zur Hälfte lagen am 6. August 2025 vor, Zwei-Drittel-Stichtag nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG ist der 6. August 2026.
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 9) lehnte das Landesgericht Korneuburg als zuständiges Vollzugsgericht die bedingte Entlassung des A* B* gemäß § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG nach persönlicher Anhörung des Strafgefangenen (ON 8) aus spezialpräventiven Gründen unter Verweis auf seinen mangelnden Therapieerfolg ab.
Dagegen richtet sich die unmittelbar nach Verkündung angemeldete (ON 8) und in der Folge unausgeführt gebliebene Beschwerde des Strafgefangenen, der keine Berechtigung zukommt.
Nach § 46 Abs 1 StGB ist nach Verbüßung der Hälfte der im Urteil verhängten oder im Gnadenweg festgesetzten zeitlichen Freiheitsstrafe der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird.
Diese Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere der Art der Taten, des privaten Umfeldes des Verurteilten, seines Vorlebens und seiner Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit (vgl Jerabek/Ropper in Höpfel/Ratz WK 2StGB § 46 Rz 15/1). Dabei ist gemäß § 46 Abs 4 StGB auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Tat begangen wurde, eintrat, oder durch Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB erreicht werden kann.
Ist die Annahme berechtigt, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung-allenfalls unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB-nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, so ist im Regelfall der Rest der Strafe bedingt nachzusehen.
Die bedingte Entlassung nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe soll der Regelfall und der Vollzug der gesamten Freiheitsstrafe auf Ausnahmefälle evidenten Rückfallrisikos des Rechtsbrechers beschränkt bleiben ( Jerabek/Ropper aaO § 46 Rz 17).
Der Anlassverurteilung liegt zugrunde, dass A* B* vom Dezember 2019 bis zum Juli 2022 in ** und andernorts gegen seine Ehefrau C* B* eine längere Zeit hindurch fortgesetzt Gewalt ausgeübt hat, indem er sie oftmals misshandelte und dabei vorsätzlich am Körper verletzte, nämlich ihr oftmals Schläge ins Gesicht, gegen den Kopf und den Körper versetzte, dabei teils - als Waffe benutzt - ein Stromkabel, einen Besenstiel oder einen Gürtel verwendete, wodurch sie-teils großflächige-Hämatome und Prellungen, Schürfwunden und Kratzer erlitt, sie oftmals-durch Androhung der Vernichtung ihrer Existenz und Drohung mit dem Tode-gefährlich bedrohte, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, dabei einmal ein Messer benutzte, ihr in zumindest einem Angriff die persönliche Freiheit durch Einsperren entzog, von ihrer Vorgesetzten die Übermittlung der Dienstpläne an ihn verlangte, sie zum ständigen Tragen eines Headsets im Ohr zu zwingen versuchte, um während der Arbeit alle Gespräche mithören zu können, ihre Mobiltelefone kontrollierte und ihr teils wegnahm, damit sie mit niemanden in Kontakt treten konnte, und sie dadurch zu absolutem Gehorsam und dem Abbruch sämtlicher, ihm nicht genehmer Kontakte zu Dritten gezwungen (sie bei Zuwiderhandeln unverzüglich durch die beschriebenen Taten gezüchtigt) und durch die Tat länger als ein Jahr, nämlich zumindest vom Juni 2020 bis 27. Juni 2022 eine umfassende Kontrolle des Verhaltens der verletzten Person hergestellt sowie eine erhebliche Einschränkung ihrer autonomen Lebensführung bewirkt.
Die Staatsanwaltschaft Korneuburg stimmte einer bedingten Entlassung zum Zwei-Drittel-Stichtag zu (ON 1.2).
Die Anstaltsleitung sprach sich gegen eine Entlassung des Strafgefangenen zum Zwei-Drittel-Stichtag aus. Sie führte aus, dass A* B* sich zwar entsprechend der Hausordnung verhalten habe und über ihn keine Ordnungsstrafen verhängt worden wären, die forensische Einzeltherapie aber abgebrochen habe werden müssen, weil A* B* sich nicht entsprechend auf die Therapie eingelassen, sondern vielmehr seine strafbaren Handlungen verharmlost habe (ON 2).
Der Verurteilte bat im Rahmen seiner Anhörung, um eine zweite Chance und verwies darauf, in der Haft gearbeitet und Deutsch gelernt zu haben (ON 8).
Verkannt wird nicht, dass es sich beim Strafgefangenen um einen Ersttäter handelt, der nunmehr bereits über einen längeren Zeitraum erstmals das Haftübel verspürt hat und seine hausordnungsgemäße Führung nicht zu beanstanden war.
Dennoch darf das mehr als zwei Jahre lang gewaltgeprägte und völlig empathielose Vorgehen des Strafgefangenen zum Nachteil seiner vormaligen Ehefrau nicht außer acht gelassen werden. In der Hauptverhandlung verantwortete er sich leugnend. Auch während des bisherigen Strafvollzugs wollte der Strafgefangene sich nicht mit seiner Tat auseinanderzusetzen und zeigte keinen Wunsch an seinen Charakterdefiziten, die sich insbesondere in der Lust zur Machtausübung sowie der völligen Unterwerfung und Erniedrigung von Frauen zeigten, zu arbeiten.
Aufgrund seiner mangelnden Therapiewilligkeit (ON 6), die nur den Schluss zu lässt, dass er auch nach vier Jahren Haft noch nicht bereit ist, von seinem eigenen negativen Wertekatalog abzurücken und an einer Besserung zu arbeiten, muss zwingend geschlossen werden, dass es während des Vollzugs nicht zu einer Änderung der Verhältnisse gemäß § 46 Abs 4 StGB gekommen ist.
Zur Reduzierung des solcherart mangels Änderung der Verhältnisse, unter denen die Tat begangen wurde, nach wie vor gegebenen gravierenden Rückfallrisikos wird es am Strafgefangenen liegen, von den intramural zugänglichen Therapiemöglichkeiten (mit nicht bloß vorgeschobenem [wie bisher vgl ON 6] sondern ernsthaftem Änderungswillen) Gebrauch zu machen, um eine positive Grundlage für eine bedingte Entlassung zu schaffen und sodann nach Ablauf von frühestens sechs Monaten einen neuerlichen Antrag auf bedingte Entlassung zu stellen (siehe Pieber in Höpfel/Ratz WK 2StVG § 152 Rz 33).
Der unausgeführten Beschwerde des Strafgefangenen, der diesem Kalkül nichts entgegenzusetzen vermochte, war daher ein Erfolg zu versagen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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