Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Gruber als Vorsitzenden sowie die Richter Mag. Weber LL.M. und Mag. Spreitzer LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichtes Korneuburg vom 23. Juni 2026, GZ **-10, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Sonnberg eine wegen §§ 127, 131 erster Fall StGB; § 50 Abs 1 Z 3 WaffG verhängte Freiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten mit urteilsmäßigem Strafende am 23. September 2027. Die zeitlichen Voraussetzungen nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG werden am 12. August 2026 vorliegen.
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Korneuburg als zuständiges Vollzugsgericht nach Durchführung einer persönlichen Anhörung (ON 9) die bedingte Entlassung des Genannten zum genannten Stichtag im Hinblick auf das Vorleben und das Vollzugsverhalten des Strafgefangenen ab.
Dagegen richtet sich die unmittelbar nach Verkündung angemeldete (ON 9, 2) und mit Postaufgabe am 10. Juli 2026 beim Beschwerdegericht eingebrachtem Schriftsatz ausgeführte Beschwerde des Strafgefangenen, der keine Berechtigung zukommt.
Nach § 46 Abs 1 StGB ist nach Verbüßung der Hälfte der im Urteil verhängten oder im Gnadenweg festgesetzten zeitlichen Freiheitsstrafe der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Diese Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere der Art der Taten, des privaten Umfelds des Verurteilten, seines Vorlebens und seiner Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit (vgl Jerabek/Ropper in WK 2StGB § 46 Rz 15/1).
Dabei ist gemäß § 46 Abs 4 StGB auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Tat begangen wurde, eintrat, oder durch Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB erreicht werden kann. Ist die Annahme berechtigt, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung – allenfalls unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB – nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, so ist im Regelfall der Rest der Strafe bedingt nachzusehen.
Fallkonkret ist dem Erstgericht zuzustimmen, dass einer bedingten Entlassung gravierende Bedenken entgegenstehen. Zwar kann von der Existenz einer Verurteilung in der Türkei zu drei Jahren und vier Monaten Freiheitsstrafe nicht gesichert ausgegangen werden, weil eine solche bloß in der Äußerung des Anstaltsleiters erwähnt (ON 2, 2), ansonsten aber nicht aktenkundig ist.
Doch weist der Strafgefangene schon in Österreich, abgesehen von der vollzugsgegenständlichen Verurteilung, vier weitere durchwegs einschlägige Vorstrafen auf. Schon als Jugendlicher war er wegen schweren Raubes und anderer Delikte zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden, wobei er nach seiner bedingten Entlassung noch während offener Probezeit neuerlich delinquierte. Bei zwei weiteren Verurteilungen wurden in der Folge eine bedingte Freiheitsstrafe sowie eine Strafenkombination aus unbedingter Geldstrafe und bedingter Freiheitsstrafe verhängt. Etwas mehr als drei Jahre nach der letzten Verurteilung setzte er die dem nunmehrigen Strafvollzug zugrundeliegenden Delikte.
Schon dieses Vorleben des Strafgefangenen und die daraus ersichtliche nachhaltige Resozialisierungsresistenz sprechen gegen eine positive Zukunftsprognose, die für eine bedingte Entlassung aber unerlässlich wäre. Darüber hinaus steht dem auch die schlechte Führung des Beschwerdeführers im Strafvollzug entgegen. Denn seit Jänner 2026 mussten gleich drei Ordnungsstrafen über ihn verhängt werden (ON 6, 1; zum allgemeinen wenig kooperativen Vollzugsverhalten siehe ON 2, 2). Darüber hinaus liegt eine mangelnde Motivation zu einer (allerdings massiv indizierten) Suchtmitteltherapie vor (ON 2, 2).
Auch unterstützende Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB sind in Hinblick auf die bloß unbescheinigt behauptete Wohn-und Arbeitsmöglichkeit (ON 3) keineswegs ausreichend, zumal das Verhalten und die Arbeitsleistung schon während des Strafvollzugs als mangelhaft einzustufen sind.
Der Beschwerde war daher ein Erfolg zu versagen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel zulässig.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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