Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Einzelrichterin Mag. Heindl in der Strafsache gegen A*wegen § 84 Abs 1 StGB über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt vom 29. Juni 2026, GZ **-18, den
Beschlus s
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Mit am 23. Juni 2026 in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Landesgerichts Eisenstadt vom 18. Juni 2026 (ON 13.3) wurde A* vom wider ihn mit Strafantrag der Staatsanwaltschaft Eisenstadt vom 20. Mai 2026 (ON 7) erhobenen Vorwurf der schweren Körperverletzung gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.
Mit Antrag vom 26. Juni 2026 (ON 14.2) begehrte A* die Zuerkennung des Ersatzes seiner Verteidigungskosten gemäß § 393a StPO und legte eine Leistungsaufstellung über ein Gesamthonorar von EUR 8.034,96 (darin enthalten EUR 2.229,60 netto Erfolgszuschlag) bei (ON 14.3).
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 18) bestimmte das Landesgericht Eisenstadt den vom Bund zu leistenden Pauschalbetrag zu den Kosten der Verteidigung mit EUR 1.800,--zuzüglich der zu ersetzenden Barauslagen in Höhe von EUR 7,--samt EUR 1,40 USt (gesamt sohin EUR 1.808,40) und führte dazu im Wesentlichen aus, dass dieser Betrag im Hinblick auf den unterdurchschnittlichen Verteidigungsfall angemessen sei.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Freigesprochenen, mit der er zusammengefasst ins Treffen führt, dass der Betrag angesichts des vom Gerichtsort weit entfernten Sitzes seiner Rechtsanwältin und des Umfangs der Hauptverhandlung, die mit einem Erfolg, nämlich einem Freispruch von einem gravierenden Vorwurf endete, und zu niedrig bemessen worden sei. Das Oberlandesgericht möge der Beschwerde sohin Folge geben und den Beitrag zu den Verteidigungskosten um weitere EUR 4.200,--erhöhen.
Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Gemäß § 393a Abs 1 StPO hat der Bund einem unter anderem von einem Offizialdelikt freigesprochenen Angeklagten – von gegenständlich nicht vorliegenden Ausnahmefällen (s Abs 3 leg cit) abgesehen - auf Antrag einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu leisten. Dieser umfasst die nötig gewesenen und vom Angeklagten bestrittenen baren Auslagen und außer im Fall des § 61 Abs 2 StPO auch einen Beitrag zu den Kosten des Verteidigers, dessen sich der Angeklagte bedient. Gemäß Abs 2 leg cit ist der Beitrag unter Bedachtnahme auf den Umfang des Verfahrens, die Komplexität der zu lösenden Tat-und Rechtsfragen und das Ausmaß des nötigen oder zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers festzusetzen und darf – hier relevant - im Verfahren vor dem Einzelrichter des Landesgerichts den Beitrag von EUR 13.000,-- grundsätzlich nicht übersteigen (Abs 2 Z 3 leg cit). Im Fall längerer Dauer der Hauptverhandlung (§ 221 Abs 4 StPO) kann das Höchstmaß des Beitrags allerdings um die Hälfte überschritten und im Fall extremen Umfangs des Verfahrens (§ 285 Abs 2 StPO) auf das Doppelte erhöht werden.
Im Gegensatz dazu, dass jedem (freigesprochenen bzw außer Verfolgung gesetzten) Angeklagten die notwendigen Barauslagen-sofern bescheinigt- in vollem Umfang zu ersetzen sind ( Lendl , WK-StPO § 393a Rz 4 ff), sieht das Gesetz (siehe dazu auch EBRV 2557 BlgNr 27 GP 2) lediglich einen Beitrag zu den notwendigen und zweckmäßigen Verteidigerkosten, nicht aber deren gesamten Ersatz vor ( Lendl , WK-StPO § 393a Rz 10).
Die Höhe des zu bestimmenden Verteidigungskostenbeitrags ist entsprechend dem Verhältnis des konkreten Verteidigungsaufwandes zum realistischer Weise in Betracht kommenden Höchstaufwand in der jeweiligen Verfahrensart festzusetzen. Der Höchstbetrag der Grundstufe (Stufe 1) gilt jeweils für alle Verteidigungsfälle, die nicht außergewöhnlich oder extrem sind. (Für die übrigen Konstellationen stehen eigene Höchstbeträge in den Stufen 2 und 3 [§ 393a Abs 2 letzter Satz StPO] zur Verfügung.) Dabei ist zu berücksichtigen, dass in die Stufe 1 eine große Bandbreite von Verfahren fällt, die von ganz einfachen Verteidigungsfällen, wie etwa bei einem einfachen Diebstahl oder einer gefährlichen Drohung, bis hin zu Wirtschaftsstrafsachen reichen, die immer dann in der Stufe 1 vorkommen, wenn sie die Komplexitäts-und Umfangskriterien der Stufen 2 oder 3 (noch) nicht erfüllen. Grundsätzlich soll davon ausgegangen werden, dass sich der Verteidigungsaufwand in einem einfachen Standardverfahren im - hier relevanten - Einzelrichterverfahren aus folgenden Leistungen des Verteidigers zusammensetzt: Vertretung im Ermittlungsverfahren, Teilnahme an der Hauptverhandlung in der Dauer von fünf Stunden, Einbringung eines prozessrelevanten Schriftsatzes. Diese Leistungen verursachen unter Heranziehung der Ansätze der AHK – wobei die dort verankerten (Erfolgs-und Erschwernis-)Zuschläge außer Betracht zu bleiben haben – typischerweise einen Aufwand von rund EUR 6.500,--. Je nach Umfang des Ermittlungsverfahrens und der Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen kann sich der Betrag dann dem im Gesetz vorgesehenen Höchstbetrag (EUR 13.000,--) annähern bzw sich von diesem weiter entfernen (vgl zu all dem EBRV 2557 BlgNr 27 GP 8).
Im Lichte dieser Kriterien ist der Zuspruch von EUR 1.800,--samt Barauslagen nicht korrekturbedürftig.
Gegenständlich handelt es sich nämlich um ein sowohl von der Sach-als auch der Rechtslage her sehr einfaches Verfahren von vergleichsweise geringem Umfang. Angeklagt war lediglich ein (punktueller) Vorfall, nämlich eine Körperverletzung zum Nachteil einer dritten Person. Vertretungsleistungen des Angeklagten im Ermittlungsverfahren fanden nicht statt, denn die Verteidigerin schritt erst im (im Übrigen nicht einmal ein Monat dauernden) Hauptverfahrensstadium ein, und zwar unmittelbar (nämlich zwei Tage) vor der Hauptverhandlung (s Vollmachtsbekanntgabe vom 16. Juni 2026; ON 10). Abgesehen von einer bloßen Urkundenvorlage vom selben Tag (ON 11) erfolgte kein weiterer Schriftsatz (der Antrag auf Kostenersatz bzw eine Eingabe im Kostenverfahren stellen keine [ersatzfähige] Kosten dar [ Lendl , WK-StPO § 393a Rz 23]) und die Hauptverhandlung selbst dauerte lediglich sechs halbe Stunden (ON 13.3). Der Freispruch erwuchs in der Folge ohne Rechtsmittelverfahren unbekämpft in Rechtskraft.
Vor dem Hintergrund des geringen Umfangs des inklusive Urteil lediglich 13 Ordnungsnummern umfassenden Verfahrens, des leicht fassbaren Lebenssachverhalts und der einfachen rechtlichen Beurteilung liegt ein wenig anspruchsvoller Verteidigungsfall vor, der vom Aufwand des notwendigen und zweckmäßigen Einsatzes deutlich hinter dem oben beschriebenen „einfachen Standardverfahren“ zurückbleibt, sodass der vom Erstgericht zugesprochene Betrag nicht zu beanstanden ist.
Die Beschwerdeargumente vermögen diesem Kalkül nichts an Relevanz entgegenzusetzen.
Zum Vorbringen, das Erstgericht habe den doppelten Einheitssatz nicht berücksichtigt, der sich daraus ergibt, dass der Angeklagte eine Verteidigerin in der Nähe seines Wohnorts und somit außerhalb des Sprengels des Erstgerichts wählte, ist auszuführen, dass-wie oben bereits dargelegt-nach dem Gesetz lediglich ein Beitrag zu den Verteidigerkosten, nicht aber deren gesamter Ersatz vorgesehen ist. Angesichts des weit unterdurchschnittlichen Vertretungsfalles sind mit dem zugesprochenen Betrag auch allfällige Mehrauslagen im Zusammenhang mit der (einmaligen) Leistungsverrichtung außerhalb des Kanzleisitzes der Rechtsanwältin abgegolten.
Dem Einwand in Bezug auf den gemäß § 12 AHK verzeichneten Erfolgszuschlag sind die obigen Ausführungen entgegenzuhalten, wonach ein Erfolgszuschlag außer Betracht zu bleiben hat.
Dass sich die Verteidigerin auf die Hauptverhandlung vorbereitete, um dort zweckmäßige Beweisanträge zu stellen, stellt den Normfall einer ordentlichen Vertretungsleistung dar und rechtfertigt eine Erhöhung des Zuspruchs nicht.
Da der erstgerichtliche Beschluss der Sach-und Rechtslage somit entspricht, ist der dagegen erhobenen Beschwerde ein Erfolg zu versagen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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