Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Richterin Mag. Neubauer als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Wolfrum, LL.M. und Mag. Frigo als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems a.d. Donau vom 23. Juli 2026, GZ **-9.1, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene nigerianische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Stein eine über ihn mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 20. März 2026, GZ ** wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs 2a zweiter Fall, Abs 3 SMG, 15 StGB verhängte Freiheitsstrafe von einem Jahr mit errechnetem Strafende am 11. Februar 2027.
Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG werden am 11. August 2026 vorliegen, jene nach § 152 Abs 1 Z 2 StVG am 11. Oktober 2026 (ON 3).
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 9.1) lehnte das Landesgericht Krems a.d. Donau als Vollzugsgericht den Antrag auf bedingte Entlassung des A* nach Verbüßung der Hälfte sowie von zwei Dritteln der Strafzeit nach dessen Anhörung (ON 9) aus spezialpräventiven Erwägungen unter Hinweis auf den raschen Rückfall in offener Probezeit in Ansehung der spezifisch einschlägigen Vorverurteilung (ON 7) ab.
Dagegen richtet sich die unmittelbar nach Entscheidungsverkündung angemeldete (ON 9 S 2), unausgeführt gebliebene Beschwerde des Strafgefangenen, der keine Berechtigung zukommt.
Gemäß § 46 Abs 1 StGB ist der Strafrest bedingt nachzusehen, wenn anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Dabei sind insbesondere die Art der Tat, das Vorleben und die Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit zu berücksichtigen (Jerabek/Ropper in Nordmeyer, WK² StGB § 46 Rz 15/1).
Die Strafregisterauskunft des Beschwerdeführers weist eine spezifisch einschlägige Vorstrafe des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 5. November 2025 auf (ON 5), wobei der Beschwerdeführer mit diesem Urteil wegen § 27 Abs 2a zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten verurteilt wurde, von der gemäß § 43a Abs 3 StGB ein Strafteil von sieben Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde (ON 7). Berücksichtigt man, dass A* den unbedingten Teil der Freiheitsstrafe am 28. November 2025 vollzogen hatte und ungeachtet der Erfahrung des Haftübels bereits am 11. Februar 2026 erneut einschlägig delinquierte (ON 8), ist der Einschätzung des Erstgerichts beizupflichten, dass die Sanktionsresistenz der Annahme unüberwindbar entgegenstehen, A* werde durch eine bedingte Entlassung-auch in Verbindung mit Weisungen bzw. der Anordnung von Bewährungshilfe-nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafen von der Begehung strafbarer Handlungen, insbesondere nach dem SMG, abgehalten.
An dieser negativen Kriminalprognose vermag weder die Ankündigung, nach einer bedingten Entlassung bei seiner Familie in Italien leben zu wollen, noch die Läuterungsbekundung (ON 4) des Beschwerdeführers etwas zu ändern.
Der Beschwerde war daher ein Erfolg zu versagen.
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