Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Röggla als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Schneider-Reich und den Richter Ing.Mag. Kaml als weitere Senatsmitglieder in der Medienrechtssache der Antragstellerin Mag. A* gegen die Antragsgegnerin B*wegen § 6 MedienG über die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Beschlüsse des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 5. Mai 2026, GZ C*-18, und vom 10. Juni 2026, GZ C*-36, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Den Beschwerden wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 41 Abs 1 MedienG iVm § 390a Abs 1 StPO hat die Antragsgegnerin auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Begründung:
Mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 27. März 2026 (ON 2) wurde die Antragsgegnerin – soweit hier von Relevanz - gemäß § 8a Abs 5 MedienG zur Veröffentlichung nachstehender Mitteilung über das eingeleitete Verfahren in Frist und Form des § 13 MedienG unter der Sanktion des § 20 MedienG auf der Website D* verpflichtet:
"Mitteilung gemäß § 8a Abs 5 MedienG:
Die Antragstellerin Mag. A* hat die Verurteilung der Antragsgegnerin B* zur Zahlung einer Entschädigung beantragt, weil auf der Website D* am 24.2.2026 in einem Artikel mit der Überschrift „Regierung verweigert Arbeit, verprasst Millionen und setzt Neutralität aufs Spiel“ die Behauptungen verbreitet wurden, der B*-Generalsekretär habe in einer Pressekonferenz die Antragstellerin und ihre Ukraine-Politik als Außenministerin scharf kritisiert, die B* decke intransparente Zahlungen und Geldgeschenke an die Ukraine auf, wobei sich das hartnäckige Gerücht halte, dass Regierungsmitglieder mit Geldkoffern in die Ukraine reisten, um Steuergeld in bar zu übergeben, die Außenministerin sei eine nachvollziehbare Antwort oder gar einen Überweisungsbeleg schuldig geblieben, was darauf schließen lasse, dass österreichisches Steuergeld Teil „dieses korrupten Systems“ geworden sei und in „irgendwelchen Kanälen“ versickere. Die Antragstellerin sieht dadurch in Bezug auf sich den objektiven Tatbestand der üblen Nachrede verwirklicht (§ 6 Abs 1 MedienG). Das medienrechtliche Verfahren ist anhängig.
Landesgericht für Strafsachen Wien
Abt. **, am 27.3.2026"
Dieser Beschluss wurde der Antragsgegnerin durch Hinterlegung am 1. April 2026 zugestellt.
Mit den angefochtenen Beschlüssen trug das Erstgericht der Antragsgegnerin auf Basis der (Folge-)Anträge vom 24. April 2026 (ON 13.1) und vom 3. Juni 2026 (ON 32.1) für die nicht gehörige Veröffentlichung dieser Mitteilung vom 2. April 2026 bis 24. April 2026 die Zahlung einer Geldbuße von 90 Euro pro Tag, in Summe daher 2.070 Euro (ON 18), und für den Zeitraum vom 25. April 2026 bis 5. Mai 2026 eine solche in gleicher Höhe, in Summe daher 1.080 Euro (ON 36), an die Antragstellerin auf, verfällte die Antragsgegnerin gemäß § 41 Abs 1 MedienG iVm § 389 Abs 1 StPO analog jeweils in die Tragung der Kosten des Durchsetzungsverfahrens und wies deren Anträge auf Absehen von der Auferlegung von Geldbußen gemäß § 20 Abs 3 MedienG ab.
Dagegen richten sich die rechtzeitigen Beschwerden der Antragsgegnerin (ON 24.1 und ON 39.1), denen keine Berechtigung zukommt.
Entgegen dem Beschwerdevorbringen ermangelte es dem Beschluss vom 5. Mai 2026 nämlich zunächst nicht an einem konkreten Antrag. Die Antragstellerin erklärte unmissverständlich, den – aus ihrer Sicht bereits gestellten (der Durchsetzungsantrag vom 10. April 2026 spezifizierte allerdings keinen konkreten Zeitraum; vgl hiezu auch die deshalb ergangene abweisende Entscheidung ON 14) – Antrag, „das Gericht möge der Antragsgegnerin eine Geldbuße für jeden Tag der nichtgehörigen Veröffentlichung von 02.04.2026 bis 10.04.2026gemäß § 20 MedienG auferlegen […]“ aufrecht zu erhalten (ON 13.1, 5) und führte bereits eingangs ihres Schriftsatzes aus, „auch für die Zeit von 11.04.2026 bis 24.04.2026 “ die Verhängung einer solchen zu beantragen (aaO S 2). Insoweit lassen die Ausführungen in ihrem Zusammenhalt und ihrem Sinn aber keinen Zweifel daran, dass der Erklärungswille auf eine Antragstellung für den Zeitraum von 2. bis 24. April 2026 gerichtet war. Weil die Antragstellerin – wie das Erstgericht zutreffend ausführt – überhaupt erst mit dem Folgeantrag vom 24. April 2026 erstmals den Antrag auf Verhängung von Geldbußen für den Zeitraum 2. bis 10. April 2026 stellte, stand der nunmehr ebenfalls angefochtenen Entscheidung (ON 18), soweit sie sich auf diese Zeitspanne bezieht, auch der rechtskräftig abweisende Beschluss vom 23. April 2026 (ON 14) nicht entgegen.
Im Übrigen gilt für Frist und Form von Veröffentlichungen von Mitteilungen nach § 8a Abs 5 MedienG infolge Verweisungskette (§ 8a Abs 5 iVm § 37 Abs 3 iVm § 34 Abs 4 zweiter Satz MedienG) die Regelung des § 13 MedienG. Diese Bestimmung normiert – hier interessierend - insbesondere die Verpflichtung, dass die aufgetragene Veröffentlichung den gleichen Veröffentlichungswert wie die Primärveröffentlichung haben muss (§ 13 Abs 3 bis Abs 6 MedienG) und dass sie ohne Einschränkungen und Weglassungen zu erfolgen hat (§ 13 Abs 7 MedienG).
Den in Einklang mit dem Akteninhalt stehenden Konstatierungen des angefochtenen Beschlusses zufolge, hat die Beschwerdeführerin am 2. April 2026 die ihr aufgetragene Mitteilung veröffentlicht, wobei sich diese für den Rechtsvertreter der Antragstellerin wie in Beilage ./J abgebildet darstellte und insoweit die Gerichtsstampiglie („Landesgericht für Strafsachen Wien Abt. **, am 27.3.2026“) nicht erkennen ließ.
Wie bereits das Erstgericht aufgrund der grafischen Aufmachung der restlichen Website, wie sie in der genannten Beilage präsentiert wird, zutreffend ableitete, wurde die in Rede stehende Mitteilung unter Verwendung üblicher Grafikeinstellungen sowie üblicher Hard-und Software zumindest für einen Teil der Medienkonsumenten, anders als die Primärveröffentlichung (vgl insoweit Beilage ./D, welche am äußerst rechten Bildrand auch einen Scrollbalken erkennen lässt), entsprechend unvollständig angezeigt.
Solcherart wies die Veröffentlichung für den Nutzerkreis mit eben jener Computerkonfiguration des genannten Parteienvertreters aber keinen formgerechten Inhalt auf, nachdem eine wesentliche Passage (vgl hiezu Heindl in Berka/Heindl/Höhne/Koukal,Praxiskommentar MedienG 4 § 37 Rz 22 mwN) unzulässig fehlte. Dem (behaupteten) Umstand, dass durch die Veröffentlichung als JPEG-Datei die Anzeige der vollständigen Mitteilung, je nach Auflösung, unterschiedlich ausfallen kann, kommt insoweit keine Bedeutung zu, als gerade auch die inkriminierte Veröffentlichung in einer Form publiziert wurde, die keine entsprechenden Probleme in ihrer Darstellung verursachte. Es wäre sohin schlicht an der Beschwerdeführerin gelegen gewesen, die aufgetragene Mitteilung auf die gleiche Art und Weise zu veröffentlichen.
Auch der auf diese verweisende, auf der Startseite des Internetauftritts der Antragsgegnerin befindliche Bild-Text-Link (ON 4.2), enthielt zwar den für diesen Adressatenkreis sichtbaren vollständigen Inhalt der Mitteilung, jedoch in einer erheblich kleineren Schriftgröße, weshalb ihm ebenfalls nicht der gleiche Veröffentlichungswert ( Rami , WK 2§ 13 MedienG Rz 37) wie der Primärmitteilung zukam.
Ebenso wenig wies die Mitteilung in der von 13. April 2026 bis zum 5. Mai 2026 abrufbaren Form einen solchen auf. Denn diese entsprach zwar inhaltlich (für alle Medienkonsumenten sichtbar) vollständig dem Gerichtsauftrag (vgl das Vorbringen der Antragsgegnerin in ON 16.1, 3 zur Neuveröffentlichung der Bild-Datei als „Inhaltselement“ zusätzlich ergänzt um den Text), wurde jedoch bereits im Veröffentlichungszeitpunkt lediglich auf einer Subseite unter der Rubrik „Medien“ und der Unterrubrik „News“ bei den Meldungen vom 2. April 2026 „weiter hinten“ eingereiht, während die inkriminierte Veröffentlichung zunächst über die Seite 1 von „News“ abrufbar gehalten wurde. Mit Blick darauf erforderte der Zugriff auf die in Rede stehende Mitteilung sohin aber, gegenüber der unter der genannten Unterrubrik zunächst sofort zugänglichen Primärveröffentlichung, zusätzliche weitere „Mouse-Clicks“ und war insoweit nur erschwert zugänglich (vgl Höhne, aaO § 13 Rz 23).
Nachdem dem gerichtlichen Veröffentlichungsauftrag daher von 2. April 2026 bis 5. Mai 2026 nicht gehörig entsprochen worden war, gebührte gemäß (§ 8a Abs 5 iVm § 37 Abs 3 iVm § 34 Abs 4 letzter Satz iVm) § 20 Abs 1 MedienG für jeden Tag dieses Zeitraums – seit Beginn der Veröffentlichungsfrist ( Rami,aaO § 20 MedienG Rz 19/4) - eine Geldbuße.
Die Höhe der (bis zu 1.000 Euro pro Tag möglichen) Geldbuße wurde gemäß § 18 Abs 3 MedienG zutreffend nach Maßgabe des Grades des Verschuldens, des Umfangs und der Auswirkungen der Verbreitung der Tatsachenmitteilung und des Ausmaßes der Verzögerung bestimmt, wobei auf die Wahrung der wirtschaftlichen Existenz des Medieninhabers Bedacht genommen wurde. Bei der Bemessung der Geldbuße wurde auch berücksichtigt, dass die Mitteilungen in den unterschiedlichen Varianten seit 2. April 2026 zumindest 2.560 Mal abgerufen wurden (ON 16.1, 3) und dem Ansinnen der Antragstellerin nach Kenntnis jeweils versucht wurde sogleich Rechnung zu tragen und „nachgebessert“ wurde.
Eine vom Beschwerdeführer angestrebte Nachsicht iSd § 20 Abs 3 MedienG kommt fallkonkret dennoch nicht in Betracht, setzt dies doch eine gehörige Veröffentlichung der Mitteilung voraus.
Eine solche kann aber auch in der am 6. Mai 2026 (Beilage ./6) gewählten Form schon deshalb nicht erblickt werden, weil anders als bei der Primärveröffentlichung eine Funktion zum Vorlesen des Artikels (vgl insoweit die in Beilage ./D ersichtliche Schaltfläche „Artikel vorlesen“) fehlt und mangels entsprechender akustischer Sprachausgabe nicht der gleiche Veröffentlichungswert erreicht wird.
Den Beschwerden war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogenen Gesetzesstellen (vgl Rami, aaO § 20 MedienG Rz 46 mwN zum vom Ausgang des Hauptverfahrens unabhängigen Kostenausspruch im Durchsetzungsverfahren).
Gegen diesen Beschluss steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 41 Abs 1 MedienG iVm § 89 Abs 6 StPO).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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