Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Die Präsidentin des Oberlandesgerichts Wien Mag. Lehmayer fasst über die im Verfahren ** des Oberlandesgerichts Wien erhobene Anzeige der Ausgeschlossenheit durch den Senatspräsidenten Mag. A* den
Beschluss:
Der Senatspräsident des Oberlandesgerichts Wien Mag. A* ist gemäß § 43 Abs 1 Z 3 StPO vom gesamten Verfahren ausgeschlossen.
Begründung:
Gegen die am ** geborene B* liegt eine Anklageschrift der Staatsanwaltschaft St. Pölten vom 1. Juli 2026 zu AZ **, GZ **-4 des Landesgerichts St. Pölten, wegen des Verbrechens der schweren Erpressung nach §§ 144 Abs 1, 145 Abs 2 Z 2 StGB (fortgesetzte Erpressung mit Nacktfotos) vor. Am 6. Juli 2026 (ON 5) legte Rechtsanwalt Dr. C* Vollmacht für die Angeklagte und erhob fristgerecht Anklageeinspruch (ON 6), in welchem vorrangig die Qualifikation des Abs 2 Z 2 leg.cit (fortgesetzte Begehung längere Zeit hindurch gegen dieselbe Person) und somit die Zuständigkeit des Schöffengerichts bekämpft wird. Dieser Einspruch wurde dem Oberlandesgericht Wien mit Vorlagebericht vom 17. Juli 2026 vorgelegt und fiel dem Senat ** zu ** an, Senatspräsident ist Mag. A*.
Mit Schreiben vom 21. Juli 2026 zeigte Mag. A* seine allfällige Ausgeschlossenheit nach § 43 Abs 1 Z 3 StPO an und begründete dies ausführlich damit, dass er mit dem Verteidiger Dr. C* seit dem Studium sehr gut befreundet und sogar sein Trauzeuge bei seiner (ersten) Hochzeit gewesen sei. Sie hätten sich auch – anonymisiert – nach Einbringung der Anklageschrift über die Rechtsfrage der fortgesetzten Erpressung nach § 145 Abs 2 Z 2 StGB im vorliegenden Fall unterhalten. Wenngleich er der Meinung sei, gegenständlich unbefangen bzw unparteiisch entscheiden zu können, lägen – jedenfalls bei externer Betrachtung – Gründe vor, die geeignet seien, seine volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit in Zweifel zu ziehen.
Ausgeschlossen ist ein Richter unter anderem dann, wenn Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit in Zweifel zu ziehen (§ 43 Abs 1 Z 3 StPO). Dazu genügt bereits der Anschein seiner Befangenheit. Es müssen Anhaltspunkte gegeben sein, die bei einem unbeteiligten – objektiv und emotionslos urteilenden – Beobachter den Eindruck der (möglichen) Befangenheit, also einer auf unsachlichen Motiven beruhenden Beeinflussbarkeit hervorrufen können (RIS-Justiz RS0046052). Durch die in der Verfassung verankerte, mittels Unabsetzbarkeit und Unversetzbarkeit garantierte Unabhängigkeit des gesetzlichen Richters wird die Freiheit der Rechtsfindung gegen Einflüsse von außen her gewährleistet. Daneben muss das Gesetz die Reinheit der Rechtsfindung durch vollkommene Unbefangenheit (SSt 31/123) auch gegen Einflüsse von innen her garantieren, die in den Beziehungen des Richters zum Einzelfall liegen können (Kirchbacher StPO 15 § 43 Rz 1). Zeigt ein Richter selbst seine Befangenheit an, so wird man annehmen können, dass eine Ausgeschlossenheit gegeben ist, weil er selbst am Besten wissen muss, inwieweit die tatsächliche Besorgnis besteht oder entstehen kann, dass er sich im konkreten Fall nicht ausschließlich von objektiven Gesichtspunkten leiten lassen werde.
Wenngleich bloß eine Freundschaft eines Richters zu einem Verteidiger eine Ausschließung herbeizuführen nicht geeignet wäre, so ist der von Senatspräsident Mag. A* aufgezeigte Umstand, sich mit dem Verteidiger über den gegenständlichen Fall und die zu klärende Rechtsfrage bereits (wiewohl anonymisiert und vor Anfall beim Oberlandesgericht) eingehend unterhalten zu haben, sehr wohl geeignet, bei einem außenstehenden Dritten Zweifel an seiner völligen Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit im vorliegenden Verfahren, in dem es derzeit im Wesentlichen nur um die Lösung dieser Rechtsfrage geht, hervorzurufen, weshalb auf seine Ausschließung zu erkennen war.
Gegen diesen Beschluss steht ein selbstständiges Rechtsmittel nicht zu (§ 45 Abs 3 StPO).
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