Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Einzelrichterin Mag. Primer in der Medienrechtssache der Antragstellerin A* gegen die Antragsgegnerin B* C* GmbHwegen § 7 MedienG über die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 5. Dezember 2025, GZ **-34, den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Beschluss dahingehend abgeändert, dass die von der Antragsgegnerin der Antragstellerin zu ersetzenden Kosten – unter Entfall der Kosten der Berufungsverhandlung vom 27. Juli 2023 – mit 2.409,60 Euro (darin enthalten 387,10 Euro USt und 87,- Euro Barauslagen USt-frei) bestimmt werden.
Die Antragstellerin hat gemäß §§ 8a Abs 1, 41 Abs 1 MedienG iVm § 390a Abs 1 StPO der Antragsgegnerin die mit 144,60 Euro (darin enthalten 24,10 Euro USt) bestimmten Kosten des Beschwerdeverfahrens zu ersetzen.
Begründung:
Mit erstgerichtlichem Urteil vom 11. Oktober 2022 wurde die Antragsgegnerin als Medieninhaberin der periodischen Druckwerke (Tageszeitungen) „C*“ (Kaufausgabe) und „D*“ (Gratisausgabe) nach § 8 Abs 1 iVm § 7 Abs 1 MedienG zur Bezahlung von Entschädigungsbeträgen verurteilt und gemäß §§ 8a Abs 1, 41 Abs 1 MedienG iVm § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Verfahrens verpflichtet (ON 6).
Den Berufungen der Antragstellerin wegen Strafe und der Antragsgegnerin wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe gab das Oberlandesgericht Wien zu AZ 18 Bs 118/23v nicht Folge und sprach aus, dass gemäß § 390a Abs 1 StPO iVm §§ 8a Abs 1, 41 Abs 1 MedienG die Antragsgegnerin auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen hat, jedoch mit Ausnahme der durch das ganz erfolglos gebliebene Rechtsmittel der Antragstellerin verursachten Kosten, die dieser zur Gänze zur Last fallen (ON 20).
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 34) bestimmte das Erstgericht die Kosten der Antragstellerin mit 3.661,14 Euro, darin enthalten – soweit gegenständlich relevant – auch Kosten für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung vom 27. Juli 2023.
Dagegen richtet sich rechtzeitige Beschwerde der Antragsgegnerin (ON 36), die sich als berechtigt erweist.
Ausgehend vom Kostenausspruch des Urteils des Berufungsgerichts haben die Kosten der Antragstellerin für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung zu entfallen.
In Stattgebung der Beschwerde der Antragsgegnerin sind die von ihr zu ersetzenden Kosten spruchgemäß zu reduzieren.
Die Kosten für die Kostenbeschwerde (vgl Lendl , WK-StPO § 390a Rz 1) wurden zutreffend (nach TP 4 I Z 4 lit d werden Kostenbeschwerden mit TP 2 abgegolten) verzeichnet, von der Antragstellerin anlässlich der ihr eingeräumten Möglichkeit zur Stellungnahme nicht beanstandet und sind daher aus ökonomischen Gründen sogleich mitzubestimmen.
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