Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Gruber als Vorsitzenden sowie die Richter Mag. Weber LL.M. und Mag. Spreitzer LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichtes St. Pölten vom 16. Juni 2026, GZ **-6, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene libysche Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt St. Pölten eine wegen §§ 127, 129 Abs 1 Z 1, 130 Abs 1 erster Fall, Abs 2 zweiter Fall, 15; 229 Abs 1 StGB verhängte Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren. Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 12. September 2027. Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG werden am 12. September 2026 vorliegen.
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht St. Pölten als zuständiges Vollzugsgericht die bedingte Entlassung des Genannten zum Hälftestichtag im Hinblick auf das Vorleben und das Verhalten im Strafvollzug ab.
Dagegen richtet sich die unmittelbar nach Kundmachung erhobene (ON 7, 1) und in der Folge schriftlich nicht ausgeführte Beschwerde des Strafgefangenen.
Dem Rechtsmittel kommt keine Berechtigung zu.
Nach § 46 Abs 1 StGB ist nach Verbüßung der Hälfte der im Urteil verhängten oder im Gnadenweg festgesetzten zeitlichen Freiheitsstrafe der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird.
Diese Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere der Art der Taten, des privaten Umfelds des Verurteilten, seines Vorlebens und seiner Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit (vgl Jerabek/Ropper in WK 2StGB § 46 Rz 15/1). Dabei ist gemäß § 46 Abs 4 StGB auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Tat begangen wurde, eintrat, oder durch Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB erreicht werden kann. Ist die Annahme berechtigt, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung – allenfalls unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB – nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, so ist im Regelfall der Rest der Strafe bedingt nachzusehen.
Zum Vorleben des Strafgefangenen ist auszuführen, dass dieser erstmals im November 2024 wegen Suchtmitteldelikten zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt wurde. Im besonders raschen Rückfall und binnen offener Probezeit setzte er unter anderem die hier vollzugsgegenständlichen Delikte. Dabei beging er insbesondere zahlreiche gewerbsmäßige Einbruchsdiebstähle in Fahrzeuge mit einer Beute im Gesamtwert von mindestens rund 3.500 Euro (ON 3). Schon der rasche Rückfall in (im weiteren Sinne) einschlägige Delinquenz sprechen gegen eine für die bedingte Entlassung aber dringend erforderliche positive Zukunftsprognose. Darüber hinaus konnte sich der Strafgefangene während der bisherigen Haftzeit nicht annähernd regelkonform verhalten, sodass in zahlreichen Fällen Ordnungsstrafen gegen ihn verhängt werden mussten (ON 2.4).
Insgesamt ist daher eine bedingte Entlassung des (zwar im Erstvollzug befindlichen) A* - noch dazu zum frühestmöglichen Zeitpunkt - ausgeschlossen, zumal auch keine Aussichten auf ein redlichen Fortkommen in Freiheit bestehen (ON 2.1).
An diesem Kalkül vermag die unausgeführte Beschwerde keine Änderung herbeizuführen, weshalb sie erfolglos bleiben musste.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel zulässig.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden