Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Wilder als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Frigo und Mag. Klestil-Krausam als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*wegen §§ 15, 84 Abs 4 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 3. Juli 2026, **-27, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Mit Strafantrag vom 28. Oktober 2025 legte die Staatsanwaltschaft Wien den am ** geborenen A* das Verbrechen der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs 4 StGB und das Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB zur Last (ON 3).
Nach Durchführung der Hauptverhandlung am 15. Dezember 2025 stellte das Erstgericht das Strafverfahren gegen A* mit Beschluss gemäß § 201 Abs 1 StPO iVm § 199 StPO zur Erbringung gemeinnütziger Leistung im Ausmaß von 200 Stunden innerhalb von sechs Monaten in der Kategorie „handwerkliche Tätigkeiten“, alternativ „Dienst an der Allgemeinheit“ und (restlicher) Schadensgutmachung von 510 Euro vorläufig ein. Von der Einhebung des Pauschalkostenbeitrags wurde abgesehen (ON 16.3, 5; ON 17).
Mit Zwischenbericht des Vereins B* vom 22. Jänner 2026 (ON 20) wurden dem Angeklagten gemeinnützige Leistungen in der Einrichtung C* vermittelt.
Nachdem bereits am 15. Mai 2026 vom Verein B* berichtet wurde, dass der Angeklagte bislang nur fünf Stunden gemeinnützige Leistungen erbracht habe (ON 24), ersuchte das Erstgericht mit Note vom 15. Mai 2026 (ON 1.20) über den Verteidiger den Angeklagten eingehend zu belehren, dass die Frist im Juli 2026 ablaufe und im Fall eines Scheiterns des diversionellen Vorgehens mit einer Vorstrafe zu rechnen sei.
Mit Abschlussbericht vom 2. Juni 2025 (ON 25) informierte der Verein B* das Erstgericht darüber, dass der Angeklagte innerhalb der zur Verfügung stehenden Frist zwar die Schadensgutmachung von 510 Euro geleistet, jedoch lediglich 6,5 Stunden an gemeinnützigen Leistungen erbracht habe.
Mit dem angefochtenen Beschluss setzte das Erstgericht gemäß dem Antrag der Staatsanwaltschaft (ON 26.1) das Strafverfahren gegen A* gemäß § 205 Abs 2 Z 1 iVm § 199 StPO nachträglich in Folge der nicht vollständigen Erbringung der gemeinnützigen Leistungen fort (ON 27).
Gegen diesen Beschluss richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Angeklagten (ON 28), mit der er die Aufhebung des Beschlusses begehrt, weil er psychisch bis dato nicht in der Lage gewesen sei die Sozialstunden fristgerecht zu leisten, er jedoch nach eindringlicher Belehrung durch seinen Verteidiger die Absolvierung der fehlenden Sozialstunden sofort fortsetzen wolle.
Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Gemäß § 205 Abs 2 Z 1 StPO ist das Strafverfahren-soweit hier relevant-fortzusetzen, wenn der Beschuldigte die gemeinnützigen Leistungen samt allfälligem Tatfolgenausgleich nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erbringt, wobei die Frist des § 201 Abs 1 StPO – fallaktuell: sechs Monate (ON 17.1) - eine Höchstfrist darstellt.
Nach Abs 3 des § 205 StPO kann von der Fortsetzung eines solchen Verfahrens abgesehen werden, wenn dies aus besonderen Gründen vertretbar erscheint. Dies ist etwa dann der Fall, wenn Umstände vorliegen, die auch bei einer nachträglichen Milderung der Strafe nach § 31a Abs 1 StGB von Bedeutung wären, oder wenn trotz einer bloß geringfügigen Fristüberschreitung oder vernachlässigbaren Minderleistung das erkennbar geänderte Verhalten des Beschuldigten ein künftig straffreies Leben erwarten lässt (vgl Schroll/Kert , WK-StPO § 201 Rz 24).
Vorliegend hat A* in dem gesetzlich vorgegebenen Zeitraum nur 6,5 Stunden (von dem ihn aufgetragenen 200 Stunden) der gemeinnützigen Leistungen erbracht, weshalb eine vernachlässigbaren Minderleistung nicht vorliegt.
Daneben besteht gemäß § 205 Abs 4 StPO die Möglichkeit einer Änderung der zu erbringenden Verpflichtung im Sinn einer Härteklausel. Anders als im Fall des § 205 Abs 3 StPO werden damit substanzielle Änderungen der zu erbringenden Verpflichtung erfasst und deren Reduktion ermöglicht. Damit kann auf neu hervorgekommene oder nachträglich eingetretene Umstände adäquat reagiert werden und durch die Staatsanwaltschaft bzw das Gericht ein den Lebensverhältnissen des Beschuldigten angepasstes neues Anbot erstellt werden (vgl Schroll/Kert aaO Rz 12/1).
Mit Blick auf das nicht annähernd konkretisierte, zudem unbescheinigt gebliebene Vorbringen des Angeklagten - mangels jeglicher Anhaltspunkte ist das Beschwerdegericht auch nicht verhalten, allfällige Nachforschungen anzustellen - psychisch nicht in der Lage gewesen zu sein die gemeinnützigen Leistungen im angeordneten Ausmaß zu erbringen, liegen weder die Voraussetzungen für eine nachträgliche Änderung der Verpflichtung nach § 205 Abs 4 StPO noch jene für ein Absehen von der Fortsetzung des Verfahrens nach § 205 Abs 3 StPO vor. Auch fehlen nachvollziehbare Hinweise darauf, aus welchen Gründen es dem Angeklagten unmöglich gewesen wäre, sich zumindest zeitgerecht mit dem Gericht wegen einer allfälligen Änderung der Anordnung in Verbindung zu setzen.
Es liegt auf der Hand, dass der Angeklagte trotz Verantwortungsübernahme sich der aufgetragenen und übernommenen Verpflichtungen zu entziehen trachtete.
Letztlich ist festzuhalten, dass es sich um eine vom Angeklagten übernommene Verpflichtung handelt („Bringschuld“), für deren Einhaltung in erster Linie er selbst verantwortlich ist, um negative Konsequenzen hintanzuhalten. Damit erweist sich die in der Beschwerde vorgebrachte Bereitschaft zur sofortigen Erbringung der aufgetragenen gemeinnützigen Leistungen als zu spät, zumal der Beschwerdeführer auch angibt, von seinem Verteidiger über die Nichterbringung der gemeinnützigen Leistungen belehrt worden zu sein (vgl insoweit das Ersuchen des Gerichts an den Verteidiger vom 15. Mai 2026 [ON 1.20]) und aus dem Abschlussbericht des Vereins B* vom 3. Juli 2026 erhellt, dass A* - bei Festsetzung des Arbeitsbeginns mit 30. Jänner 2026 und voraussichtlichem Fristende am 5. Juli 2026 (vgl hiezu ON 20) - trotz mehrfacher Erinnerung nur 6,5 Stunden an gemeinnütziger Leistung erbracht hat (ON 25).
Zusammengefasst liegen weder die Voraussetzungen für ein Absehen von der Fortsetzung aus besonderen Gründen nach Abs 3 noch für eine angemessene Änderung der Verpflichtung nach Abs 4 des § 205 StPO vor, ist doch die Höchstfrist von sechs Monaten bereits überschritten, weshalb der Beschwerde insgesamt ein Erfolg zu versagen ist.
Die Verletzung des rechtlichen Gehörs-dem Angeklagten wurde vor Beschlussfassung keine Möglichkeit zur Stellungnahme zum Antrag der Staatsanwaltschaft auf Fortsetzung des Verfahrens eingeräumt (§ 6 Abs 2 StPO)-wurde durch die Möglichkeit, Neuerungen auch im Beschwerdeverfahren vorzubringen, saniert (vgl RIS-Justiz RS0129510).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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