Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Frohner als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Lehr und Mag. Primer als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*wegen § 13 Abs 1 Wiener BaumschutzG; § 125, 126 Abs 1 Z 7 StGB über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 9. Juni 2026, GZ **-56, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird Folgegegeben, der angefochtene Beschluss aufgehoben und in Stattgebung des Antrags des Angeklagten vom 9. Juni 2026 Verfahrenshilfe nach § 61 Abs 2 StPO bewilligt.
Begründung :
Die Staatsanwaltschaft Wien hat gegen A* – nachdem zunächst vom Bezirksgericht Hernals nach zwei Verhandlungsterminen ein Unzuständigkeitsurteil gefällt worden war (ON 26) und zur Abklärung des Wertes der gefällten Bäume ein Sachverständigengutachten eingeholt worden war (ON 30.2) - einen Strafantrag wegen § 13 Abs 1 Wiener BaumschutzG; § 125, 126 Abs 1 Z 7 StGB erhoben (ON 32).
Demnach soll A*
I./ im Zeitraum April bis Mai 2024 in Wien entgegen den Bestimmungen der §§ 4 oder 5 Wiener Baumschutzgesetz ohne vorherige Bewilligung mehr als 20 Bäume entfernt haben, indem er auf einem von ihm gepachteten Grundstück 64 Bäume fällte;
II./ durch die unter Punkt I./ angeführte Handlung eine fremde Sache in einem 5.000 Euro übersteigenden Wert zerstört haben, zumal 33 der entfernten Bäume noch in einem erhaltungswerten Zustand waren und einen Wert von 67.798 Euro hatten.
In der Hauptverhandlung vom 9. Juni 2026 beantragte A* die Beigebung von Verfahrenshilfe, weil das Ausmaß des Verfahrens für ihn existenzbedrohend sei und eine schwierige Sach-und Rechtslage vorliege. Außerdem könne er sich keinen Rechtsanwalt leisten (ON 55.1,3).
Das Erstgericht wies diesen Antrag mit dem angefochten Beschluss ON 55.1,4 (ausgefertigt zu ON 56) mit der Begründung ab, es lägen zwar aufgrund der Einkommens-und Vermögenssituation des Angeklagten die finanziellen Voraussetzungen für die Beigebung von Verfahrenshilfe vor, jedoch keine schwierige Sach-oder Rechtslage.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die unmittelbar nach der Verkündung erhobene Beschwerde des Beschuldigten, die eine schwierige Sach-und Rechtslage behauptet (ON 55.1).
Der Beschwerde kommt Berechtigung zu.
Gemäß § 61 Abs 2 StPO hat das Gericht, wenn der Beschuldigte außerstande ist, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhaltes die gesamten Kosten der Verteidigung zu tragen, auf Antrag des Beschuldigten […] zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten er nicht oder nur zum Teil (§ 393 Abs 1a StPO) zu tragen hat, wenn und soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist (Verfahrenshilfeverteidiger).
Die Beigebung eines Verteidigers ist in diesem Sinn jedenfalls erforderlich:
1. in den Fällen des § 61 Abs 1 StPO (notwendige Verteidigung),
2. wenn der Beschuldigte schutzbedürftig ist, weil er
a. blind, gehörlos, hochgradig seh-, hör-oder sprachbehindert ist oder
b. an einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung seiner Entscheidungsfähigkeit leidet
und er deshalb nicht in der Lage ist, sich selbst zu verteidigen,
3. für das Rechtsmittelverfahren auf Grund einer Anmeldung einer Berufung,
4. bei schwieriger Sach-oder Rechtslage.
Entgegen der Ansicht der Erstrichterin liegt nach Auffassung des Beschwerdegerichts die – hier einzig in Betracht kommende - schwierige Sach-oder Rechtslage (§ 61 Abs 2 Z 4 StPO) vor.
Ob eine solche schwierige Sach-oder Rechtslage vorliegt, hat das Gericht nach Einzelfallabwägung zu prüfen ( Soyer/Schumann , WK-StPO § 61 Rz 66). Für eine solche sprechen beispielsweise komplexe Beweiserhebungen, die Notwendigkeit der Klärung von Tatfragen durch Sachverständige oder eine Glaubwürdigkeitsbeurteilung von Zeugen mit sachverständiger Hilfe bzw die Ausführung von Rechtsmitteln oder Rechtsbehelfen.
Eine derartige Konstellation liegt hier vor. Das gegenständliche Verfahren, bei dem es um die auch medial vielfach berichteten illegalen Baumfällungen am Grundstück der B* in Wien ** geht, ist zunächst durch stark divergierende Aussagen des Angeklagten und der bislang vernommenen Zeugen geprägt. Denn ungeachtet des Umstandes, dass der Angeklagte im Verfahren zugestanden hat, die Bäume gefällt zu haben, ist seine innere Tatseite strittig, beginnend bereits damit, welchen Kenntnisstand er zum Tatzeitpunkt von dem zu besagtem Grundstück ergangenen Baumfällungsbescheid des Magistratischen Bezirksamts vom 17. Dezember 2021 (ON 27.1) hatte (der die gefällten Bäume zum Teil erfassen dürfte) bzw welche konkreten Informationen er (als – zukünftiger - Mieter) zum Tatzeitpunkt vom Liegenschaftseigentümer und damit Bescheidadressaten (C* GmbH) darüber erhalten hatte und welche „Anweisungen“ ihm von der Vermieterin bezüglich Rodungen erteilt wurden. Letztere hat sich im Übrigen (anwaltlich vertreten) dem Verfahren als Privatbeteiligte angeschlossen (ON 23) und gegen den Angeklagten auch eine Sachverhaltsdarstellung wegen Betrugs im Zusammenhang mit der Einmietung in der B* eingebracht (ON 28.2, ON 1.27: getrennt geführt zu AZ **). Hinzu kommt die durch ein Sachverständigengutachten abzuklärende Frage des Wertes jener vom Angeklagten entfernten Bäume, deren Fällung nicht durch den Bescheid gedeckt ist, welche Frage die Zuständigkeit des nunmehr angerufenen Landesgerichts begründet.
Damit liegt nach Auffassung des Beschwerdegerichts jedenfalls eine schwierige Sachlage vor. Die finanziellen Voraussetzungen für die Beigebung von Verfahrenshilfe sind angesichts der Beschäftigungslosigkeit des Angeklagten, der lediglich Unterstützung vom AMS bezieht, und seiner Einkommens-und Vermögenslosigkeit gegeben (siehe seine Angaben ON 55.1,2).
Der angefochtene Beschluss ist daher aufzuheben und Verfahrenshilfe zu bewilligen. Die Umsetzung dieser Entscheidung durch Verständigung der zuständigen Rechtsanwaltskammer hat durch das Erstgericht zu erfolgen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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