Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Richterin Mag. Staribacher als Vorsitzende sowie die Richterin Mag. Pasching und den Richter Mag. Trebuch LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A*wegen vorläufigen Absehens vom Strafvollzug wegen Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes gemäß § 133a StVG über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 23. Juni 2026, GZ **-16, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene slowakische Staatsangehörige A* verbüßt in der Justizanstalt Stein eine über ihn mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 9. Jänner 2026, AZ ** (ON 15), wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 1 und Z 3, 130 Abs 1 erster Fall, 15 StGB, der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB und des Verbrechens der Weitergabe und des Besitzes nachgemachten oder verfälschten Geldes nach § 233 Abs 1 Z 1 StGB verhängte Freiheitsstrafe von 20 Monaten mit errechnetem Strafende am 4. Mai 2027. Die (auch für die Berechnung der Voraussetzungen des § 133a StVG zur Anwendung gelangenden – vgl Pieberin WK² StVG § 133a Rz 16) zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG liegen seit 4. Juli 2026 vor, zwei Drittel der Freiheitsstrafe werden am 14. Oktober 2026 verbüßt sein.
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 16) wies das Landesgericht Krems an der Donau als zuständiges Vollzugsgericht - in Übereinstimmung mit der Äußerung der Staatsanwaltschaft (ON 1.4) - den Antrag des Verurteilten auf vorläufiges Absehen vom Strafvollzug wegen Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes gemäß § 133a StVG (ON 2 S 2) zum Hälftestichtag aus generalpräventiven Erwägungen ab.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die unmittelbar nach dessen Ausfolgung erhobene (ON 17.2 S 1), in Folge nicht näher ausgeführte Beschwerde des Strafgefangenen, der keine Berechtigung zukommt.
Gemäß § 133a Abs 1 StVG ist vom weiteren Vollzug der Strafe vorläufig abzusehen, wenn ein Verurteilter die Hälfte der Strafzeit, mindestens aber drei Monate, verbüßt hat und gegen ihn ein Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot besteht (Z 1), er sich bereit erklärt, seiner Ausreiseverpflichtung in den Herkunftsstaat (§ 2 Abs 1 Z 17 AsylG) unverzüglich nachzukommen und zu erwarten ist, dass er dieser Verpflichtung auch nachkommen wird (Z 2), sowie der Ausreise keine rechtlichen oder tatsächlichen Hindernisse entgegenstehen (Z 3). Hat ein Verurteilter die Hälfte, aber noch nicht zwei Drittel einer Freiheitsstrafe verbüßt, so ist trotz Vorliegens der Voraussetzungen des Abs 1 solange nicht vorläufig vom weiteren Vollzug der Strafe abzusehen, als es im Hinblick auf die Schwere der Tat ausnahmsweise des weiteren Vollzuges bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken (Abs 2 leg cit).
Mit der in Vollzug stehenden Verurteilung wurde der Strafgefangene schuldig erkannt, am 22. Februar 2025 sowie am 7. und 8. September 2025 gewerbsmäßig und jeweils in Gesellschaft insgesamt vier Diebstahlsfakten, davon zwei durch Einbruch, sowie von einem unbekannten Zeitpunkt an bis zum 22. Februar 2025 Urkundenunterdrückungen begangen und am 8. September 2025 Falschgeld besessen zu haben. Dem Erkenntnisakt lässt sich zudem entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer in der Vergangenheit eigenen Angaben zufolge immer nur wenige Tage im Bundesgebiet aufhielt (dort ON 2.6 S 3: „immer wieder für 1 oder 2 Tage“) und im Zuge seiner Anhaltungen jeweils verschiedenstes (Einbruchs-)Werkzeug mit sich führte (vgl die dortige Lichtbildbeilage ON 2.2.9 S 6 ff: Winkelschleifer, Bolzenschneider, Schraubendreher, Zange, Säge, Schlossspanner, Multitool und dort ON 26.2.46.24.2 S 7 und ON 26.2.46.33 S 1 ff: Bolzenschneider, Hammer, Schraubendreher, Brecheisen, Fugenkratzer, Inbusschlüssel, Winkeleisen sowie mehrere Zangen).
Zwar erklärte sich der Strafgefangene bereit, seiner Ausreiseverpflichtung aufgrund des aktenkundigen, auf die Dauer von sieben Jahren befristeten Aufenthaltsverbotes (ON 10) unverzüglich nachzukommen (ON 9), auch stehen seiner Ausreise keine Hindernisse entgegen (ON 8.1 S 1). Das erstgerichtliche Kalkül, wonach das vorläufige Absehen vom Strafvollzug wegen Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes nach Verbüßung der Hälfte der Strafzeit an generalpräventiven – in der Schwere der Anlasstaten gelegenen – Gründen (§ 133a Abs 2 StVG) scheitert, erweist sich jedoch als zutreffend.
Denn das im Rahmen der gewerbsmäßigen Diebstähle (durch Einbruch) jeweils arbeitsteilige Vorgehen des Strafgefangenen mit teils gleich mehreren Mittätern, die augenscheinlich nur zu diesem Zweck erfolgten Einreisen ins Bundesgebiet und das Mitführen von verschiedenstem professionellem (Einbruchs-)Werkzeug stellen insgesamt jene Begleitumstände dar, die sich aus Sicht der Allgemeinheit von regelmäßig vorkommenden, weniger organisierten (auch gewerbsmäßig und durch Einbruch begangenen) Diebstählen deutlich und auffallend abheben.
Würde trotz der konkreten Schwere der Taten bereits vor Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe vorläufig vom Strafvollzug abgesehen, wäre dies geeignet, das Vertrauen der Bevölkerung in die Effektivität des Strafrechts zu erschüttern und darüber hinaus die gebotene Abschreckungswirkung auf andere, vergleichbaren (schweren) Taten zugeneigte Personen zu verfehlen. Es bedarf daher zufolge der Schwere der Taten ausnahmsweise des weiteren Vollzugs, um die generelle Normtreue der Bevölkerung zu festigen (positive Generalprävention) und der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken (negative Generalprävention).
Diesen Erwägungen setzte der Beschwerdeführer auch nichts entgegen.
Damit entspricht der angefochtene Beschluss aber der Sach- und Rechtslage, weshalb der Beschwerde ein Erfolg zu versagen war.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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