Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Röggla als Vorsitzenden sowie die Senatspräsidentin Mag. Bruzek und die Richterin Mag. Schneider-Reich als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen vorläufigen Absehens vom Strafvollzug wegen Einreise oder Aufenthaltsverbotnach § 133a StVG über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems vom 10. Juli 2026, GZ **-17, den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der ** geborene tschechische Strafgefangene A* verbüßt in der Justizanstalt Stein die über ihn wegen gewerbsmäßigen schweren Einbruchsdiebstahls uaD verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren und sechs Monaten.
A* wird die Hälfte seiner Strafe am 29. Juli 2026 verbüßt haben, zwei Drittel am 29. April 2027. Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 29. Oktober 2028.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesgericht Krems a.d. Donau als zuständiges Vollzugsgericht den Antrag des A* auf vorläufiges Absehen vom Strafvollzug wegen Aufenthaltsverbots gemäß § 133a StVG nach Verbüßung der Hälfte der Strafzeit aufgrund der Schwere der Tat, sohin generalpräventiver Erwägungen, ab.
Der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde (ON 19) kommt Berechtigung nicht zu.
Nach § 133a Abs 1 StVG ist vom weiteren Vollzug einer Freiheitsstrafe vorläufig abzusehen, wenn der Verurteilte die Hälfte der Strafzeit, mindestens aber drei Monate verbüßt hat, gegen ihn ein Einreise-oder Aufenthaltsverbot besteht (Z 1), er sich bereit erklärt hat, seiner Ausreiseverpflichtung in den Herkunftsstaat unverzüglich nachzukommen und zu erwarten ist, dass er dieser Verpflichtung auch nachkommen wird und der Ausreise keine rechtlichen oder tatsächlichen Hindernisse entgegenstehen (Z 3). Hat der Verurteilte die Hälfte, aber noch nicht zwei Drittel der Freiheitsstrafe verbüßt, so ist trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs 1 solange nicht vorläufig vom weiteren Vollzug der Strafe abzusehen, als es im Hinblick auf die Schwere der Tat ausnahmsweise des weiteren Vollzugs bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken (Abs 2 leg.cit.).
Die Verweigerung setzt gewichtige Gründe voraus, welche sich aus Sicht der Allgemeinheit von den regelmäßig vorkommenden Begleiterscheinungen strafbaren Verhaltens auffallend abheben. Dabei ist nicht nur der bloße Abschreckungseffekt bei potentiellen Tätern, sondern im Sinne positiver Generalprävention auch das Interesse an der Festigung genereller Normtreue bzw der Aufrechterhaltung des Vertrauens der Bevölkerung auf Durchsetzung des Rechts zu beachten. Diese Aspekte generalpräventiver Natur müssen aus der Schwere der Tat ableitbar sein ( Jerabek/Ropper WK 2StGB § 43 Rz 18).
Wie das Erstgericht zutreffend festgehalten hat, liegen sämtliche formalen Voraussetzungen für die Gewährung des Absehens vom Strafvollzugs wegen Einreise-oder Aufenthaltsverbots nach § 133a StVG vor, lediglich generalpräventive Erwägungen aufgrund der Schwere der Tat verbieten die Gewährung dieser Rechtswohltat zum frühestmöglichen Zeitpunkt. So hat der in Tschechien 20mal und in Deutschland dreimal vorbestrafte Strafgefangene jeweils vom Ausland aus in mehreren Fällen in Verabredung mit weiteren Mittätern Einbruchsdiebstähle, insbesondere in Hotelanlagen durchgeführt, wobei sie sich teilweise professionell mit Sturmhauben, Handschuhen und Brecheisen ausrüsteten. Alleine bei einem Faktum erbeuteten sie Wertgegenstände im Gesamtwert von über EUR 50.000,--und richteten durch ihr Vorgehen einen Sachschaden von mehr als EUR 27.000,--an (Urteil des LG Linz zu **, insbesondere S 8f). Dieses professionelle Vorgehen ohne jedwede Rücksicht auf fremde Vermögenswerte, dazu die jeweilige Einreise aus dem grenznahen Ausland im Rahmen einer kriminellen Vereinigung und die rasche zeitliche Abfolge der einzelnen Taten legen ein besonders professionelles, rücksichtsloses Vorgehen nahe. Gerade um der aus dem Ausland organisierten Kriminalität zu begegnen, bedarf es nicht nur entsprechend strenger Strafen, sondern auch deren weitestgehend konsequenten Vollzuges im Rahmen der österreichischen Gesetze.
Das Erstgericht kam sohin zutreffend zum Schluss, dass es zur Abschreckung potentieller Täter erforderlich ist, die über A* verhängte Freiheitsstrafe länger als bloß bis zur Hälfte zu vollziehen.
Daran vermögen die Beschwerdeausführungen, die einerseits auf die Überbelegung der österreichischen Justizanstalten hinweisen, aber auch darlegen, dass der Beschwerdeführer nunmehr ein straffreies Leben zu führen beabsichtigt (spezialpräventive Erwägungen), nichts zu ändern.
Der Beschwerde war sohin ein Erfolg zu versagen.
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