Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Hahn als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Steindl und Mag. Pasching als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 1. Juli 2026, GZ **-10, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene tschechische Staatsangehörige A* verbüßte in der Justizanstalt Korneuburg eine wegen (richtig siehe RIS-Justiz RS0114927) §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1 und Z 3, 130 Abs 2 (ergänze: zweiter Fall iVm Abs 1 erster Fall), 15 StGB verhängte Zusatzfreiheitsstrafe von 15 Monaten mit urteilsmäßigem Strafende 13. März 2027.
Die zeitlichen Voraussetzungen nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG lagen seit 15. März 2026, jene nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG seit 13. Juli 2026 vor (ON 2, 5).
Mit Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 23. Juni 2026, AZ **, rechtskräftig seit 9. Juli 2026, wurde vom weiteren Vollzug der gegenständlichen Freiheitsstrafe ab dem Zeitpunkt der mit Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 12. Juni 2026 zu AZ ** bewilligten Übergabe des Genannten an die tschechischen Behörden zum Zweck der Strafvollstreckung aufgrund des Europäischen Haftbefehls des Bezirksgerichts Břeclav vom 18. Mai 2026, AZ **, gemäß § 4 StVG abgesehen (Einsichtnahme in den bezughabenden Akt).
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Korneuburg als zuständiges Vollzugsgericht die bedingte Entlassung des A* nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 und Z 2 StVG aus spezialpräventiven Gründen ab.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Strafgefangenen (ON 11), der zwischenzeitig am 16. Juli 2026 aus der Haft entlassen wurde (Einsichtnahme in die IVV).
Die Beschwerde ist nicht berechtigt.
Gemäß § 46 Abs 1 StGB ist einem Verurteilten, der die Hälfte der im Urteil verhängten zeitlichen Freiheitsstrafe verbüßt hat, der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Nach § 46 Abs 4 StGB ist insbesondere zu beachten, inwieweit sich die Verhältnisse seit der Tat durch Einwirkung des Vollzugs positiv geändert haben, bzw ob negative Faktoren durch begleitende Maßnahmen ausgeglichen werden können. Auch in diesem Fall setzt die bedingte Entlassung die Annahme der im Vergleich zur weiteren Verbüßung nicht geringeren Wirkung in Bezug auf künftige Straffreiheit voraus. Bei der zu erstellenden Verhaltensprognose sind die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in die Erwägungen einzubeziehen ( Jerabek/Ropper in WK 2StGB § 46 Rz 15/1).
Wenn auch die bedingte Entlassung nach Verbüßung von zwei Drittel der Freiheitsstrafe der Regelfall und der Vollzug der gesamten Freiheitsstrafe auf Ausnahmefälle evidenten Rückfallrisikos des Rechtsbrechers beschränkt bleiben soll ( Jerabek/Ropper aaO Rz 17), ist dem Erstgericht beizupflichten, dass die durch das getrübte Vorleben dokumentierte hohe Rückfallwahrscheinlichkeit des Beschwerdeführers auf freiem Fuß gegen seine bedingte Entlassung gesprochen hat.
Die ECRIS-Auskunft des Strafgefangenen (ON 8) weist – abgesehen von dem Bedachtnahmeurteil (Punkt 8.) – sieben, seit dem Jahr 2020 ergangene Schuldsprüche vorwiegend wegen strafbarer Handlungen gegen die Rechtspflege, aber auch Vermögensdelikten sowie Verstößen gegen das Suchtmittel- und das Waffengesetz auf. Über den Rechtsbrecher wurden neben der wiederholten Anordnung gemeinnütziger Leistungen auch unbedingte Freiheitsstrafen verhängt. Unbeeindruckt von diesen staatlichen Sanktionen verübte er in Österreich im Zeitraum von August 2022 bis März 2025 gewerbsmäßig zahlreiche, teilweise im Versuchsstadium verbliebene Diebstähle, indem er in Kellerabteile bzw eine Garage einbrach bzw eine Diebstahlsicherung gewaltsam überwand (ON 4).
In der kontinuierlichen Delinquenz der letzten fünf Jahre und der Wirkungslosigkeit der bisher verhängten Sanktionen manifestiert sich eine auffallend hohe kriminelle Energie und ausgeprägte Resozialisierungsresistenz des A* und damit einhergehend ein hohes Rückfallrisiko, welches der gesetzlich geforderten Annahme, er werde durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von einer erneuten Straffälligkeit abgehalten werden, klar entgegensteht.
Dieser ungünstigen Verhaltensprognose vermag der Beschwerdeführer mit dem Hinweis auf eine (nicht belegte) Wohn-und Arbeitsmöglichkeit in seiner Heimat (ON 3) und seiner Beteuerung, künftig ein straffreies Leben zu führen (ON 11), nichts entgegenzusetzen.
Da auch keine begleitenden Maßnahmen zur Verfügung stehen, die bei realistischer Betrachtung geeignet wären, eine Minimierung des beträchtlichen Rückfallrisikos des Strafgefangenen zu bewirken, lehnte das Erstgericht seine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 und Z 2 StVG zu Recht ab, weshalb der Beschwerde ein Erfolg zu versagen war.
Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 erster Satz StVG).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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