Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Jilke als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Neubauer und Mag. Masicek-Wallner als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus Freiheitsstrafen über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 24. Juni 2026, GZ **-8, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene syrische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Wien-Simmering mehrere wegen Gewalt-und Vermögensdelikten, teilweise auch nach Widerruf, verhängte Freiheitsstrafen in der Gesamtdauer von 24 Monaten bei einem urteilsmäßigen Strafende am 17. September 2027.
Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB nach Verbüßung der Hälfte der Strafzeit werden am 17. September 2026 erfüllt sein.
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht für Strafsachen Wien als zuständiges Vollzugsgericht (§ 152 Abs 1 Z 1 StVG) die bedingte Entlassung des Strafgefangenen ab (ON 8).
Dagegen richtet sich dessen rechtzeitige Beschwerde (ON 9), der keine Berechtigung zukommt.
Gemäß § 46 Abs 1 StGB ist einem Verurteilten, der die Hälfte der im Urteil verhängten zeitlichen Freiheitsstrafe verbüßt hat, der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Nach § 46 Abs 4 StGB ist insbesondere zu beachten, inwieweit sich die Verhältnisse seit der Tat durch Einwirkung des Vollzugs positiv geändert haben bzw ob negative Faktoren durch begleitende Maßnahmen ausgeglichen werden können.
Wie das Erstgericht zutreffend erkannt hat, hindert das mehrfach einschlägig getrübte Vorleben des Strafgefangenen dessen bedingte Entlassung. A* weist bereits vier einschlägige Verurteilungen auf, wobei ihm bereits dreimal die Rechtswohltat (teil)bedingter Strafnachsicht ebenso zu Gute kam wie die Chance der bloßen Probezeitverlängerung, ohne ihn nachhaltig genug von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten. Dieser seit dem Jahre 2022 offenbar verfestigte Hang zur Kriminalität gegen Leib und Leben und gegen das Vermögen hindert die in § 46 Abs 1 StGB geforderte Annahme des Wohlverhaltens im Falle einer neuerliche Rechtswohltat, diesmal in Form der bedingten Entlassung. Der Strafgefangene hat bereits eindrucksvoll unter Beweis gestellt, dass er die staatlicherseits gewährten Chancen der Resozialisierung nicht wahrzunehmen gewillt ist.
Die Reuebekundungen in der Beschwerde und der behauptete soziale Empfangsraum in Form familiärer Unterstützung, einer Arbeitsstelle und Therapiemöglichkeit vermögen die über mehrere Jahre gewachsene negative Zukunftsprognose nicht entscheidend in Frage zu stellen.
Der Beschwerde war daher ein Erfolg zu versagen.
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